Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Sonderzahlungen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Vorweg ist hervorzuheben, daß es sich in diesem Verfahren um eine privatrechtliche Aufrechnungseinwendung der Beklagten iSd §§ 1438 ff ABGB handelt, und keiner der Ausnahmefälle des § 293 Abs 3 EO vorliegt, bei denen eine Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ausnahmsweise zulässig ist. Hiezu wird auf die ausführlichen Rechtsausführungen der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang verwiesen (§ 48 ASGG). Es hat dem Kläger daher in jedem Fall der unpfändbare Freibetrag, "das Existenzminimum", zu verbleiben.Vorweg ist hervorzuheben, daß es sich in diesem Verfahren um eine privatrechtliche Aufrechnungseinwendung der Beklagten iSd Paragraphen 1438, ff ABGB handelt, und keiner der Ausnahmefälle des Paragraph 293, Absatz 3, EO vorliegt, bei denen eine Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ausnahmsweise zulässig ist. Hiezu wird auf die ausführlichen Rechtsausführungen der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang verwiesen (Paragraph 48, ASGG). Es hat dem Kläger daher in jedem Fall der unpfändbare Freibetrag, "das Existenzminimum", zu verbleiben.
Rechtsgrundlage der Pfändung von Bezügen ist die Exekutionsordnung in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (EO-Nov 1991), BGBl 1991/628.
Durch die EO-Novelle 1991 wurde ua das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl 1985/450, aufgehoben (Art XXXIII Z 1 EO-Novelle 1991). Die EO-Novelle 1991 trat mit 1.3.1992 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29.2.1992 bei Gericht eingelangt ist (Art XXXIV Abs 1 EO-Novelle 1991). Für Leistungen die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde (Art XXXIV Abs 2 EO-Novelle 1991).Durch die EO-Novelle 1991 wurde ua das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl 1985/450, aufgehoben (Artikel römisch 33 , Ziffer eins, EO-Novelle 1991). Die EO-Novelle 1991 trat mit 1.3.1992 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29.2.1992 bei Gericht eingelangt ist (Artikel römisch 34 , Absatz eins, EO-Novelle 1991). Für Leistungen die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde (Artikel römisch 34 , Absatz 2, EO-Novelle 1991).
Der Schutz von beschränkt pfändbaren Forderungen sowohl vor als auch nach der EO-Novelle 1991 ist grundsätzlich auf fortlaufende Bezüge abgestellt. Die Berechnung des unpfändbaren bzw beschränkt pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens ist auf drei verschiedene Zeitperioden abgestellt, nämlich auf die monatliche, wöchentliche oder tägliche Auszahlung (Heller/Berger/Stix, Komm zu EO4, 1997).
Es gibt Bezugsteile im Rahmen des Arbeitseinkommens oder der diesem gleichgestellten Bezüge, die nicht allein für die Arbeit bezahlt werden, die innerhalb einer Auszahlungsperiode geleistet wurde, deren Gewährung vielmehr auf der Arbeitsleistung oder den Bestand des Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnisses innerhalb eines darüber hinausgehenden Zeitraumes beruht, zB das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die Sonderzahlungen nach dem GehaltsG 1956 und die zwei Sonderzahlungen (Mai und Oktober) nach den Sozialversicherungsgesetzen. Diese Zahlungen beziehen sich nicht bloß auf eine einzige frühere Zahlungsperiode, sondern werden erst nach Ablauf mehrerer Auszahlungsperioden fällig und ausgezahlt (Heller/Berger/Stix, aaO 1999).
Nach § 3 Z 2 LPfG waren für die Dauer eines Urlaubes über das Einkommen hinausgewährten Bezüge (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen) bis zur Höhe eines Monatseinkommens sowie nach § 3 Z 4 LPfG die Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von S 3.700,-- unpfändbar. Die pfändbaren Beträge waren in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dies bedeutete, daß von dem Teil der Sonderzahlungen, der nicht bereits nach § 3 LPfG unpfändbar war, überdies (zumindest) drei Zehntel unpfändbar waren.Nach Paragraph 3, Ziffer 2, LPfG waren für die Dauer eines Urlaubes über das Einkommen hinausgewährten Bezüge (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen) bis zur Höhe eines Monatseinkommens sowie nach Paragraph 3, Ziffer 4, LPfG die Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von S 3.700,-- unpfändbar. Die pfändbaren Beträge waren in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dies bedeutete, daß von dem Teil der Sonderzahlungen, der nicht bereits nach Paragraph 3, LPfG unpfändbar war, überdies (zumindest) drei Zehntel unpfändbar waren.
Durch die Unpfändbarkeit bzw teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlungen wurden höhere Einkommen gegenüber niedrigeren Einkommen bevorzugt (Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 290b EO).Durch die Unpfändbarkeit bzw teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlungen wurden höhere Einkommen gegenüber niedrigeren Einkommen bevorzugt (Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anmerkung zu Paragraph 290 b, EO).
Diese Regelung wurde durch die EO-Nov 1991 aufgehoben, an ihre Stelle trat § 290 b EO, welcher lautet wie folgt:Diese Regelung wurde durch die EO-Nov 1991 aufgehoben, an ihre Stelle trat Paragraph 290, b EO, welcher lautet wie folgt:
"Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs 1 Z 1 und Abs 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen"."Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen".
§ 290b EO faßt den Begriff der Sonderzahlungen mit den Zusätzen "und dergleichen" sehr weit. Berücksichtigt man auch den weitenParagraph 290 b, EO faßt den Begriff der Sonderzahlungen mit den Zusätzen "und dergleichen" sehr weit. Berücksichtigt man auch den weiten
Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes (vgl Arb 9573 = JBl 1979, 215 = SZEntgeltbegriff des Arbeitsrechtes vergleiche Arb 9573 = JBl 1979, 215 = SZ
50/46; vorher schon Arb 9430 = ZAS 1977/19, 140), so ist erkennbar,
daß unter dem Begriff des 13. und 14. Monatsbezuges auch Sonderzahlungen einer Betriebspension zu subsumieren sind.
Die im § 290b EO genannten Sonderzahlungen werden bei ihrer Auszahlung nicht mit dem gleichzeitig (in dieser Auszahlungsperiode) fällig werdenden Monatsgehalt zusammengerechnet, sondern wie gesonderte Monatsbezüge behandelt, für die ein eigener unpfändbarer Freibetrag (laut Tabelle) zu ermitteln ist (Fink/Schmidt, HB zur Lohnpfändung, 86 f; Feil, EO4, S 789, Rz 2 zu § 290 b EO).Die im Paragraph 290 b, EO genannten Sonderzahlungen werden bei ihrer Auszahlung nicht mit dem gleichzeitig (in dieser Auszahlungsperiode) fällig werdenden Monatsgehalt zusammengerechnet, sondern wie gesonderte Monatsbezüge behandelt, für die ein eigener unpfändbarer Freibetrag (laut Tabelle) zu ermitteln ist (Fink/Schmidt, HB zur Lohnpfändung, 86 f; Feil, EO4, S 789, Rz 2 zu Paragraph 290, b EO).
Wird daher zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt neben dem regulären Monatsbezug eine Sonderzahlung in Höhe eines weiteren Monatsbezuges ausgezahlt, so gebührt dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag vom Monatsbezug und der unpfändbare Freibetrag von der Sonderzahlung. Dieser Berechnungsmodus ist für den Verpflichteten deshalb günstig, weil die unpfändbaren Grundbeträge zweimal zum Tragen kommen und die Obergrenze von S 32.000,-- gesondert für jede der beiden Zahlungen (Monatsbezug und Sonderzahlung) beurteilt wird (Fink/Schmidt, aaO 87, Feil aaO).
Ebenso meinen auch Angst/Jakusch/Pimmer in EO13 Anm 3 zu § 290 b:Ebenso meinen auch Angst/Jakusch/Pimmer in EO13 Anmerkung 3 zu Paragraph 290, b:
"13. und 14. Monatsbezug werden so behandelt, als wären sie alleiniger Bezug eines Monats (keine Zusammenrechnung)".
Wird also statt der Sonderbehandlung des 13. und 14. Monatsbezuges, wie vor der EO-Novelle 1991, der unpfändbare Grundbetrag erhöht, und werden die Sonderzahlungen wie ein Monatsbezug behandelt, so kommt dies vor allem (schutzwürdigen) Beziehern niedriger Einkommen zugute (Mohr, Die neue Lohnpfändung, Anm 1 zu § 290 b EO, 52; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 290 b EO). Für die Sonderzahlungen ist immer der Pfändungsschutz für monatliche Leistungen maßgebend, auch wenn Lohn oder Gehalt wöchentlich oder täglich gezahlt wird (Mohr, aaO, S 51; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 721). Werden die Sonderzahlungen in Teilzahlungen geleistet, ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (Fink/Schmidt, aaO 87). Werden sohin die Sonderzahlungen wie zB bei den Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt, so ist bei der Berechnung so vorzugehen, daß insgesamt ebenfalls nur einmal von der 13. Sonderzahlung und einmal von 14. Sonderzahlung der unpfändbare Freibetrag verbleibt (vgl Heller/Berger/Stix aaO 1999).Wird also statt der Sonderbehandlung des 13. und 14. Monatsbezuges, wie vor der EO-Novelle 1991, der unpfändbare Grundbetrag erhöht, und werden die Sonderzahlungen wie ein Monatsbezug behandelt, so kommt dies vor allem (schutzwürdigen) Beziehern niedriger Einkommen zugute (Mohr, Die neue Lohnpfändung, Anmerkung 1 zu Paragraph 290, b EO, 52; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anmerkung zu Paragraph 290, b EO). Für die Sonderzahlungen ist immer der Pfändungsschutz für monatliche Leistungen maßgebend, auch wenn Lohn oder Gehalt wöchentlich oder täglich gezahlt wird (Mohr, aaO, S 51; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 721). Werden die Sonderzahlungen in Teilzahlungen geleistet, ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (Fink/Schmidt, aaO 87). Werden sohin die Sonderzahlungen wie zB bei den Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt, so ist bei der Berechnung so vorzugehen, daß insgesamt ebenfalls nur einmal von der 13. Sonderzahlung und einmal von 14. Sonderzahlung der unpfändbare Freibetrag verbleibt vergleiche Heller/Berger/Stix aaO 1999).
Sind somit mehrere Sonderzahlungen pro Jahr auszuzahlen, übersteigen diese aber in Summe ein Monatsgehalt nicht, so gebührt für diese Sonderzahlungen der Grundbetrag insgesamt nur einmal. Es macht daher im Ergebnis für den Verpflichteten keinen Unterschied, ob eine einmalige Sonderzahlung von (brutto) höchstens einem Monatsgehalt zu erbringen ist oder diese Leistung "zerlegt" wird. In beiden Fällen gebührt der Grundbetrag nur einmal jährlich. Die mehreren Sonderzahlungen, die zusammen die genannte Grenze nicht übersteigen, werden daher als Einheit betrachtet und die einzelnen Auszahlungen wie Teilzahlungen behandelt. Für die Berechnung des Freibetrages ist die Summe der Sonderzahlungen zu bilden, der Sonderfreibetrag laut Tabelle zur ermitteln und dies auf die einzelnen Sonderzahlungen entsprechend ihrer Höhe aufzuteilen (Fink/Schmidt, aaO 88).
An dieser Stelle ist noch ergänzend auf die Bestimmung des § 67 Abs 1 Einkommensteuergesetz hinzuweisen, wo ebenfalls nur der 13. und 14. Monatsgehalt steuerlich begünstigt werden. Danach sind diese nur einmal steuerlich begünstigt, wobei es auch hier bei der Besteuerung nicht auf die Fälligkeiten und Aufteilungen ankommt.An dieser Stelle ist noch ergänzend auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, Einkommensteuergesetz hinzuweisen, wo ebenfalls nur der 13. und 14. Monatsgehalt steuerlich begünstigt werden. Danach sind diese nur einmal steuerlich begünstigt, wobei es auch hier bei der Besteuerung nicht auf die Fälligkeiten und Aufteilungen ankommt.
Bereits nach § 7 Z 2 LPfG waren mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen. Nunmehr hat das Gericht gemäß § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat.Bereits nach Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG waren mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen. Nunmehr hat das Gericht gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat.
Die beklagte Partei hat einen solchen Antrag gestellt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, daß der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch freizulassen wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte (JBl 1988, 123; SZ 65/28).
Der Zweck der Zusammenrechnung besteht also darin, daß jeder Verpflichtete gleich behandelt werden soll, unabhängig davon, ob er einen Bezug oder mehrere pfändbare Bezüge (unter Umständen auch gegen verschiedene Drittschuldner) erhält. Es sollen in diesem Fall daher die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen (Feil, EO4, Rz 3 zu § 292; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anm zu § 292 EO).Der Zweck der Zusammenrechnung besteht also darin, daß jeder Verpflichtete gleich behandelt werden soll, unabhängig davon, ob er einen Bezug oder mehrere pfändbare Bezüge (unter Umständen auch gegen verschiedene Drittschuldner) erhält. Es sollen in diesem Fall daher die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen (Feil, EO4, Rz 3 zu Paragraph 292,; Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Anmerkung zu Paragraph 292, EO).
Berücksichtigt man die Teleologie dieser Bestimmung, so kann für jemanden, der von zwei verschiedenen auszuzahlenden Stellen eine Pension bezieht, und somit auch je zwei 13. und je zwei 14. Sonderzahlungen erhält, nichts anderes gelten, und sind diese beiden Sonderzahlungen, da ein entsprechender Antrag der Beklagten auf Zusammenrechnung vorliegt, zusammenzurechnen, wobei es wie oben erwähnt nicht auf die Fälligkeiten derselben ankommt.
Im einzelnen ergibt sich folgendes:
Was die im Jahre 1991 aus dem Titel der Weihnachtsremuneration als
unpfändbar zuerkannten Beträge von jeweils S 5.920,-- betrifft,
erachtet sich die Revisionswerberin nur soweit beschwert, als die
Freibeträge nach § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LPfG zweimal berücksichtigt
wurden und begehrt bezüglich des weiteren Betrages von S 5.920,-- die
Anwendung des § 5 Abs 3 LPfG, wonach - bei Zugrundelegung zweier
Sorgepflichten - 5/10 dieses Betrages pfändbar sind. Da eine doppelte
Begünstigung auch nach der früheren Rechtslage nicht vorgesehen war,
ist dieses Begehren jedenfalls berechtigt. Es erübrigt sich daher
eine Stellungnahme zur Frage, ob im Falle der Weihnachtsremuneration
neben dem Grundbetrag nach § 5 Abs 1 Z 1 LPfG auch die
Erhöhungsbeträge nach Z 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen waren.
In den Jahren 1992 bis 1994 kamen jeweils die absoluten Obergrenzen
des nur beschränkt pfändbaren Einkommens gemäß § 291a Abs 7 EO von S
27.000,--, S 29.000,-- und S 31.000,-- zum Tragen. Legt man jeweils
die unpfändbaren Freibeträge nach § 291a Abs 1 Z 1 EO von S 6.500,--,
S 7.000,-- und S 7.500,-- sowie nach Abs 4 Z 1 dieser Bestimmung von
S 1.200,--, S 1.300,-- und S 1.380,-- sowie den bei zwei
Sorgepflichten gebührenden Steigerungsbetrag gemäß § 291a Abs 5 und 6
EO von 5/10 des Mehrbetrages zugrunde, dann errechnen sich die dem
Kläger pfändungsfrei verbleibenden Teile der Sonderzahlungen jeweils
für 13. und 14. Monatsbezug im Jahre 1992 mit S 17.950,--, 1993 mit S
19.300,-- und 1994 mit S 20.630,-- (zur Berechnung bei Überschreiten
der Grenze nach § 291a Abs 7 EO siehe EBzRV 181 BlgNR 18. GP, 30).
Wegen der unrichtigen doppelten Begünstigung zufolge Außerachtlassung
der Zusammenrechnung der jeweiligen 13. und 14. Sonderzahlung
verblieben im Jahre 1991 dem Kläger zu Unrecht S 2.960,--, im Jahr
1992 S 28.600,--, im Jahr 1993 S 30.100,--, und im Jahr 1994 ein
Betrag von S 31.160,-- als vermeintlich, pfändungsfrei.
Sohin ergibt sich bei Zusammenrechnung der zu Unrecht als unpfändbare
Beträge bezeichneten Summen für die Jahre 1991 bis 1994 ein
Gesamtbetrag von S 92.820,--, weshalb der Revision der beklagten
Partei im Sinne des Eventualantrages stattzugeben war. Eine Aufhebung
mußte erfolgen, weil über den pfändbaren Teil des eingeklagten Ruhegenusses noch nicht endgültig abgesprochen werden konnte.
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung darauf hinweist,
daß sich die Revisionswerberin wie schon in der Berufung im
wesentlich auf das dem festgestellten Sachverhalt zugrundegelegte
Sachverständigengutachten beziehe und insoweit eine Überprüfung der
Differenzen aufgrund der vom Sachverständigen ermittelten
Gesamteinkünfte unter Berücksichtigung der Provision bzw
Folgeprovision und der unpfändbaren Freibeträge sohin infolge Bindung
an die von der beklagten Partei geltend gemachten Anfechtungsgründe bereits im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen wäre und sich die Revision der beklagten Partei also auf Tatsachenfeststellungen beziehe, die nicht revisibel sind, ist dazu auszuführen, daß ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung vorliegt, da im Teilurteil eine Zusammenrechnung der Sonderzahlungen unterblieb. Dieser Umstand wurde von der beklagten Partei somit zurecht mit Rechtsrüge (bereits in der Berufung) geltend gemacht.
Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Revisionsgegners, die Revisionswerberin verstoße mit ihren Ausführungen, eine Zusammenrechnung der Sonderzahlungen sei vorzunehmen, gegen das Neuerungsverbot, ins Leere.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der Zuspruch eines Kapitalbetrages "samt stufenweisen Zinsen" ohne nähere Präzisierung des Zinsenlaufes (im Sinne des in ON 47 gestellten Begehrens) gegen das Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs 1 EO verstößt.Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der Zuspruch eines Kapitalbetrages "samt stufenweisen Zinsen" ohne nähere Präzisierung des Zinsenlaufes (im Sinne des in ON 47 gestellten Begehrens) gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 7, Absatz eins, EO verstößt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.