Begründung:
Der Kläger war vom 1.3.1954 bis 1.10.1985 bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin als technischer Angestellter beschäftigt. Er hatte einen schriftlichen Dienstvertrag, in dem eine Betriebspension nicht erwähnt war. Nach seiner Pensionierung bezog er eine Betriebszuschußpension in monatlicher Höhe von S 6.990,--, deren Zahlung die beklagte Partei ab Juli 1993 einstellte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 118.830,-- brutto sA betreffend die bis Oktober 1994 aushaftenden Pensionszuschußleistungen. Nach den im Jahre 1956 ergangenen Pensionsrichtlinien habe die beklagte Partei ihren Arbeitnehmern einen Pensionsanspruch ohne Hinweis auf dessen Freiwilligkeit und Widerruflichkeit zuerkannt. Erst in der Richtlinie vom 18.12.1974 und in den einzelnen Pensionszuerkennungsschreiben sei ein solcher Widerrufsvorbehalt aufgenommen worden. Dessen ungeachtet habe aber der bereits erworbene Pensionsanspruch nicht mehr einseitig zunichte gemacht werden können.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es seien keinerlei Pensionszusagen abgegeben worden, ohne daß jeweils ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Zusage hingewiesen worden wäre. Zufolge der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung sei 1993 ein Kostensenkungsprogramm umgesetzt worden, das auch eine Verringerung der Personalkosten enthalten habe. Zur Vermeidung sozialer Härten seien den Arbeitnehmern und Pensionisten Abschlagszahlungen angeboten worden, die vom Großteil auch angenommen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei stellte am 10.Juli 1956 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten der Angestellten auf. Nach Pkt 1 der Richtlinien sollten Angestellte mit mindestens 15-jähriger Dienstzeit Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrer Pension haben. Dieser Zuschuß wurde derart berechnet, daß er für jedes Dienstjahr 1 % des letzten Monatsgehalts betrug, jedoch 30 % des Gehalts nicht übersteigen durfte. Im ursprünglichen Vorstandsbeschluß über die Richtlinien war weder von einer Freiwilligkeit noch von einer jederzeitigen Widerruflichkeit der Zuschüsse die Rede. Der Betriebsrat wußte bereits seit den "70iger Jahren" wie die Pensionszuschüsse zu berechnen waren und prüfte die Pensionsberechnungen nach.
Der Personalchef Dr.W***** gab verschiedensten Mitarbeitern eine Zusage über die Firmenpension; dies teils schon bei ihrer Einstellung, teils zu der Zeit als sie die beklagte Partei verlassen wollten, um sie zum Bleiben zu motivieren. Es war allgemein bekannt, daß es eine solche Firmenpension gab und daß diese von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig war. Bereits während der 60iger Jahre wurde dem Kläger von Oberingenieur S***** mitgeteilt, daß es eine Betriebspension gebe und auch er, sollte er bei der Firma in Pension gehen, eine solche erhalten werde. Von seiten der Firmenleitung wurde dies dem Kläger jedoch nicht mitgeteilt. Als Kollegen des Klägers in den 60iger Jahren in Pension gingen wurde darüber gesprochen und der Kläger erfuhr, daß diese die Pension erhielten. Allgemein war in dem Unternehmen der beklagten Partei bekannt, daß bei Ausscheiden aus der Firma wegen Pensionierung eine Betriebspension bezahlt werde, abhängig von der Dienstzeit und der Höhe des Gehaltes. Anläßlich der Pensionierung des Klägers wurde ihm von Direktor S***** mitgeteilt, daß er eine Firmenpension bekommen werde. Der Kläger wurde auch zur Pensionierung beglückwünscht. Dabei erfuhr er erstmalig, daß die Pension freiwillig, aber auch widerruflich sein sollte. Für den Kläger war es jedoch selbstverständlich, daß eine Firmenpension gezahlt werde und deswegen maß er dem Wortlaut "freiwillig und widerruflich" keinerlei Bedeutung zu.
Die beklagte Partei erwirtschaftete im Geschäftsjahr 1990/91 einen Gewinn von S 100 Mio.; 1991/92 war die Bilanz ausgeglichen. 1992/93 kam es zu einem Einbruch mit einem Verlust von ca S 100 Mio. Der Vorstand schlug vor, "die - 1987 auf 75 % der maximal 30 % gekürzten Firmenpensionen - auf nunmehr tatsächlich maximal 15 % anstatt der 30 % zu kürzen". In den Verhandlungen mit dem Betriebsrat kam es zu keiner Einigung. Die beklagte Partei bot den Arbeitnehmern Abschlagszahlungen an, die von 99 % der Aktiven und Pensionisten angenommen wurden. 1993/94 erwirtschaftete die beklagte Partei wieder einen Gewinn von S 25 Mio, der im laufenden Geschäftsjahr auf ca S 200 Mio ansteigen wird.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger zwar nicht von einer hiezu befugten Person eine Pensionszusage gemacht worden sei, zufolge der Betriebsübung bei der beklagten Partei wäre es jedoch gleichheitswidrig bzw gleichbehandlungswidrig, dem Kläger nicht ebenso eine Pension wie seinen Kollegen auszubezahlen. Ein einseitiges Abgehen von dieser Regelung sei nicht möglich, sondern es seien die günstigeren Richtlinien auch für den Kläger weiterhin anzuwenden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und sprach überflüssigerweise (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG) aus, daß die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich mit der Einschränkung, daß nach dem Akteninhalt in Pensionszuerkennungsschreiben auch schon vor 1988 auf die Widerruflichkeit der Zuschüsse hingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß dem Kläger eine ausdrückliche Pensionszusage nicht gemacht wurde. Die Kenntnis einer Betriebsübung sei von ihm hinsichtlich der genaueren Anspruchsvoraussetzungen weder behauptet noch festgestellt worden. Eine diesbezügliche Mitteilung an den Kläger sei nicht erfolgt; ein anspruchsbegründendes Erklärungsverhalten der beklagten Partei ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Oberingenieur S***** sei zur Abgabe von die beklagte Partei verpflichtenden Erklärungen nicht berechtigt gewesen, überdies wären seine Aussagen über eine Pensionsgewährung inhaltlich zu unbestimmt.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und sprach überflüssigerweise (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG) aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich mit der Einschränkung, daß nach dem Akteninhalt in Pensionszuerkennungsschreiben auch schon vor 1988 auf die Widerruflichkeit der Zuschüsse hingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß dem Kläger eine ausdrückliche Pensionszusage nicht gemacht wurde. Die Kenntnis einer Betriebsübung sei von ihm hinsichtlich der genaueren Anspruchsvoraussetzungen weder behauptet noch festgestellt worden. Eine diesbezügliche Mitteilung an den Kläger sei nicht erfolgt; ein anspruchsbegründendes Erklärungsverhalten der beklagten Partei ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Oberingenieur S***** sei zur Abgabe von die beklagte Partei verpflichtenden Erklärungen nicht berechtigt gewesen, überdies wären seine Aussagen über eine Pensionsgewährung inhaltlich zu unbestimmt.
Die Richtlinien vom 10.7.1956 seien von der Geschäftsleitung der beklagten Partei mit niemandem ausgehandelt und nicht veröffentlicht worden. Es schade daher nicht, daß in der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinien ein Hinweis auf Freiwilligkeit und Widerruflichkeit nicht aufscheine. Soweit sich der Kläger auf eine Betriebsübung oder auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen wolle, müsse er gegen sich gelten lassen, daß die Beklagte in den Schreiben an die Mitarbeiter ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionsleistungen hingewiesen habe. Da der Kläger offensichtlich weder die Anspruchsgrundlage noch die ungefähre Berechnung der zu erwartenden Pension gekannt habe, sei keine die Leistung klar und deutlich umschreibende Erklärung vorgelegen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei den in Pension gehenden Mitarbeitern über die genauen Modalitäten der Pensionsgewährung zu erkundigen. In den Schreiben, mit denen eine Zuschußpension zuerkannt wurde, sei aber ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionsleistung hingewiesen worden. Schließlich weise auch die hohe Akzeptanz der von der beklagten Partei gebotenen Abschlagszahlung und der Umstand, daß der Kläger gegen den Hinweis der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit im Zuerkennungsschreiben nicht remonstriert habe, daraufhin, daß die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionszahlungen allgemein bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.