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Entscheidung 8 ObA 226/95×

Entscheidung 8 ObA 226/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA226/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Gerhard Neugebauer und Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Suzanna R*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Ing.Ignaz S*****, vertreten durch Dr.Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 159.644,97 brutto s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Dezember 1994, GZ 7 Ra 69/94-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.März 1994, GZ 31 Cga 225/93m-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,- (einschließlich S 1.395,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint worden ist, kann im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Ebenso ist es - wie der Revisionswerber selbst erkennt, aber hieraus nicht die notwendigen Konsequenzen zieht - unzulässig, im Revisionsverfahren die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Soweit die Rechtsrüge überhaupt als ordnungsgemäß ausgeführt zu werten ist, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E38904

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00226.95.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_008OBA00226_9500000_000