Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, § 12 Z 5 Abs 2 des gegenständlichen Kollektivvertrages schränke die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und sei daher unwirksam, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, Paragraph 12, Ziffer 5, Absatz 2, des gegenständlichen Kollektivvertrages schränke die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein und sei daher unwirksam, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf
die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch Regelungen
eingeschränkt werden, die für den Fall der Kündigung durch den
Arbeitnehmer nachteilige Folgen, insbesondere den Verlust von durch
die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen,
vorsehen (siehe SZ 63/199 = DRdA 1991/45 [Binder] = WBl 1991, 103
[Grillberger] = Arb 10.902; SZ 65/103 = DRdA 1993/12 [Grillberger] =
ZAS 1994/5 [Micheler]; DRdA 1993/19 [Runggaldier] = ZAS 1993/18
[Gruber]; infas 1995, A 44).
Soweit die Revisionswerberin die Entscheidungen 8 ObA 2019/96m, 9 ObA 2047/96m und 8 ObA 2059/96v ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß sie die völlig andere Frage betreffen, ob Sonderzahlungen für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten gebühren; darüber hinaus wird gerade in diesen Entscheidungen der Charakter der Sonderzahlungen als - bloß zu anderen Fälligkeitszeitpunkten geschuldeter - Teil des laufenden Entgelts betont.
Die Entscheidungen RdW 1995, 69 (Runggaldier aaO 64 ff) sowie ecolex 1995, 577 (= WBl 1995, 508 = RdW 1996, 26) betreffen die im Fall einer Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers vorgesehenen Folgen und damit nicht einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Wenn in der Entscheidung RdW 1995, 69 unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen, insbesondere DRdA 1979/9 (Firlei) und Arb 8806 ohne Auseinandersetzung mit der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage im Rahmen eines obiter dictum der Fall der Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer mit dem der verschuldeten Entlassung gleichgestellt wurde, kann daraus ein Abgehen des Obersten Gerichtshofes von seiner gefestigten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. Dasselbe gilt von der gleichfalls die Ansprüche nach verschuldeter Entlassung betreffenden Entscheidung infas 1995 A 22, in der die betreffende Passage der Entscheidung RdW 1995, 69 im Rahmen eines obiter dictum übernommen wurde.
Soweit die Revisionswerberin schließlich vermeint, bei Entfall der in § 12 Z 5 Abs 2 des Kollektivvertrages getroffenen Stichtagsregelung sei der gesamte Kollektivvertrag nichtig, ist ihr zu erwidern, daß weder die verbleibenden Regelungen über die Weihnachtsremuneration noch gar die übrigen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages in einem solchen inneren Zusammenhang mit der nichtigen Bestimmung stehen, daß deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen über die Weihnachtsremuneration oder gar des gesamten Kollektivvertrages zur Folge hätte (siehe Strasser in Floretta/Strasser Komm ArbVG 39).Soweit die Revisionswerberin schließlich vermeint, bei Entfall der in Paragraph 12, Ziffer 5, Absatz 2, des Kollektivvertrages getroffenen Stichtagsregelung sei der gesamte Kollektivvertrag nichtig, ist ihr zu erwidern, daß weder die verbleibenden Regelungen über die Weihnachtsremuneration noch gar die übrigen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages in einem solchen inneren Zusammenhang mit der nichtigen Bestimmung stehen, daß deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen über die Weihnachtsremuneration oder gar des gesamten Kollektivvertrages zur Folge hätte (siehe Strasser in Floretta/Strasser Komm ArbVG 39).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.