Begründung:
Die am 13. 6. 1950 geborene Klägerin ist bei der erstbeklagten Partei seit 1981 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist aufrecht.
Die Klägerin besaß gegenüber der erstbeklagten Partei eine direkte Leistungszusage auf eine Betriebspension als Einzelvertragsbestandteil nach dem sogenannten Pensionszuschussregulativ (PZR, Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG idF vom 1. 12. 1992, Anh zu § 38 der freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).Die Klägerin besaß gegenüber der erstbeklagten Partei eine direkte Leistungszusage auf eine Betriebspension als Einzelvertragsbestandteil nach dem sogenannten Pensionszuschussregulativ (PZR, Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG in der Fassung vom 1. 12. 1992, Anh zu Paragraph 38, der freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).
Im Unternehmen der erstbeklagten Partei wurde am 27. 8. 1999 die „Pensions-Betriebsvereinbarung 3" über die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften an eine überbetriebliche Pensionskasse abgeschlossen.
Die Klägerin nahm im Rahmen der von der erstbeklagten Partei zum Thema Neuordnung des Pensionssystems durchgeführten Informationskampagne an Informationsveranstaltungen teil und erhielt insbesondere folgende schriftliche Informationen:
„Im Gegensatz zur direkten Leistungszulage auf Grund des Pensionszuschussregulatives (PZR) trägt der Dienstnehmer bei der Pensionskassenregelung das Risiko einer Verschlechterung der ASVG-Pensionsleistungen."
„Während nach dem PZR nach Ende des Dienstverhältnisses eine Gesamtpension festgestellt wird und die Differenz zur jeweiligen aktuellen ASVG-Pension als Zuschuss ausbezahlt wird, wird die Pensionsleistung aus der Pensionskasse einmalig zum Ende des Dienstverhältnisses als Differenz zwischen Gesamtpension und einer fiktiven ASVG-Pension, bemessen. Diese so bemessene Pension unterliegt dann der Wertanpassung; im PZR-System unterliegt die Gesamtpension der Wertanpassung. Die fiktive ASVG-Pension die der Pensionsbemessung zugrundeliegt, beruht auf den individuellen Versicherungszeiten und den derzeit aktuellen ASVG-Pensionsbemessungsparametern.
Das heißt, dass der Dienstnehmer das Risiko einer Verschlechterung des ASVG-Leistungsrechtes trägt: Wenn tatsächlich die ASVG-Pensionsleistung durch gesetzliche Änderungen sinkt, so wird dennoch die höhere ASVG-Pension, die sich ohne solche Änderungen ergeben hätte, auf Grund der Betriebsvereinbarung angerechnet. Der Dienstnehmer bezieht also die Pension seitens der Pensionskasse neben und unabhängig von der ASVG-Pension (was eine gemeinsame Überweisung und Versteuerung nicht ausschließt)."
„Die einzige Änderung betrifft die Anrechnung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese erfolgt einmalig zum Ende des Dienstverhältnisses auf Basis der Rechtslage zum 1. 1. 2000. Das bedeutet, dass ihre ORF-Pensionskassen-Pension unter Anrechnung einer fiktiven Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ermittelt wird. Künftige Änderungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung haben somit keinen Einfluss auf die Berechnung ihrer ORF-Pensionskassen-Pension"
Risiko der Änderung der gesetzlichen Pensionsversicherung
Wenn die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch gesetzliche Änderungen sinkt, so wird dennoch die fiktive höhere gesetzliche Pension, die sich ohne Änderung zum 1. 1. 2000 ergeben hätte, angerechnet. Sie tragen daher das Risiko einer Verschlechterung des Leistungsrechtes der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Risiko einer geringeren Wertanpassung der Pension
Die Wertanpassung der laufenden ORF-Pensionskassen-Pensionen hängt im Wesentlichen von der Veranlagungsrendite der Pensionskasse ab. Spätere Abfindung nicht mehr möglich
Die Abfindung eines Pensionsanspruches ist gesetzlich - von Bagatellfällen abgesehen - nicht mehr möglich."
ORF-Betriebspension alt und neu: Was sind die Unterschiede?
direkte Pensionskasse
Leistungszusage
Pensions-
zahlungen 15 x p.a. 14 x p.a. (Steuervorteil)
Pensionshöhe Der ORF garantiert Gesamtprovision wird wie im
während der gesamten bisherigen System bemessen:
Pensionsdauer die Ge- Die Leistung der Pensions-
samtprovision, ASVG- kasse wird einmalig mit
Änderungen wirken Ende des Dienstverhält-
sich daher bei den nisses festgelegt, und zwar
Pensionisten nicht als Differenz zwischen der
aus. Gesamtprovision und einer
fiktiven ASVG-Pension;
ASVG-Verschlechterungen
gehen damit zu Lasten des
Pensionisten.
Erhöhung nicht vorgesehen über Gewinnkonto
der Gesamt- möglich
provision
Wertanpas-
sung mit dem ASVG- nach dem Veranlagungserfolg
Anpassungsfaktor der Pensionskasse sowie dem
versicherungstechnischen
Ergebnis. Das heißt: Pen-
sionsbezieher profitieren
vom Veranlagungserfolg.
Versteuerung einheitlich durch bei jedem Leistungserbrin-
den ORF ger (PVA, Pensionskasse,
ORF) mit Arbeitnehmerver-
anlagung im Nachhinein
Anrechnung
von Einkünf-
ten auf Eigen-
pension lt. PZR keine
Ruhenszeit-
raum zwingend wahlweise
Krankenzusatz-
versicherung Einbehalt durch Einbehalt der Eigen-
den ORF beträge durch die Pen-
sionskasse und Überweisung
an den ORF
Darüber hinaus sah sich die Klägerin auch Informationssendungen der
erstbeklagten Partei zu diesem Thema an und nahm am 27. 9. 1999 ein
persönliches Beratungsgespräch in der Dauer von rund 30 Minuten in
Anspruch. Für dieses Beratungsgespräch wurde der Klägerin vorweg ein
Datenblatt zur Verfügung gestellt, aus dem die voraussichtliche
Pension im Zeitpunkt des Pensionsantrittes jeweils brutto und netto
in den Varianten 1. keine Abfindung, 2. volle Abfindung und 3. halbe
Abfindung ausgewiesen war. Diese Daten standen dem Berater auch am PC
zur Verfügung und dienten der Beantwortung von individuellen Fragen.
Die Variante 1. keine Abfindung wird auf dem Datenblatt wie folgt erläutert:
„Im Pensionsfall besteht der volle Anspruch auf die leistungsorientierte Pensionszusage entweder gegenüber der Pensionskasse oder dem ORF. Unterschiede zwischen einer Jahrespension seitens der Pensionskasse oder des ORF (Pensionserhöhung aus dem Gewinnkonto in der Pensionskasse, unterschiedliche ASVG-Pensionsanrechnung, Versteuerung, Wertanpassung in der Pensionskasse nach Veranlagungsergebnis etc) können - weil nicht vorhersehbar - nicht dargestellt werden." Der weitere Pensionsverlauf war im Datenblatt nicht inkludiert. Im Falle der gänzlichen Übertragung der Pensionsanwartschaften in die Pensionskasse ist die Höhe der Antrittspension auf Grund der gemäß § 17 Pensions-Betriebsvereinbarung 3 für die erstbeklagte Partei bestehenden Nachschusspflicht unabhängig vom bis dahin erzielten Veranlagungserfolg der zweitbeklagten Partei.„Im Pensionsfall besteht der volle Anspruch auf die leistungsorientierte Pensionszusage entweder gegenüber der Pensionskasse oder dem ORF. Unterschiede zwischen einer Jahrespension seitens der Pensionskasse oder des ORF (Pensionserhöhung aus dem Gewinnkonto in der Pensionskasse, unterschiedliche ASVG-Pensionsanrechnung, Versteuerung, Wertanpassung in der Pensionskasse nach Veranlagungsergebnis etc) können - weil nicht vorhersehbar - nicht dargestellt werden." Der weitere Pensionsverlauf war im Datenblatt nicht inkludiert. Im Falle der gänzlichen Übertragung der Pensionsanwartschaften in die Pensionskasse ist die Höhe der Antrittspension auf Grund der gemäß Paragraph 17, Pensions-Betriebsvereinbarung 3 für die erstbeklagte Partei bestehenden Nachschusspflicht unabhängig vom bis dahin erzielten Veranlagungserfolg der zweitbeklagten Partei.
Die Klägerin unterfertigte am 15. 11. 1999 im Personalbüro der beklagten Partei die „Zustimmungserklärung 4" und verpflichtete sich darin zur Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von 100 % der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse entsprechend § 19 Abs 1 der Pensions-Betriebsvereinbarung 3.Die Klägerin unterfertigte am 15. 11. 1999 im Personalbüro der beklagten Partei die „Zustimmungserklärung 4" und verpflichtete sich darin zur Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von 100 % der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, der Pensions-Betriebsvereinbarung 3.
Die Klägerin hat frühestens am 1. 3. 2008 Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG".
Die Klägerin begehrte die erstbeklagte Partei für schuldig zu erkennen ihr „eine Zusatzpension im Ausmaß des § 38 der freien Betriebsvereinbarung zu gewähren, in eventu die Feststellung, dass die erstbeklagte Partei schuldig sei, die zu Ungunsten der Klägerin entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die ORF-Pensionskasse und jenen Beträgen, die ihr gegenüber der Beklagten gebührt hätten, wenn sie einer Übertragung ihrer Anwartschaften an die Pensionskasse nicht zugestimmt hätte, zu ersetzen." Die erstbeklagte Partei habe gegenüber der Klägerin in ihren Broschüren die Pensionskasse als „sicher" beworben. Weiters wäre die Möglichkeit einer höheren Pensionsvalorisierung in Aussicht gestellt worden und als Risiko eine „geringe Wertanpassung" genannt worden, wobei die Pensionskassenpartner bisher einen Veranlagungsüberschuss von 7,5 % pa durchschnittlich weit überschritten hätten. In der Folge habe sich herausgestellt, dass diese Zusagen nicht zutreffen. Die erstbeklagte Partei habe sie nicht über die Auswirkungen eines negativen Veranlagungserfolges der Pensionskassen informiert, sondern diese bewusst verschwiegen. Wäre sie von der erstbeklagten Partei darüber informiert worden, hätte sie die Übertragung ihrer Anwartschaften auf die Pensionskasse nicht vorgenommen.Die Klägerin begehrte die erstbeklagte Partei für schuldig zu erkennen ihr „eine Zusatzpension im Ausmaß des Paragraph 38, der freien Betriebsvereinbarung zu gewähren, in eventu die Feststellung, dass die erstbeklagte Partei schuldig sei, die zu Ungunsten der Klägerin entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die ORF-Pensionskasse und jenen Beträgen, die ihr gegenüber der Beklagten gebührt hätten, wenn sie einer Übertragung ihrer Anwartschaften an die Pensionskasse nicht zugestimmt hätte, zu ersetzen." Die erstbeklagte Partei habe gegenüber der Klägerin in ihren Broschüren die Pensionskasse als „sicher" beworben. Weiters wäre die Möglichkeit einer höheren Pensionsvalorisierung in Aussicht gestellt worden und als Risiko eine „geringe Wertanpassung" genannt worden, wobei die Pensionskassenpartner bisher einen Veranlagungsüberschuss von 7,5 % pa durchschnittlich weit überschritten hätten. In der Folge habe sich herausgestellt, dass diese Zusagen nicht zutreffen. Die erstbeklagte Partei habe sie nicht über die Auswirkungen eines negativen Veranlagungserfolges der Pensionskassen informiert, sondern diese bewusst verschwiegen. Wäre sie von der erstbeklagten Partei darüber informiert worden, hätte sie die Übertragung ihrer Anwartschaften auf die Pensionskasse nicht vorgenommen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei umfassend aufgeklärt worden. Im Übrigen fehle es auch an dem für eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin. Bis zum Eintritt des Leistungsfalles bestehe eine Verpflichtung der erstbeklagten Partei die für das Deckungserfordernis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Beträge in die Pensionskasse nachzuschießen. Wie sich die Veranlagungsergebnisse in Bezug auf das Deckungserfordernis der Klägerin für ihre Pensionszusage entwickeln werden, könne frühestens im Sommer/Herbst 2008 beurteilt werden. Nach dem zwischenzeitig feststehenden Veranlagungsergebnis für 2003 sei es überdies mit 1. 1. 2004 zu einer höheren Nettovalorisierung der Pensionskassenpensionen im Vergleich zu einer Pension nach dem Pensionszuschussregulativ gekommen, sodass es der Klägerin auch aus diesem Grund am Feststellungsinteresse mangle.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei umfassend aufgeklärt worden. Im Übrigen fehle es auch an dem für eine Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin. Bis zum Eintritt des Leistungsfalles bestehe eine Verpflichtung der erstbeklagten Partei die für das Deckungserfordernis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Beträge in die Pensionskasse nachzuschießen. Wie sich die Veranlagungsergebnisse in Bezug auf das Deckungserfordernis der Klägerin für ihre Pensionszusage entwickeln werden, könne frühestens im Sommer/Herbst 2008 beurteilt werden. Nach dem zwischenzeitig feststehenden Veranlagungsergebnis für 2003 sei es überdies mit 1. 1. 2004 zu einer höheren Nettovalorisierung der Pensionskassenpensionen im Vergleich zu einer Pension nach dem Pensionszuschussregulativ gekommen, sodass es der Klägerin auch aus diesem Grund am Feststellungsinteresse mangle.
Das Erstgericht wies, ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen, das Klagebegehren mangels rechtlichen Interesses ab. Die Klägerin befinde sich in einem aufrechten und ungekündigten Dienstverhältnis und habe frühestens am 1. 3. 2008 Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG. Ob die von der Klägerin inkriminierte Übertragung ihrer Pensionsanwartschaften auf die Pensionskasse für sie einen Schaden bedeute, könne erst nach Vollbeendigung des Leistungsverhältnisses beurteilt werden. Vor dem Hintergrund dieses noch völlig unabsehbaren Zeitpunkts fehle dem Klagebegehren daher das Feststellungsinteresse.
Das Berufungsgerichtes hob das Ersturteil auf und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, dass vom Obersten Gerichtshof ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung- auch bei Vertragspflichtverletzungen bei der bloßen Möglichkeit eines späteren Schadenseintrittes anerkannt worden sei. So habe der Oberste Gerichtshof das Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden auf Grund einer fehlerhaften Anlageberatung bejaht, obwohl völlig ungewiss gewesen sei, in welcher Höhe und ob überhaupt ein Schaden daraus eintreten werde. Weder die Dauer des bis zum möglichen Schadenseintrittes verstreichenden Zeitraumes, noch die Ungewissheit über andere Faktoren, die für die Höhe der Pensionskassenleistung ausschlaggebend seien, könnten etwas daran ändern, dass ein Feststellungsinteresse bestehe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der erstbeklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.