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Entscheidung 8 ObA 23/12h×

Entscheidung 8 ObA 23/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA23/12h

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Mag. Wolfgang Kozak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) 13.286,08 EUR brutto zuzüglich 4.832,12 EUR netto sA und 2) Gewährung eines Jahresfreiflugs (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2012, GZ 13 Ra 4/12d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgelds gemäß Paragraph 11, des Kollektivvertrags für das Bordpersonal von Tyrolean Airways (KV) sowie die Gewährung eines Jahresfreiflugs in der Business-Class gemäß Pkt 3 der Betriebsvereinbarung „Freiflugregelung für Privatreisen“ (B 13).

2. Der Kläger trat bei der früheren Betriebsinhaberin am 4. 3. 1991 als Pilot seinen Dienst an, dieses Datum ist auch unstrittig für die Beurteilung der Seniorität (Anhang römisch vier KV) maßgeblich. Dieses Dienstverhältnis wurde von der Dienstgeberin zum 31. 12. 1996 aufgrund eines Pilotenüberschusses aufgekündigt. Am 15. 4. 2000 wurde der Kläger wiederum eingestellt. Das (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf die Beklagte am 1. 10. 2002 übergegangene) Dienstverhältnis endete einvernehmlich am 11. 4. 2010.

3. Paragraph 11, KV lautet auszugsweise: „Die Dienstnehmer erhalten nach einer 20-jährigen tatsächlichen Firmenzugehörigkeit 2 Monatsgehälter … als Jubiläumszugabe….“

Punkt 5 der „Sozialplan-Betriebsvereinbarung über begleitende Maßnahmen und Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen“ (BV 14) lautet: „Jubiläumsgeld: AN, deren Stichtag für ein Dienstjubiläum innerhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses liegt, erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe ausbezahlt.“

Punkt 3 der BV-B-13, „Art und Ausmaß der Vergünstigung“ lautet auszugsweise: „Freiflug gebucht … ab 20. …DJ in C/Class ….“

4. Der Revisionswerber leitet nun aus einem Vergleich von Bestimmungen des Kollektivvertrags für das kaufmännisch-technische Personal der Beklagten mit dem auf ihn anzuwendenden Kollektivvertrag sowie aus einer ihm gegenüber von der Beklagten abgegebenen Erklärung die Maßgeblichkeit seines Ersteintrittsdatums bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten für seine Ansprüche ab. Daraus schließt er überdies auch auf die Rechtsfolge, dass auch jene Jahre, in denen er überhaupt nicht bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt war, als „tatsächliche Dienstzeit“ im Sinn des Paragraph 11, des KV zu werten seien. Dies hat aber das Berufungsgericht mit ausführlicher und alles andere als unvertretbarer Begründung verneint. Die vom Kläger für seinen Vergleich herangezogenen Bestimmungen sind im Übrigen für die hier zu lösende Rechtsfrage überhaupt nicht anwendbar.

Auch unter Berücksichtigung des Ersteintrittsdatums fehlt es für den Anspruch auf Jubiläumsgeld daher an der von Paragraph 11, KV geforderten „tatsächlichen Firmenzugehörigkeit“ in der Dauer von zwanzig Jahren.

5. Dass ein Anspruch auf einen Freiflug pro Kalenderjahr in der Business-Class (C) ausgehend von seinem Ersteintrittsdatum erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses entstehen hätte können, bestreitet der Kläger nicht. Die Vorinstanzen haben bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch die BV-B-13 ist, während Pkt 5 der BV 14, auf den sich der Kläger in der Revision erkennbar beruft, nach seinem klaren Wortlaut nur eine Sonderregelung betreffend den im Kollektivvertrag wurzelnden Anspruch auf Jubiläumsgeld enthält. Überdies hat sich der Kläger auf diese Anspruchsgrundlage - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - schon in seiner Berufung nicht mehr berufen, sodass er sie in der Revision nicht mehr geltend machen kann (RIS-Justiz RS0043338 ua).

6. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Nichterledigung einer Beweisrüge) liegt nicht vor. Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Berufungsausführungen zielen auf das Fehlen von Feststellungen ab und sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304 ua), die aber vom Berufungsgericht - auch in dieser Hinsicht - ohnedies behandelt wurde.

Das Verhalten der Beklagten gegenüber einem Arbeitskollegen des Klägers hat auf die Beurteilung der Ansprüche des Klägers keine Auswirkung.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E100974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00023.12H.0530.000

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120530_OGH0002_008OBA00023_12H0000_000