Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe den Kündigungsgrund nach § 64 Abs 3 Z 1 (Abs 2 Z 3) BF-DO (Bundesforste Dienstordnung, BGBl 298/1986) verwirklicht (Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges trotz schriftlicher Ermahnung), weshalb durch die Kündigung zum 30.4.1996 sein Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe den Kündigungsgrund nach Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, (Absatz 2, Ziffer 3,) BF-DO (Bundesforste Dienstordnung, Bundesgesetzblatt 298 aus 1986,) verwirklicht (Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges trotz schriftlicher Ermahnung), weshalb durch die Kündigung zum 30.4.1996 sein Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Der Kläger war weniger als 7 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt, sodaß er sich nicht auf die Einschränkung der Kündigungsgründe (§ 64 Abs 3 gegenüber Abs 2 BF-DO) berufen kann. Überdies ist der maßgebliche Kündigungsgrund (§ 64 Abs 2 Z 3 BF-DO) in § 64 Abs 3 Z 1 BF-DO ebenfalls genannt und daher in gleicher Weise geeignet, die Kündigung zu begründen. Im übrigen entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, wenn er versucht, den den Kündigungsgrund darstellenden Vorkommnissen unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten bzw ein ihn überforderndes Pensum das erforderliche Gewicht zu nehmen bzw sich damit zu entschuldigen.Der Kläger war weniger als 7 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt, sodaß er sich nicht auf die Einschränkung der Kündigungsgründe (Paragraph 64, Absatz 3, gegenüber Absatz 2, BF-DO) berufen kann. Überdies ist der maßgebliche Kündigungsgrund (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, BF-DO) in Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BF-DO ebenfalls genannt und daher in gleicher Weise geeignet, die Kündigung zu begründen. Im übrigen entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, wenn er versucht, den den Kündigungsgrund darstellenden Vorkommnissen unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten bzw ein ihn überforderndes Pensum das erforderliche Gewicht zu nehmen bzw sich damit zu entschuldigen.
Die dem Kläger erteilte schriftliche Ermahnung (vom 22.12.1994) stellt keine mitbestimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG dar, sondern bildet als "schlichte" Verwarnung ein Tatbestandselement für die Kündigung gemäß § 64 Abs 2 Z 3 bzw Abs 3 Z 1 BF-DO (vgl 9 ObA 2107/96h = infas 1996 A 119 = ARD 4795/32/96 für den vergleichbaren Fall des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 4 AngG). Wie es möglich sein soll, die Tragweite dieser Ermahnung nicht zu durchschauen, ist nicht verständlich.Die dem Kläger erteilte schriftliche Ermahnung (vom 22.12.1994) stellt keine mitbestimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme im Sinne des Paragraph 102, ArbVG dar, sondern bildet als "schlichte" Verwarnung ein Tatbestandselement für die Kündigung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, bzw Absatz 3, Ziffer eins, BF-DO vergleiche 9 ObA 2107/96h = infas 1996 A 119 = ARD 4795/32/96 für den vergleichbaren Fall des Entlassungsgrundes nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG). Wie es möglich sein soll, die Tragweite dieser Ermahnung nicht zu durchschauen, ist nicht verständlich.
Die Beiziehung eines Sachverständigen für das Forstwesen erschien dem Berufungsgericht ebenso wie dem Erstgericht entbehrlich; die Rüge von behaupteten Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet hat, ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.