Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, der in einem Landeskrankenhaus als Facharzt angestellte Kläger habe für Dienst in Form der "Rufbereitschaft" nicht auch Anspruch auf die höhere Nachtdienstzulage "für Bereitschaftsdienste mit Verpflichtung zur Anwesenheit im Krankenhaus", und zwar auch dann nicht, wenn er über die vom Arbeitgeber geforderte Rufbereitschaft hinaus aus eigenem Antrieb Bereitschaftsdienste erbrachte, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, der in einem Landeskrankenhaus als Facharzt angestellte Kläger habe für Dienst in Form der "Rufbereitschaft" nicht auch Anspruch auf die höhere Nachtdienstzulage "für Bereitschaftsdienste mit Verpflichtung zur Anwesenheit im Krankenhaus", und zwar auch dann nicht, wenn er über die vom Arbeitgeber geforderte Rufbereitschaft hinaus aus eigenem Antrieb Bereitschaftsdienste erbrachte, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Selbst wenn der Kläger der Auffassung sein sollte, sein Arbeitgeber, das Land Vorarlberg, wäre nach dem Krankenanstaltenrecht (KAG iVm Vbg SpG) zur Wahrung des gebotenen medizinischen Standards im Landeskrankenhaus verpflichtet, für die jeweilige Anwesenheit eines Facharztes (für Gynäkologie) neben einem Assistenzarzt und/oder einem Turnusarzt zu sorgen und die bloße Rufbereitschaft eines Facharztes sei unzureichend, ist der von ihm arbeitsvertraglich nicht verlangte Anwesenheitsdienst (statt der Rufbereitschaft) keine geeignete Form zur Ausübung eines Remonstrationsrechtes (vgl dazu die Zusammenstellung von Waas, DRdA 1996, 255 in seiner Kritik an 8 Ob A 268/95 = RdW 1996, 216 = ecolex 1996, 34 = DRdA 1996/36, 348). Wenn er daher statt der arbeitsvertraglich geschuldeten Rufbereitschaft einen höhere Entlohnung rechtfertigenden Anwesenheitsdienst leistete, so steht ihm für diese Arbeitsleistung erhöhter Intensität kein höheres Entgelt zu.Selbst wenn der Kläger der Auffassung sein sollte, sein Arbeitgeber, das Land Vorarlberg, wäre nach dem Krankenanstaltenrecht (KAG in Verbindung mit Vbg SpG) zur Wahrung des gebotenen medizinischen Standards im Landeskrankenhaus verpflichtet, für die jeweilige Anwesenheit eines Facharztes (für Gynäkologie) neben einem Assistenzarzt und/oder einem Turnusarzt zu sorgen und die bloße Rufbereitschaft eines Facharztes sei unzureichend, ist der von ihm arbeitsvertraglich nicht verlangte Anwesenheitsdienst (statt der Rufbereitschaft) keine geeignete Form zur Ausübung eines Remonstrationsrechtes vergleiche dazu die Zusammenstellung von Waas, DRdA 1996, 255 in seiner Kritik an 8 Ob A 268/95 = RdW 1996, 216 = ecolex 1996, 34 = DRdA 1996/36, 348). Wenn er daher statt der arbeitsvertraglich geschuldeten Rufbereitschaft einen höhere Entlohnung rechtfertigenden Anwesenheitsdienst leistete, so steht ihm für diese Arbeitsleistung erhöhter Intensität kein höheres Entgelt zu.
Ein "angemessenes Entgelt" im Sinne der höheren Nachtdienstzulage (für Bereitschaftsdienst) gilt für entgegen der Weisung des Arbeitgebers und entgegen dem Vertrag erbrachte Arbeitsleistungen auch nicht gemäß § 1152 ABGB "als bedungen".Ein "angemessenes Entgelt" im Sinne der höheren Nachtdienstzulage (für Bereitschaftsdienst) gilt für entgegen der Weisung des Arbeitgebers und entgegen dem Vertrag erbrachte Arbeitsleistungen auch nicht gemäß Paragraph 1152, ABGB "als bedungen".
Auf rechtspolitische Überlegungen zur Erforderlichkeit der Anwesenheit (Bereitschaftsdienst) eines Facharztes für Gynäkologie im Landeskrankenhaus ist ebensowenig einzugehen, wie auf die sich auch an die Träger von Krankenanstalten richtende Forderung, es müsse ein facheinschlägiger Facharzt auch in der Nacht oder an Wochenenden stets anwesend sein (vgl Kopetzki, Zur fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten, RdM 1995, 123). Die Ausführungen des Klägers, die Landesangestellten wären gezwungen, sich jederzeit verfügungs- und einsatzbereit zu halten, sie wären damit auf die Stufe der Leibeigenschaft degradiert (S 7 der Revision = AS 243) sind verfehlt; damit werden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befugnis des Arbeitgebers, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft anordnen zu können, dargetan (vgl zu Art 4 MRK die Verpflichtung von Richtern zur Vertretung ihrer Kollegen ÖJZ 1995/8, 116 = ARD 4642/40/95).Auf rechtspolitische Überlegungen zur Erforderlichkeit der Anwesenheit (Bereitschaftsdienst) eines Facharztes für Gynäkologie im Landeskrankenhaus ist ebensowenig einzugehen, wie auf die sich auch an die Träger von Krankenanstalten richtende Forderung, es müsse ein facheinschlägiger Facharzt auch in der Nacht oder an Wochenenden stets anwesend sein vergleiche Kopetzki, Zur fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten, RdM 1995, 123). Die Ausführungen des Klägers, die Landesangestellten wären gezwungen, sich jederzeit verfügungs- und einsatzbereit zu halten, sie wären damit auf die Stufe der Leibeigenschaft degradiert (S 7 der Revision = AS 243) sind verfehlt; damit werden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Befugnis des Arbeitgebers, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft anordnen zu können, dargetan vergleiche zu Artikel 4, MRK die Verpflichtung von Richtern zur Vertretung ihrer Kollegen ÖJZ 1995/8, 116 = ARD 4642/40/95).
Die vom Kläger unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit getroffene Ausführung, das Berufungsgericht habe sich mit seinen Schreiben, in denen er seine "subjektiven Erwägungen" zur Erforderlichkeit eines Bereitschaftsdienstes (prompte Erreichbarkeit bzw Anwesenheit eines Facharztes) darlegte, nicht befaßt, betreffen rechtlich unerhebliche Umstände.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.