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Entscheidung 8 ObA 232/94×

Entscheidung 8 ObA 232/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA232/94(8ObA233/94, 8ObA234/94)

Entscheidungsdatum

06.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Jelinek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Sylvia Krieger und Johann Gramm als weitere Richter in den Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Anna H*****, Angestellte, ***** 2. Dorothea L*****, Angestellte, ***** und 3. Adolfine F*****, Angestellte, ****** alle vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung gemäß Paragraph 101, ArbVG (Streitwert je 51.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Dezember 1993, GZ 7 Ra 105/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.April 1993, GZ 30 Cga 68,70 und 73/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen über den 20.Februar 1989 hinaus unverändert aufrecht sind."

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägerinnen je ein Drittel der mit insgesamt 8.592,57 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.432,09 S Umsatzsteuer), das sind je 2.864,19 S, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:

Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, daß die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht feststellungsfähig ist; Gegenstand einer Feststellungsklage ist vielmehr das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (SZ 52/191 = DRdA 1980/21 [zust. Firlei]; SZ 53/171 = Arb 9927; RdW 1991/55; zuletzt 9 Ob A 225,226/93). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat daher ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen und den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1448; SZ 53/171 = Arb 9927; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982,66; 9 Ob A 173/88; 9 Ob A 229/92). Dem Einwand der Revisionswerberin wurde daher mit einer entsprechenden Fassung des Klagebegehrens durch das Revisionsgericht Rechnung getragen.

Auch das Feststellungsinteresse wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht, soll doch durch das Urteil eine Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus den noch aufrecht bestehenden Arbeitsverhältnissen herbeigeführt werden (siehe Arb 8480), was zumindest bezüglich der künftigen Entgeltansprüche der Klägerinnen durch eine Leistungsklage nicht möglich ist.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß Paragraph 101, ArbVG auch auf eine aus betrieblichen Gründen notwendige, ja sogar unumgängliche Versetzung anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem darin vorgesehenen Verfahren, wonach die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer sachlich gerechtfertigten Versetzung durch Urteil des vom Betriebsinhaber angerufenen Gerichtes ersetzt werden kann (siehe Arb 9838 = DRdA 1980/20).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Klägerinnen ab 20.Februar 1989 von der Station für bettlägerige und querschnittgelähmte Patienten an eine Station für in ihrer Mobilität nicht beeinträchtigte Patienten versetzt; seither werden ihnen eine Erschwerniszulage von zuletzt monatlich 1.460 S und ein Zusatzurlaub von sechs Werktagen nicht mehr gewährt. Der Betriebsrat wurde zur Versetzung der Klägerinnen nicht gemäß Paragraph 101, ArbVG gehört.

Da auch bei Wegfall einer die erhöhte Belastung am bisherigen Arbeitsplatz abgeltenden Erschwerniszulage (sowie eines Zusatzurlaubes) infolge der von Lehre und Rechtsprechung abgelehnten Kompensation von Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen (siehe Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 ff [209]; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 224) eine verschlechternde Versetzung anzunehmen ist (siehe WBl 1989, 126 = RdW 1988, 459), wäre entgegen der Auffassung der Revisionswerberin zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Betriebsrates oder bei ihrer Verweigerung der Ersatz dieser Zustimmung durch Gerichtsurteil erforderlich gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E35579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00232.94.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19940506_OGH0002_008OBA00232_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021211 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch no …
RS0026659 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. Soweit der Arbeitnehmer die daraus resultierenden Ansprüche erst nach seiner D …
RS0038852 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren.
RS0038898 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Fehlen dieses Tatbestandselementes führt zur Abweisung der Feststellungsklage.
RS0039012 Rechtssatz 06.05.1994Zivilrecht
Umformulierung eines Feststellungsbegehrens durch den OGH (unverändertes aufrechtes Bestehen der Arbeitsverhältnisse über den Termin der rechtsunwirksamen Versetzung hinaus). (§ 48 ASGG)
RS0039036 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rech …