Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Punkt XVIII KV (Abfertigung) lautet wie folgt:Punkt römisch achtzehn KV (Abfertigung) lautet wie folgt:
"Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1.April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, soferne die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde."Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des Paragraph 82, GewO, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde."
Nimmt man bei Auslegung des Satzes "Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich" auf die folgende Passage Bedacht, dann ergibt sich deutlich, daß für anrechenbare Dienstzeiten von unter drei Jahren nicht nur das Erfordernis der Schriftlichkeit, sondern das der Wiedereinstellungszusage überhaupt entfallen sollte. Im folgenden Satz wird nämlich die Anrechnung für Beendigungsarten ausgeschlossen, die mit einer Wiedereinstellungszusage völlig unvereinbar sind, wie etwa verschuldete Entlassung oder unbegründeter Austritt. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn der vorangehende Satz nicht im Sinne eines Entfalles bloß der Schriftlichkeit, sondern darüber hinaus der Wiedereinstellungszusage überhaupt ausgelegt wird; in diesem Fall sollte die Anrechnung nur erfolgen, wenn das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis nicht auf eine Weise beendet wurde, die gemäß § 23 Abs 7 AngG zum Verlust des Abfertigungsanspruches führt. Zieht man auch noch den zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen, inzwischen außer Kraft getretenen Kollektivvertrag zur Auslegung heran (siehe DRdA 1993/34; Arb 10.815 = SZ 62/135 mwH), gelangt man zum gleichen Ergebnis. Nach Punkt XVIII idF des KV vom 1.April 1983 war für einen Abfertigungsanspruch bis zu 12 Wochenlöhnen bei Unterbrechungen bis zu 90 Tagen eine Wiedereinstellungszusage überhaupt nicht erforderlich und die Zusammenrechnung nur dann nicht vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung im Sinne des § 82 GewO (ausgenommen lit h) oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt gelöst wurde. Zieht man die lange Dauer der Anwartschaftszeiten für Abfertigungsansprüche in Betracht, dann ist es nur folgerichtig, daß zumindest für den etwa dem bisherigen Höchstabfertigungsanspruch entsprechenden Teil des durch den neuen Kollektivvertrag erhöhten Abfertigungsanspruches nicht nachträglich strengere Anrechnungsvoraussetzungen normiert wurden.Nimmt man bei Auslegung des Satzes "Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich" auf die folgende Passage Bedacht, dann ergibt sich deutlich, daß für anrechenbare Dienstzeiten von unter drei Jahren nicht nur das Erfordernis der Schriftlichkeit, sondern das der Wiedereinstellungszusage überhaupt entfallen sollte. Im folgenden Satz wird nämlich die Anrechnung für Beendigungsarten ausgeschlossen, die mit einer Wiedereinstellungszusage völlig unvereinbar sind, wie etwa verschuldete Entlassung oder unbegründeter Austritt. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn der vorangehende Satz nicht im Sinne eines Entfalles bloß der Schriftlichkeit, sondern darüber hinaus der Wiedereinstellungszusage überhaupt ausgelegt wird; in diesem Fall sollte die Anrechnung nur erfolgen, wenn das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis nicht auf eine Weise beendet wurde, die gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG zum Verlust des Abfertigungsanspruches führt. Zieht man auch noch den zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen, inzwischen außer Kraft getretenen Kollektivvertrag zur Auslegung heran (siehe DRdA 1993/34; Arb 10.815 = SZ 62/135 mwH), gelangt man zum gleichen Ergebnis. Nach Punkt römisch achtzehn in der Fassung des KV vom 1.April 1983 war für einen Abfertigungsanspruch bis zu 12 Wochenlöhnen bei Unterbrechungen bis zu 90 Tagen eine Wiedereinstellungszusage überhaupt nicht erforderlich und die Zusammenrechnung nur dann nicht vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung im Sinne des Paragraph 82, GewO (ausgenommen Litera h,) oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt gelöst wurde. Zieht man die lange Dauer der Anwartschaftszeiten für Abfertigungsansprüche in Betracht, dann ist es nur folgerichtig, daß zumindest für den etwa dem bisherigen Höchstabfertigungsanspruch entsprechenden Teil des durch den neuen Kollektivvertrag erhöhten Abfertigungsanspruches nicht nachträglich strengere Anrechnungsvoraussetzungen normiert wurden.
Rechnet man daher gemäß Punkt XVIII KV die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der beklagten Partei zusammen, ergibt sich eine Dienstzeit von insgesamt mehr als drei Jahren und damit ein Anspruch auf die begehrte Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten. Dieser Anspruch wurde unter Bedachtnahme auf den außer Streit gestellten Wochenlohn des Klägers von 4.166 S und die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration gemäß Punkt VI lit b KV unter Zugrundelegung lediglich des kollektivvertraglichen Entgeltes und Urlaubszuschuß gemäß Punkt XIX Abschnitt II B Z 2 KV im Ausmaß von zwei Wochenlöhnen) in der Klage mit 40.162,40 S jedenfalls nicht zu hoch errechnet. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß gemäß Punkt VII KV die Frist zur Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen fünf Monate beträgt; die Klage langte am 26.Jänner 1994 und damit vor Ablauf dieser Verfallsfrist bei Gericht ein.Rechnet man daher gemäß Punkt römisch achtzehn KV die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der beklagten Partei zusammen, ergibt sich eine Dienstzeit von insgesamt mehr als drei Jahren und damit ein Anspruch auf die begehrte Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten. Dieser Anspruch wurde unter Bedachtnahme auf den außer Streit gestellten Wochenlohn des Klägers von 4.166 S und die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration gemäß Punkt römisch sechs Litera b, KV unter Zugrundelegung lediglich des kollektivvertraglichen Entgeltes und Urlaubszuschuß gemäß Punkt römisch neunzehn Abschnitt römisch zwei B Ziffer 2, KV im Ausmaß von zwei Wochenlöhnen) in der Klage mit 40.162,40 S jedenfalls nicht zu hoch errechnet. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß gemäß Punkt römisch sieben KV die Frist zur Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen fünf Monate beträgt; die Klage langte am 26.Jänner 1994 und damit vor Ablauf dieser Verfallsfrist bei Gericht ein.
Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne des aufrechterhaltenen Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, die über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41, 50 ZPO. Hiebei wurden Kosten für die vom Kläger im Verfahren erster Instanz erstatteten, teils unzulässigen, teils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Schriftsätze nicht zuerkannt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, die über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Hiebei wurden Kosten für die vom Kläger im Verfahren erster Instanz erstatteten, teils unzulässigen, teils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Schriftsätze nicht zuerkannt.