Die rechtliche Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe zwar durch unrichtige Angaben über dringende, in Jugoslawien zu verrichtende Angelegenheiten einen Urlaubsvorgriff "erschlichen", aber dadurch den Entlassungsgrund nach § 82 lit f ersten Tatbestand Gewerbeordnung nicht erfüllt, weshalb die beklagte Partei auch nicht die Rechte aus einer Konkurrenzklausel geltend machen könne (§ 37 Abs 2 AngG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe zwar durch unrichtige Angaben über dringende, in Jugoslawien zu verrichtende Angelegenheiten einen Urlaubsvorgriff "erschlichen", aber dadurch den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, ersten Tatbestand Gewerbeordnung nicht erfüllt, weshalb die beklagte Partei auch nicht die Rechte aus einer Konkurrenzklausel geltend machen könne (Paragraph 37, Absatz 2, AngG), ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Könnte der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit allenfalls durch Vortäuschen eines Dienstfreistellungsgrundes (Krankheit, wichtiger persönlicher Grund ua) erfüllt werden, so nicht durch unrichtige Angaben über ein den Arbeitgeber täuschendes Motiv (im Sinne des § 901 ABGB, das nicht zur "Bedingung" erhoben wurde) für eine Urlaubsvereinbarung bzw einen Urlaubsvorgriff. Damit könnte die zustandegekommene Urlaubsvereinbarung letztlich nicht angefochten werden. Ob die verbleibende Täuschung des Arbeitgebers über das Motiv den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG erfüllen könnte, kann im vorliegenden Fall der Entlassung eines Arbeiters dahingestellt bleiben. Die vergleichbare Vertrauensunwürdigkeit eines Arbeiters gemäß § 82 lit d GewO ist erheblich enger umschrieben, indem sie die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetzt. Die Rechtsprechung hat insoweit eine ausdehnende Auslegung der taxativ aufgezählten Entlassungsgründe nach § 82 GewO wiederholt abgelehnt (Arb 11.137; 10.631, 9517 ua; B.Gruber ecolex 1991, 868).Könnte der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit allenfalls durch Vortäuschen eines Dienstfreistellungsgrundes (Krankheit, wichtiger persönlicher Grund ua) erfüllt werden, so nicht durch unrichtige Angaben über ein den Arbeitgeber täuschendes Motiv (im Sinne des Paragraph 901, ABGB, das nicht zur "Bedingung" erhoben wurde) für eine Urlaubsvereinbarung bzw einen Urlaubsvorgriff. Damit könnte die zustandegekommene Urlaubsvereinbarung letztlich nicht angefochten werden. Ob die verbleibende Täuschung des Arbeitgebers über das Motiv den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG erfüllen könnte, kann im vorliegenden Fall der Entlassung eines Arbeiters dahingestellt bleiben. Die vergleichbare Vertrauensunwürdigkeit eines Arbeiters gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO ist erheblich enger umschrieben, indem sie die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetzt. Die Rechtsprechung hat insoweit eine ausdehnende Auslegung der taxativ aufgezählten Entlassungsgründe nach Paragraph 82, GewO wiederholt abgelehnt (Arb 11.137; 10.631, 9517 ua; B.Gruber ecolex 1991, 868).
Im Falle der unberechtigten Entlassung kann der Arbeitgeber Rechte
aus einer Konkurrenzklausel nicht geltend machen (Arb 10.478 = SZ
58/155 = DRdA 1988/3 mit Anm Harrer).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.