Die Begründung des Berufungsgerichtes, die Versäumnisse der beklagten Hausbesorgerin bei der Schneeräumung (am 21. und 22.12.1994 und am 19.1.1995) seien nicht so gröblich, daß sie eine Entlassung der Beklagten rechtfertigten (§ 20 Z 4 HBG), ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes, die Versäumnisse der beklagten Hausbesorgerin bei der Schneeräumung (am 21. und 22.12.1994 und am 19.1.1995) seien nicht so gröblich, daß sie eine Entlassung der Beklagten rechtfertigten (Paragraph 20, Ziffer 4, HBG), ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die geringfügige Verspätung des Beginns der Schneeräumarbeiten (am 21. und 22.12.1994) stellt keine gröbliche Pflichtenverletzung dar. Die verspätete Rückkehr der Beklagten nach einem Arztbesuch am 19.1.1995 erst um 14.45 Uhr, obwohl es schon vorher "leicht zu schneien" begonnen hatte, rechtfertigt wegen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beklagten an diesem Tag in Verbindung mit ihrer für diesen Fall möglicherweise verminderten Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen (§ 17 Abs 1 HBG), gleichfalls nicht den Schluß auf eine gröbliche und beharrliche (vgl Arb 10.222; RdW 1996, 178; RdW 1996, 541) Pflichtenverletzung. Es ist zwar nicht festgestellt, daß die Krankheit der Beklagten plötzlich aufgetreten wäre (§ 17 Abs 1 HBG), dennoch wiegt das Versäumnis, nicht sogleich nach dem Arztbesuch zum Arbeitsort zurückgefahren zu sein, wo dann der Ehegatte der Beklagten die Schneeräumung (nach Entlassung der Beklagten) noch ausführte, wegen des festgestellten "leichten Schneefalls" nicht so schwer im Sinne des geltend gemachten Entlassungsgrundes.Die geringfügige Verspätung des Beginns der Schneeräumarbeiten (am 21. und 22.12.1994) stellt keine gröbliche Pflichtenverletzung dar. Die verspätete Rückkehr der Beklagten nach einem Arztbesuch am 19.1.1995 erst um 14.45 Uhr, obwohl es schon vorher "leicht zu schneien" begonnen hatte, rechtfertigt wegen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beklagten an diesem Tag in Verbindung mit ihrer für diesen Fall möglicherweise verminderten Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen (Paragraph 17, Absatz eins, HBG), gleichfalls nicht den Schluß auf eine gröbliche und beharrliche vergleiche Arb 10.222; RdW 1996, 178; RdW 1996, 541) Pflichtenverletzung. Es ist zwar nicht festgestellt, daß die Krankheit der Beklagten plötzlich aufgetreten wäre (Paragraph 17, Absatz eins, HBG), dennoch wiegt das Versäumnis, nicht sogleich nach dem Arztbesuch zum Arbeitsort zurückgefahren zu sein, wo dann der Ehegatte der Beklagten die Schneeräumung (nach Entlassung der Beklagten) noch ausführte, wegen des festgestellten "leichten Schneefalls" nicht so schwer im Sinne des geltend gemachten Entlassungsgrundes.
Die Entscheidung 8 ObA 228/94 (veröffentlicht Arb 11.192 = RdW 1994,
358) betraf nicht die Entlassung, sondern die Kündigung eines Hausbesorgers.
Darüber hinaus handelte es sich dort um ein wesentlich gravierenderes, zur sukzessiven Verwahrlosung des Hauses führendes Fehlverhalten der Hausbesorgerin.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.