Auszugehen ist davon, daß festgestellt wurde, daß die Geschäftsführer (zu deren mittelbaren Eigentümerstellung an der beklagten GmbH mittels ihrer Gesellschafterstellung bei der Muttergesellschaft und deren Müttern, siehe die Übersicht über die Holdingkonstruktion S 39 f des Ersturteils) nach einer Umstrukturierung der beklagten Partei (Gesamtgeschäftsleitung, zwei Spartenleiter, sowie diesen unterstellte Leiter der "Proficenter") im Jahr 1991 einstimmig bis auf weiteres von der bisherigen gleichen Entlohnung aller Geschäftsführer auf eine teilweise erfolgsorientierte übergegangen sind. Bei der Behauptung, es sei diese Neuregelung nur für ein Jahr getroffen worden, entfernen sich die Kläger von den vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt. Lediglich aus der Erwartung der Kläger, es würde eine neuerliche Besprechung stattfinden und es würde zu einer einvernehmlichen Adaptierung kommen, wenn sie mit der Neuregelung unzufrieden wären, läßt sich keine Befristung der Vereinbarung ableiten. Zu einer einstimmigen Änderung (Adaptierung) dieser erfolgsorientierten Entlohnung kam es in der Folge nicht, weil die Kläger eine ihnen vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren wollten. Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die - 1991 - bis auf weiteres beschlossene teilweise erfolgsorientierte Regelung weiter aufrecht blieb. Darin kann weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das bisher gepflogene "Prinzip der Einstimmigkeit" gesehen werden.
Es ist zwar menschlich verständlich, daß die Kläger über die für sie ungünstigen Auswirkungen der von ihnen mitbeschlossenen erfolgsorientierten Entlohnung enttäuscht sind, doch gibt ihnen das keinen Rechtsanspruch ihrerseits einseitig zu verlangen, daß zur früheren Regelung - gleiche Entlohnung aller Geschäftsführer unabhängig vom Erfolg der von ihnen betreuten Sparte - zurückgekehrt wird. Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung (immerhin erhielten die Kläger selbst nach Zurücklegung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer noch ein monatliches Fixum von S 55.000,--) ist jedenfalls zulässig (vgl Provisionsvereinbarungen); eine Zusatzentlohnung für zusätzliche Leistungen (hier für die Gesamtgeschäftsleitung und die Spartenleitung), die einige der Geschäftsführer erhielten, widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.Es ist zwar menschlich verständlich, daß die Kläger über die für sie ungünstigen Auswirkungen der von ihnen mitbeschlossenen erfolgsorientierten Entlohnung enttäuscht sind, doch gibt ihnen das keinen Rechtsanspruch ihrerseits einseitig zu verlangen, daß zur früheren Regelung - gleiche Entlohnung aller Geschäftsführer unabhängig vom Erfolg der von ihnen betreuten Sparte - zurückgekehrt wird. Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung (immerhin erhielten die Kläger selbst nach Zurücklegung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer noch ein monatliches Fixum von S 55.000,--) ist jedenfalls zulässig vergleiche Provisionsvereinbarungen); eine Zusatzentlohnung für zusätzliche Leistungen (hier für die Gesamtgeschäftsleitung und die Spartenleitung), die einige der Geschäftsführer erhielten, widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
Den Klägern sind daher zu den ihnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträgen von S 306.730,76 brutto sA bzw S 275.000,-- brutto sA lediglich die oben genannten Beträge von je S 64.166,67 brutto sA zuzusprechen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.
Der Erstkläger war an den verbundenen Rechtssachen bei einem Gesamtstreitwert von S 2,862.670,94 (die Ausdehnung des Klagebegehrens des Zweitklägers erfolgte erst unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung und hat deshalb keinen Einfluß auf die Kostenrechnung) mit 48,67 % beteiligt. Er ist in diesem Verfahrensabschnitt im Endergebnis mit 26,6 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von dem auf ihn entfallenden aliquoten Anteil an den tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten (S 311.378,59) 46,8 % zu ersetzen, somit S 145.725,18 zuzüglich S 29.145,04 an Umsatzsteuer und S 121,68 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 174.991,90. Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ist hievon die von ihm getragene Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 26,6 % (S 6.511,68) in Abzug zu bringen, sodaß sich ein Nettobetrag von S 168.480,22 ergibt.Der Erstkläger war an den verbundenen Rechtssachen bei einem Gesamtstreitwert von S 2,862.670,94 (die Ausdehnung des Klagebegehrens des Zweitklägers erfolgte erst unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung und hat deshalb keinen Einfluß auf die Kostenrechnung) mit 48,67 % beteiligt. Er ist in diesem Verfahrensabschnitt im Endergebnis mit 26,6 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von dem auf ihn entfallenden aliquoten Anteil an den tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten (S 311.378,59) 46,8 % zu ersetzen, somit S 145.725,18 zuzüglich S 29.145,04 an Umsatzsteuer und S 121,68 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 174.991,90. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist hievon die von ihm getragene Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 26,6 % (S 6.511,68) in Abzug zu bringen, sodaß sich ein Nettobetrag von S 168.480,22 ergibt.
Der Zweitkläger war am Verfahren erster Instanz mit 51,33 % beteiligt. Er ist im Endergebnis mit 23,1 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von deren auf ihn entfallenden Vertretungskosten (S 328.396,61) 53,8 % zu ersetzen, somit den Betrag von S 176.983,76 zuzüglich S 35.396,75 an Umsatzsteuer und S 139,88 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 212.520,39. Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ist hievon die Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 23,1 % (S 5.654,88) abzuziehen, sodaß der Nettobetrag S 206.865,51 ausmacht.Der Zweitkläger war am Verfahren erster Instanz mit 51,33 % beteiligt. Er ist im Endergebnis mit 23,1 % durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei von deren auf ihn entfallenden Vertretungskosten (S 328.396,61) 53,8 % zu ersetzen, somit den Betrag von S 176.983,76 zuzüglich S 35.396,75 an Umsatzsteuer und S 139,88 an anteiligen Barauslagen, zusammen also S 212.520,39. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist hievon die Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 23,1 % (S 5.654,88) abzuziehen, sodaß der Nettobetrag S 206.865,51 ausmacht.
Im Verfahren zweiter Instanz war der Berufung der beklagten Partei im Endergebnis ein Erfolg von 40,8 % gegenüber dem Erstkläger und von 33,2 % hinsichtlich des Zweitklägers beschieden. Die beklagte Partei hat gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO verhältnismäßigen Kostenersatz zu leisten. Dem Erstkläger gebühren 18.4 % der mit S 31.173,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten für die Berufungsbeantwortung und die Berufungsverhandlung, somit S 5.735,83 zuzüglich S 1.147,17 Umsatzsteuer und S 7,36 anteilige Barauslagen, zusammen also S 6.890,36. Gemäß den §§ 43 Abs 1 letzter Satz, 50 ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr im Ausmaß der Beteiligung des Erstklägers am Berufungsverfahren von 47,1 % (S 908.251,78 bei einem Gesamtstreitwert von S 1,929.848,51) im Verhältnis des Obsiegens von 40,8 % (S 7.642,52), woraus sich ein Nettobetrag von S 752,16 zu ihren Gunsten ergibt.Im Verfahren zweiter Instanz war der Berufung der beklagten Partei im Endergebnis ein Erfolg von 40,8 % gegenüber dem Erstkläger und von 33,2 % hinsichtlich des Zweitklägers beschieden. Die beklagte Partei hat gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO verhältnismäßigen Kostenersatz zu leisten. Dem Erstkläger gebühren 18.4 % der mit S 31.173,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten für die Berufungsbeantwortung und die Berufungsverhandlung, somit S 5.735,83 zuzüglich S 1.147,17 Umsatzsteuer und S 7,36 anteilige Barauslagen, zusammen also S 6.890,36. Gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins, letzter Satz, 50 ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Pauschalgebühr im Ausmaß der Beteiligung des Erstklägers am Berufungsverfahren von 47,1 % (S 908.251,78 bei einem Gesamtstreitwert von S 1,929.848,51) im Verhältnis des Obsiegens von 40,8 % (S 7.642,52), woraus sich ein Nettobetrag von S 752,16 zu ihren Gunsten ergibt.
Gegenüber dem Zweitkläger ist die beklagte Partei im Endergebnis mit 33,2 % durchgedrungen und hat ihm daher 33,6 % seiner mit S 31.668,-- tarifgemäß verzeichneten Vertretungskosten, somit S 10.640,45 zuzüglich S 2.128,09 Umsatzsteuer (keine Barauslagen) zu ersetzen, wovon jedoch 33,2 % der von ihr gezahlten Pauschalgebühr im anteiligen Ausmaß von 52,9 %, somit S 6.984,72 abzuziehen sind, sodaß sich ein Nettobetrag von S 5.783,81 zugunsten des Zweitklägers ergibt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Erstkläger ist mit 10,9 %, der Zweitkläger mit 8,6 % durchgedrungen. Beide haben daher die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen, hingegen der beklagten Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung im Ausmaß von 78,2 % (S 14.087,73 zuzüglich S 2.817,55 Umsatzsteuer) bzw 82,8 % (S 15.214,50 zuzüglich S 3.042,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen, aber Anspruch auf aliquoten Ersatz ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Erstkläger ist mit 10,9 %, der Zweitkläger mit 8,6 % durchgedrungen. Beide haben daher die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen, hingegen der beklagten Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung im Ausmaß von 78,2 % (S 14.087,73 zuzüglich S 2.817,55 Umsatzsteuer) bzw 82,8 % (S 15.214,50 zuzüglich S 3.042,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen, aber Anspruch auf aliquoten Ersatz ihrer Barauslagen (Pauschalgebühr).