Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist im Betrieb der klagenden Partei als Elektriker im Schichtdienst tätig, seit Dezember 1998 ist er Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gestaltete sich von Beginn an schwierig und erfolgte ausschließlich schriftlich.
Der Beklagte verrichtete seine Aufgaben als Betriebsrat soweit möglich in seiner Freizeit, doch nahm er auch während der Arbeitszeit, wenn er keine konkreten Arbeiten zu verrichten hatte, Betriebsratsaufgaben wahr. Als Betriebsrat wurde der Beklagte durch die anderen Arbeitnehmer des Betriebes auch während seiner Arbeitszeit stark in Anspruch genommen und auch zu mehreren Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, die zwischen der klagenden Partei und anderen Arbeitnehmern des Betriebes geführt wurden, beigezogen.
Dem Beklagten wurde (Anfang Mai 1999) von der Geschäftsleitung mitgeteilt, dass er sich, wenn er während der Arbeitszeit seinen Betriebsratsaufgaben nachgehen müsse, bei seinem Vorgesetzen abzumelden habe. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach.
Durch die Betriebsratstätigkeit des Beklagten während der Arbeitszeit entstanden der klagenden Partei keine wie immer gearteten Schäden.
Unstrittig, wenn auch nicht festgestellt, ist, dass die klagende Partei den Umstand, dass der Beklagte erst am Verhandlungstag, dem 25. 6. 1999, seinem Vorgesetzten mitteilte, dass er an diesem Tag wegen einer Verhandlung zwischen der klagenden Partei und einem ihrer Dienstnehmer, zu der die klagende Partei und der Beklagte bereits zwei Monate zuvor eine Ladung erhalten hatten, nicht arbeiten werde, zum Anlass nahm, den Beklagten am 28. 6. 1999 anzuweisen, zumindestens einen Tag vorher anzukündigen, dass er nicht arbeiten werde, bei längeren Terminen auch schon früher.
Zwischen 9. 7. und 17. 9. 1999 ereigneten sich folgende Vorfälle, die dieser Anweisung vom 28. 6. 1999 nicht entsprachen:
Am 9. 7. 1999 teilte der Beklagte der klagenden Partei mit, dass er - unter anderem wegen Literaturstudium - sofort seine Arbeit beende.
Am 15. 9. 1999 teilte er am Vormittag mit, dass er seine Arbeit wegen Betriebsratstätigkeiten beende.
Am 17. 9. 1999 teilte der Beklagte frühmorgens mit, dass er an diesem Tag wegen zweier Verhandlungen bei Gericht nicht zur Arbeit erscheinen werde.
Die klagende Partei begehrte die Zustimmung zur Entlassung in eventu zur Kündigung des Beklagten, mit dem Vorbringen diversester Entlassungs- und Kündigungsgründe, die nicht erwiesen wurden und auf die diese in der Revision auch nicht mehr zu sprechen kommt. Im Revisionsverfahren wird nur noch der Vorwurf aufrecht erhalten, der Beklagte habe, entgegen der am 28. 6. 1999 erteilten Weisung, sich nicht zumindest einen Tag vorher bei seinem Vorgesetzten abgemeldet, wenn er während der Arbeitszeit einer Betriebsratstätigkeit nachging.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die vorgebrachten Entlassungs- und Kündigungsgründe detailliert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne über das seitens der klagenden Partei gestellte Eventualbegehren zu entscheiden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass es auch das Eventualbegehren abwies.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt der Revision nicht Folge zu geben.