Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der zulässig und berechtigt ist.
Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben gemäß § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei wäre wirkungslos (RdW 1985, 371). Es ist bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis keine Ermessensfrage, ob an den Prozessbevollmächtigten oder an die Partei zugestellt werden soll. Nur bei einer Interessenkollision zwischen einer Partei und deren Bevollmächtigten bzw deren Verfahrenshelfer sind die gerichtlichen Entscheidungen an die Partei selbst zuzustellen (EvBl 1968/3).Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei wäre wirkungslos (RdW 1985, 371). Es ist bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis keine Ermessensfrage, ob an den Prozessbevollmächtigten oder an die Partei zugestellt werden soll. Nur bei einer Interessenkollision zwischen einer Partei und deren Bevollmächtigten bzw deren Verfahrenshelfer sind die gerichtlichen Entscheidungen an die Partei selbst zuzustellen (EvBl 1968/3).
Ein nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht einem bevollmächtigten Vertreter gleich (1 Ob 667/86; Fasching, LB2, Rz 485). Der Verfahrenshelfer ist im Unterschied zum frei gewählten Prozessbevollmächtigten nur dadurch eingeschränkt, dass er ohne Zustimmung der Partei keine Verfügungen über den Streitgegenstand treffen darf; andere Unterschiede liegen nicht vor.Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellter Verfahrenshelfer steht einem bevollmächtigten Vertreter gleich (1 Ob 667/86; Fasching, LB2, Rz 485). Der Verfahrenshelfer ist im Unterschied zum frei gewählten Prozessbevollmächtigten nur dadurch eingeschränkt, dass er ohne Zustimmung der Partei keine Verfügungen über den Streitgegenstand treffen darf; andere Unterschiede liegen nicht vor.
Hieraus ist zu folgern, dass eine Interessenkollision bzw eine zukünftige Unmöglichkeit der Zustellung an den Vertreter bereits vorliegen bzw zumindest absehbar sein muss. Zwar haben sowohl Kläger als auch Beklagter ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, doch verfügen beide über Prozessvertreter für dieses Verfahren im Inland. Eine Zustellung an den Vertreter ist im vorliegenden Fall daher möglich und Schwierigkeiten oder eine Interessenkollision sind im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu erkennen.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten auch schon jetzt zulässig sei, jedoch an diesen namhaft zu machenden Zustellungsbevollmächtigten erst dann zugestellt - oder im Falle der Nichtnamhaftmachung erst dann hinterlegt - werden soll, wenn eine Zustellung an den derzeit vorhandenen Prozessvertreter nicht mehr möglich sein sollte, kann nicht geteilt werden. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen war unnotwendig und im Sinne der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung nicht gerechtfertigt, weil das Gericht über den Eintritt der "Bedingung" wohl einen gesonderten und anfechtbaren Beschluss fassen müsste. Die Ansicht des Rekursgerichtes führte zum wohl nicht gewollten Ergebnis, dass das Gericht in jedem Fall eines dauernden Auslandsaufenthalts einer Partei, die bereits einen inländischen Vertreter für das Verfahren hat, prophylaktisch nach freiem Ermessen zusätzlich die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten verlangen könnte. Sie widerspricht aber auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil der Kläger im Falle der Nichtnamhaftmachung eines Zustellungsbevollmächigten vom Eintritt des Bedingungsfalles gar nichts mehr erführe, sich nicht dagegen zur Wehr setzen könnte und für das restliche Verfahren unvertreten wäre.
Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher Folge zu geben und die beiden Beschlüsse der Vorinstanzen waren als nicht gesetzgemäß ersatzlos aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.