Begründung:
Die Kläger waren vorerst bei der erstbeklagten und sodann bei der zweitbeklagten Partei (einem Tochterunternehmen der Erstbeklagten) im Bereich "Haustechnik" beschäftigt und dort mit der Betreuung sämtlicher Haustechnikleistungen verantwortlich betraut. Die Zweitbeklagte beabsichtigte im Zuge einer Umstrukturierung ihre Abteilung "Haustechnik" aufzulösen. Die Kläger sollten im Zuge der Umstrukturierung der Zweitbeklagten (zu der sie seit langem in einem durch Kündigung de facto nur schwer auflöslichen Beschäftigungsverhältnis standen) durch freiwillige Leistungen und großzügige wirtschaftliche Unterstützung dazu bewogen werden, in die einvernehmliche Auflösung ihrer Dienstverhältnisse einzuwilligen und ihre bisherige Tätigkeit in selbständiger Form fortzuführen. Die Zweitbeklagte bezahlte sogar den Klägern die Gesellschaftseinlagen für die zu gründende Gesellschaft und stellte ihnen unentgeltlich PCs zur Verfügung. Die Kläger verhandelten die Rahmenbedingungen für ein freiwilliges Ausscheiden zunächst mit einem Vorstandsmitglied der Erstbeklagten und stellten mit diesem Einvernehmen ua darüber her, dass sie im Rahmen der künftigen selbständigen Erwerbstätigkeit von den beklagten Parteien mit Haustechnik-Projekten beauftragt würden, indem ihnen bei den von den Beklagten zu vergebenden Aufträgen ein "Einstiegsrecht" zum arithmetischen Mittel jenes Werklohnes, der von den beiden Bestbietern im Ausschreibungsweg offeriert wird, gewährt würde. Unter "Einstiegsrecht" verstanden alle Beteiligten, dass nach Legung der Anbote der aus dem Einstiegsrecht Berechtigte vom Ausschreibenden über die Höhe der einzelnen Angebote zu verständigen ist, sodass er ein dementsprechendes Anbot stellen kann. In einem von sämtlichen Streitteilen unterfertigten Aktenvermerk über die Ergebnisse einer am 6. 12. 1994 stattgefundenen Besprechung wurde (neben anderen Punkten) in Punkt 7. das Einstiegsrecht der Kläger in der vorbesprochenen Form über ein Auftragsvolumen von S 10,000.000,-- schriftlich festgelegt.
Ohne dass seit der Besprechung vom 6. 12. 1994 weitere Gespräche zwischen den Streitteilen erfolgt wären, wurde den Klägern am 15. 2. 1995, zwei bis drei Stunden vor dem offiziellen Termin für die Vereinbarung über ihr Ausscheiden, überraschend ein vom Rechtsanwalt der beklagten Parteien verfasster Entwurf einer Vereinbarung vorgelegt, der ua in Punkt IV von der Vereinbarung vom 6. 12. 1994 Punkt 7 betreffend das Einstiegsrecht abwich. Auf Befragen der Kläger erklärten die Geschäftsführer der Zweitbeklagten die Abweichung dahin, dass der Text entsprechend genauer formuliert sei und nur das deutlicher aussage, was bereits im Dezember unter Punkt 7 der damaligen schriftlichen Übereinkunft vereinbart worden sei. Die Kläger unterfertigten hierauf die Vereinbarung vom 15. 2. 1995. Die beklagten Parteien missachteten in der Folge das Einstiegsrecht der Kläger und stellten sich auf den Standpunkt, ein solches sei in der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 nicht vorgesehen; sie informierten die Kläger nicht über die von ihnen im Ausschreibungsweg eingeholten Anbote anderer Bieter und stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kläger im Ausschreibungsweg das Bestbot zu erstatten hätten, um von ihnen beauftragt zu werden.Ohne dass seit der Besprechung vom 6. 12. 1994 weitere Gespräche zwischen den Streitteilen erfolgt wären, wurde den Klägern am 15. 2. 1995, zwei bis drei Stunden vor dem offiziellen Termin für die Vereinbarung über ihr Ausscheiden, überraschend ein vom Rechtsanwalt der beklagten Parteien verfasster Entwurf einer Vereinbarung vorgelegt, der ua in Punkt römisch vier von der Vereinbarung vom 6. 12. 1994 Punkt 7 betreffend das Einstiegsrecht abwich. Auf Befragen der Kläger erklärten die Geschäftsführer der Zweitbeklagten die Abweichung dahin, dass der Text entsprechend genauer formuliert sei und nur das deutlicher aussage, was bereits im Dezember unter Punkt 7 der damaligen schriftlichen Übereinkunft vereinbart worden sei. Die Kläger unterfertigten hierauf die Vereinbarung vom 15. 2. 1995. Die beklagten Parteien missachteten in der Folge das Einstiegsrecht der Kläger und stellten sich auf den Standpunkt, ein solches sei in der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 nicht vorgesehen; sie informierten die Kläger nicht über die von ihnen im Ausschreibungsweg eingeholten Anbote anderer Bieter und stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kläger im Ausschreibungsweg das Bestbot zu erstatten hätten, um von ihnen beauftragt zu werden.
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien S 8,400.000,-- sA Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Zusammenhang mit dem ihnen gewährten Einstiegsrecht. Die beklagten Parteien stellten im Zuge des Verfahrens einen Zwischenantrag auf Feststellung sowie einen geringfügig abweichenden Eventualantrag dahin, dass die beklagten Parteien gemäß Punkt IV der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 lediglich verpflichtet seien, den Abschluss von Werkverträgen bis zu einem maximalen Gesamtwerklohn von insgesamt S 10,000.000,-- netto anzubieten, und zwar nur dann, wenn sie bei Vergabe dieser Werkverträge Dispositionsfreiheit hätten und wenn die Kläger oder die Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt seien, im Ausschreibungsweg gleichviel oder weniger an Werklohn forderten als die übrigen Mitbewerber, und dass sich diesfalls der Werklohn aus dem arithmetischen Mittel der beiden übrigen Bestbieter ergebe.Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien S 8,400.000,-- sA Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Zusammenhang mit dem ihnen gewährten Einstiegsrecht. Die beklagten Parteien stellten im Zuge des Verfahrens einen Zwischenantrag auf Feststellung sowie einen geringfügig abweichenden Eventualantrag dahin, dass die beklagten Parteien gemäß Punkt römisch vier der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 lediglich verpflichtet seien, den Abschluss von Werkverträgen bis zu einem maximalen Gesamtwerklohn von insgesamt S 10,000.000,-- netto anzubieten, und zwar nur dann, wenn sie bei Vergabe dieser Werkverträge Dispositionsfreiheit hätten und wenn die Kläger oder die Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt seien, im Ausschreibungsweg gleichviel oder weniger an Werklohn forderten als die übrigen Mitbewerber, und dass sich diesfalls der Werklohn aus dem arithmetischen Mittel der beiden übrigen Bestbieter ergebe.
Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil das Zwischenfeststellungsbegehren und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte das Ersturteil unter Hinweis auf § 500a ZPO. Das Erstgericht habe die Vereinbarung vom 6. 12. 1994 als eine Punktation beurteilt und hinsichtlich der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 einen auf Gewährung eines "Einstiegsrechtes" gerichteten Vertragswillen festgestellt. Da die Feststellung des Vertragswillens, insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen sei, sei die Rechtsrüge der beklagten Parteien insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie der Vereinbarung den Sinn unterstellen wollen, ein solches "Einstiegsrecht" sei nicht gewährt worden. Wenn die beklagten Parteien den Standpunkt verträten, dass die Streitteile durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 zu erkennen gegeben hätten, dass sie eine (allfällige) wie auch immer lautende - vertragliche - Vereinbarung gemäß dem Gedächtnisprotokoll vom 6. 12. 1994 (hinsichtlich eines unbedingten und unbeschränkten Einstiegsrechtes) durch eine neue schuldrechtliche Verpflichtung mit dem Inhalt des Punktes IV der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 ersetzen wollten und dies auch getan hätten, und der Vertragsinhalt der Vereinbarung vom 6. 12. 1994 einvernehmlich durch den Inhalt der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 ersetzt worden sei, sei ihnen zu erwidern, dass die Urkundenauslegung zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung sei, dies aber dann nicht zutreffe, wenn, wie durch das Erstgericht geschehen, zur Auslegung der Urkunden auch über die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise herangezogen worden seien. Die Argumente hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 als Novation iSd § 1376 ABGB gingen dabei ins Leere, weil sie sich durch den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt eines anders gearteten Vertragswillens der Streitteile nicht gedeckt seien. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil einerseits oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Punktation spärlich sei und es sich andererseits bei der Auslegung der klagsgegenständlichen Vereinbarung zwar nicht um eine "Streitigkeit iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG im technischen Sinn handle", jedoch um eine Vereinbarung, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses geschlossen worden sei, sodass den zu lösenden Rechtsfragen immerhin eine gleichwertige erhebliche Bedeutung zukomme.Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil das Zwischenfeststellungsbegehren und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte das Ersturteil unter Hinweis auf Paragraph 500 a, ZPO. Das Erstgericht habe die Vereinbarung vom 6. 12. 1994 als eine Punktation beurteilt und hinsichtlich der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 einen auf Gewährung eines "Einstiegsrechtes" gerichteten Vertragswillen festgestellt. Da die Feststellung des Vertragswillens, insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen sei, sei die Rechtsrüge der beklagten Parteien insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie der Vereinbarung den Sinn unterstellen wollen, ein solches "Einstiegsrecht" sei nicht gewährt worden. Wenn die beklagten Parteien den Standpunkt verträten, dass die Streitteile durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 zu erkennen gegeben hätten, dass sie eine (allfällige) wie auch immer lautende - vertragliche - Vereinbarung gemäß dem Gedächtnisprotokoll vom 6. 12. 1994 (hinsichtlich eines unbedingten und unbeschränkten Einstiegsrechtes) durch eine neue schuldrechtliche Verpflichtung mit dem Inhalt des Punktes römisch vier der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 ersetzen wollten und dies auch getan hätten, und der Vertragsinhalt der Vereinbarung vom 6. 12. 1994 einvernehmlich durch den Inhalt der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 ersetzt worden sei, sei ihnen zu erwidern, dass die Urkundenauslegung zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung sei, dies aber dann nicht zutreffe, wenn, wie durch das Erstgericht geschehen, zur Auslegung der Urkunden auch über die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise herangezogen worden seien. Die Argumente hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 als Novation iSd Paragraph 1376, ABGB gingen dabei ins Leere, weil sie sich durch den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt eines anders gearteten Vertragswillens der Streitteile nicht gedeckt seien. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil einerseits oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Punktation spärlich sei und es sich andererseits bei der Auslegung der klagsgegenständlichen Vereinbarung zwar nicht um eine "Streitigkeit iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im technischen Sinn handle", jedoch um eine Vereinbarung, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses geschlossen worden sei, sodass den zu lösenden Rechtsfragen immerhin eine gleichwertige erhebliche Bedeutung zukomme.