Entscheidungsgründe:
Die spätere Gemeinschuldnerin traf mit einem ihrer Arbeitnehmer am 28. 8. 2002 eine Altersteilzeitvereinbarung. Diese sah eine Reduktion der Normalarbeitszeit um 60 % und einen Durchrechnungszeitraum von 20 Monaten vor. Dabei sollte der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 4. 2003 weiter 38,5 Wochenstunden arbeiten und dann ab 1. 5. 2003 bis 30. 4. 2004 die Freizeitphase in Anspruch nehmen. Sein Bruttomonatsgehalt wurde von EUR 4.500,-- ab 1. 9. 2002 auf EUR 3.150,-- herabgesetzt, wobei EUR 1.800,-- von der Gemeinschuldnerin und die restlichen EUR 1.350,-- als Lohnausgleich vom Arbeitsmarktservice bezahlt werden sollten. Über das Vermögen dieser Arbeitgeberin wurde jedoch mit Beschluss vom 16. 10. 2002 das Konkursverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer arbeitete dann bis zu seinem Austritt nach der konkursgerichtlichen Bewilligung der Schließung des Teilbereiches des Unternehmens am 6. 12. 2003 weiter. Seine im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen wurden vom beklagten Masseverwalter als Konkursforderungen anerkannt. Hingegen hat die IAF-Service GmbH, die für die Gutstunden aus der Altersteilzeitvereinbarung von der Konkurseröffnung bis zum Austritt EUR 1.856,-- an Insolvenz-Ausfallgeld bescheidmäßig anerkannt hat, dem beklagten Masseverwalter ihren Standpunkt mitgeteilt, dass diese Gutstunden zwischen der Konkurseröffnung und dem Austritt des Arbeitnehmers Masseforderungen seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nunmehr den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 1.856,- an Gutstunden aus der Altersteilzeitvereinbarung. Es handle sich um jene Gutstunden, die daraus resultierten, dass der Dienstnehmer in der Vollzeitphase weiter 38,5 Stunden gearbeitet habe. Dies stelle keinen Beendigungsanspruch dar, sondern einen Anspruch auf laufendes Entgelt. Diese zwischen 17. 10. und 6. 12. 2002 geleisteten Gutstunden seien als Masseforderungen zu qualifizieren.
Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO berechtigt ausgetreten sei. Es handle sich um Ansprüche aus der Beendigung aus diesem Arbeitsverhältnis und somit gemäß § 51 Abs 2 Z 2 KO um Konkursforderungen. Allgemein sei § 25 KO als masseschonende Beendigungsform zu qualifizieren.Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO berechtigt ausgetreten sei. Es handle sich um Ansprüche aus der Beendigung aus diesem Arbeitsverhältnis und somit gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, KO um Konkursforderungen. Allgemein sei Paragraph 25, KO als masseschonende Beendigungsform zu qualifizieren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass der Arbeitnehmer hier während seiner Vollzeitarbeitsphase nach § 25 KO infolge der Betriebsschließung berechtigt seinen Austritt erklärt habe. Nach § 46 Abs 1 Z 3 KO seien zwar alle nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche auf laufendes Entgelt Masseforderungen, nicht aber die Beendigungsansprüche. Diese seien als Konkursforderungen zu qualifizieren. Dazu sei auch die Abgeltung des Zeitguthabens zu zählen, weil im Falle einer Fortführung des Dienstverhältnisses es zu keiner Auszahlung des Guthabens, sondern zu einem Anspruch auf bezahlte Freizeit nach Ablauf der Vollarbeitszeitphase gekommen wäre. Die Abgeltung der Gutstunden sei daher ausschließlich wegen des Austrittes zufolge der konkursbedingten Betriebsschließung fällig geworden. Sie stelle damit so wie etwa ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung eine Konkursforderung dar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass der Arbeitnehmer hier während seiner Vollzeitarbeitsphase nach Paragraph 25, KO infolge der Betriebsschließung berechtigt seinen Austritt erklärt habe. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO seien zwar alle nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche auf laufendes Entgelt Masseforderungen, nicht aber die Beendigungsansprüche. Diese seien als Konkursforderungen zu qualifizieren. Dazu sei auch die Abgeltung des Zeitguthabens zu zählen, weil im Falle einer Fortführung des Dienstverhältnisses es zu keiner Auszahlung des Guthabens, sondern zu einem Anspruch auf bezahlte Freizeit nach Ablauf der Vollarbeitszeitphase gekommen wäre. Die Abgeltung der Gutstunden sei daher ausschließlich wegen des Austrittes zufolge der konkursbedingten Betriebsschließung fällig geworden. Sie stelle damit so wie etwa ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung eine Konkursforderung dar.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es im klagsstattgebenden Sinne ab. Es ging rechtlich davon aus, dass nach § 46 Abs 1 Z 3 KO die Ansprüche des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt Masseforderungen seien. Zum laufenden Entgelt zählten aber neben dem Grundlohn, Provisionsansprüchen, Gewinnbeteiligungen udgl auch sonstige zeitraumbezogene Ansprüche des Dienstnehmers für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft für den Zeitraum nach Konkurseröffnung. Hier habe der Arbeitnehmer aber nach Konkurseröffnung weiter 38,5 Stunden gearbeitet, dafür aber entsprechend der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung nur 70 % des gebührenden Gehaltes bekommen. Zufolge der Unmöglichkeit des Verbrauches des angesparten Zeitguthabens in einer Freizeitphase habe er nunmehr Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Mehrarbeitsleistung, was als Anspruch auf laufendes Entgelt und nicht als Beendigungsanspruch zu qualifizieren sei. Dementsprechend handle es sich auch um eine Masseforderung, die auf die Klägerin nach § 11 IESG übergegangen sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es im klagsstattgebenden Sinne ab. Es ging rechtlich davon aus, dass nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO die Ansprüche des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt Masseforderungen seien. Zum laufenden Entgelt zählten aber neben dem Grundlohn, Provisionsansprüchen, Gewinnbeteiligungen udgl auch sonstige zeitraumbezogene Ansprüche des Dienstnehmers für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft für den Zeitraum nach Konkurseröffnung. Hier habe der Arbeitnehmer aber nach Konkurseröffnung weiter 38,5 Stunden gearbeitet, dafür aber entsprechend der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung nur 70 % des gebührenden Gehaltes bekommen. Zufolge der Unmöglichkeit des Verbrauches des angesparten Zeitguthabens in einer Freizeitphase habe er nunmehr Anspruch auf Abgeltung der erbrachten Mehrarbeitsleistung, was als Anspruch auf laufendes Entgelt und nicht als Beendigungsanspruch zu qualifizieren sei. Dementsprechend handle es sich auch um eine Masseforderung, die auf die Klägerin nach Paragraph 11, IESG übergegangen sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Qualifikation des Entgeltes für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masse- oder Konkursforderung als zulässig.