Entscheidung 8 ObA 24/10b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** B*****, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Ing. C***** T*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in Wien, wegen 487.055,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2010, GZ 9 Ra 106/09p-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Vorentscheidung in diesem Verfahren zu 8 ObA 28/08p ausführlich mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen befasst.
Weder zum Entscheidungszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war ein Konkursverfahren anhängig. Die vom Kläger relevierten Fragen, welche Folgen Schlichtungsstellenklauseln für die Feststellung von Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens, insbesondere bei Prüfungsprozessen, haben, stellen sich hier nicht.
Dass die Klagbarkeit hier dadurch bedingt ist, dass ein Schlichtungsverfahren noch vor Erhebung der Klage durchgeführt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung festgehalten.
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision unter Zugrundelegung der Vorentscheidung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision unter Zugrundelegung der Vorentscheidung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00024.10B.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100422_OGH0002_008OBA00024_10B0000_000