[9] Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[10] 1. Für den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG ist von dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG auszugehen (vgl RS0050959). Nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gelten „in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“ nicht als Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG für „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht“. Der Kläger macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung des Beklagten bloßer „Adlat“ der übergeordneten Landesgeschäftsführerin gewesen sei und keine selbständige Entscheidungsbefugnis gehabt habe. 1. Für den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Paragraphen 105, ff ArbVG ist von dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG auszugehen vergleiche RS0050959). Nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG gelten „in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“ nicht als Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG für „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht“. Der Kläger macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung des Beklagten bloßer „Adlat“ der übergeordneten Landesgeschäftsführerin gewesen sei und keine selbständige Entscheidungsbefugnis gehabt habe.
[11] 2. Nach § 1 Abs 1 VereinsG genießt der Verein Rechtspersönlichkeit und ist damit als juristische Person anzusehen. Nach § 3 Abs 2 Z 7 VereinsG müssen die Statuten die Organe des Vereins und ihre Aufgaben festlegen und eine klare und umfassende Angabe darüber enthalten, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Wenngleich § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG von der „gesetzlichen Vertretung“ spricht, ist diese Ausnahmebestimmung unabhängig davon anwendbar, ob sich die Vertretungsbefugnis des Organs auf ein Gesetz im formellen Sinn, eine Verordnung, eine autonome Satzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur oder einen Gesellschaftsvertrag gründet (vgl Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 [2003] Rz 15). Dementsprechend gelten auch die Arbeitnehmer eines Vereins, die Mitglieder eines nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organs sind, nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 II § 36 ArbVG [2020] Rz 28; Tomandl in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 36 ArbVG [2023] Rz 18). 2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, VereinsG genießt der Verein Rechtspersönlichkeit und ist damit als juristische Person anzusehen. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, VereinsG müssen die Statuten die Organe des Vereins und ihre Aufgaben festlegen und eine klare und umfassende Angabe darüber enthalten, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Wenngleich Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG von der „gesetzlichen Vertretung“ spricht, ist diese Ausnahmebestimmung unabhängig davon anwendbar, ob sich die Vertretungsbefugnis des Organs auf ein Gesetz im formellen Sinn, eine Verordnung, eine autonome Satzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur oder einen Gesellschaftsvertrag gründet vergleiche Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 36, [2003] Rz 15). Dementsprechend gelten auch die Arbeitnehmer eines Vereins, die Mitglieder eines nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organs sind, nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 römisch zwei Paragraph 36, ArbVG [2020] Rz 28; Tomandl in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 36, ArbVG [2023] Rz 18).
[12] 3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beschränkt sich die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht auf Mitglieder des Vereinsvorstands. Ob einem Organ des Vereins Vertretungsbefugnis zukommt, richtet sich nämlich nicht nach dessen Bezeichnung, sondern nach den in der Satzung festgelegten Kompetenzen (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG § 5 [2018] Rz 15). Ist die Vertretungsbefugnis für den Verein auf mehrere Organe verteilt, so sind die Mitglieder aller dieser Organe vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2003] § 36 Rz 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsleistung aus §§ 14, 19 der Satzung. Demgegenüber verfügt die Landesgeschäftsführerin über keine selbständige Vertretungsbefugnis, sodass die in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, dass die Statuten einen „Schein- bzw Umgehungstatbestand im Sinne von § 916 ABGB“ darstellen würden, nicht nachvollziehbar ist. Das erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen des Klägers zum Vereinsregister verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich. 3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beschränkt sich die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht auf Mitglieder des Vereinsvorstands. Ob einem Organ des Vereins Vertretungsbefugnis zukommt, richtet sich nämlich nicht nach dessen Bezeichnung, sondern nach den in der Satzung festgelegten Kompetenzen (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG Paragraph 5, [2018] Rz 15). Ist die Vertretungsbefugnis für den Verein auf mehrere Organe verteilt, so sind die Mitglieder aller dieser Organe vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG [2003] Paragraph 36, Rz 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsleistung aus Paragraphen 14, 19, der Satzung. Demgegenüber verfügt die Landesgeschäftsführerin über keine selbständige Vertretungsbefugnis, sodass die in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, dass die Statuten einen „Schein- bzw Umgehungstatbestand im Sinne von Paragraph 916, ABGB“ darstellen würden, nicht nachvollziehbar ist. Das erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen des Klägers zum Vereinsregister verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich.
[13] 4. Den Ausnahmen vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach § 36 Abs 2 ArbVG liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen, die im Betrieb eher Arbeitgeber- als Arbeitnehmerstellung haben, nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz fallen sollen (vgl 8 ObA 28/11t; 8 ObA 49/12g; 9 ObA 79/13b). Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist deshalb vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann (RS0051002). Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten (RS0051002). Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, welcher der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt (RS0053034). 4. Den Ausnahmen vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen, die im Betrieb eher Arbeitgeber- als Arbeitnehmerstellung haben, nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz fallen sollen vergleiche 8 ObA 28/11t; 8 ObA 49/12g; 9 ObA 79/13b). Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist deshalb vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann (RS0051002). Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten (RS0051002). Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, welcher der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zugrunde liegt (RS0053034).
[14] 5. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG, welche der Entscheidung der Vorinstanzen zugrunde liegt, als Abgrenzungskriterium für den leicht überprüfbaren organisationsrechtlichen Gesichtspunkt des (organschaftlichen) Vertretungsrechts entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 8 ObA 49/12g und 9 ObA 69/21v ausgesprochen, dass eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich ist, und die Rechtsansicht des Klägers, wonach es auch bei einem Organmitglied nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG im Sinn einer „materiellen Betrachtungsweise“ darauf ankomme, welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden, ausdrücklich abgelehnt. Auch eine Alleinvertretungsbefugnis des Arbeitnehmers wird von § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gerade nicht gefordert. 5. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG, welche der Entscheidung der Vorinstanzen zugrunde liegt, als Abgrenzungskriterium für den leicht überprüfbaren organisationsrechtlichen Gesichtspunkt des (organschaftlichen) Vertretungsrechts entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 8 ObA 49/12g und 9 ObA 69/21v ausgesprochen, dass eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG erforderlich ist, und die Rechtsansicht des Klägers, wonach es auch bei einem Organmitglied nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG im Sinn einer „materiellen Betrachtungsweise“ darauf ankomme, welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden, ausdrücklich abgelehnt. Auch eine Alleinvertretungsbefugnis des Arbeitnehmers wird von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG gerade nicht gefordert.
[15] 6. Im Ergebnis fällt der Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung nach § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und kann sich deshalb nicht auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG stützen. Jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, bleibt aber § 879 ABGB voll anwendbar (RS0018163). Eine sittenwidrige Kündigung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, Gebrauch gemacht hätte (RS0016680). Ein solches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet. Unabhängig davon, ob die geäußerte Kritik berechtigt ist oder nicht, begründet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines andauernden Konflikts des Arbeitnehmers mit der Unternehmensführung keinen Verstoß gegen die guten Sitten. 6. Im Ergebnis fällt der Kläger als Mitglied der Geschäftsleitung nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht unter den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und kann sich deshalb nicht auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Paragraphen 105, ff ArbVG stützen. Jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, bleibt aber Paragraph 879, ABGB voll anwendbar (RS0018163). Eine sittenwidrige Kündigung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, Gebrauch gemacht hätte (RS0016680). Ein solches Vorbringen hat der Kläger aber nicht erstattet. Unabhängig davon, ob die geäußerte Kritik berechtigt ist oder nicht, begründet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines andauernden Konflikts des Arbeitnehmers mit der Unternehmensführung keinen Verstoß gegen die guten Sitten.
[16] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.