ad 1.): Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von der Klägerin angegebene Streitwert gemäß § 7 RATG herabgesetzt und gemäß § 14 RATG mit S 300.000 festgesetzt wurde, infolge Unanfechtbarkeit zurück.ad 1.): Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von der Klägerin angegebene Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG herabgesetzt und gemäß Paragraph 14, RATG mit S 300.000 festgesetzt wurde, infolge Unanfechtbarkeit zurück.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
§ 7 RATG normiert in seinem letzten Satz ausdrücklich die Unanfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses. Ein derartiger Beschluß kann daher auch nicht mit der Behauptung angefochten werden, der Beschluß sei nicht "gesetzeskonform" zustandegekommen, was hier im übrigen nicht zutrifft, weil die beklagte Partei die Herabsetzung des Streitwertes in Anlehnung an § 17 lit a GGG - und somit auf S 15.000 - begehrt hat (Widerspruch ON 13 S 3) und dadurch der von der Klägerin vermißte "Eckpfeiler" (§ 17 lit a GGG) sehr wohl bezeichnet wurde.Paragraph 7, RATG normiert in seinem letzten Satz ausdrücklich die Unanfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses. Ein derartiger Beschluß kann daher auch nicht mit der Behauptung angefochten werden, der Beschluß sei nicht "gesetzeskonform" zustandegekommen, was hier im übrigen nicht zutrifft, weil die beklagte Partei die Herabsetzung des Streitwertes in Anlehnung an Paragraph 17, Litera a, GGG - und somit auf S 15.000 - begehrt hat (Widerspruch ON 13 S 3) und dadurch der von der Klägerin vermißte "Eckpfeiler" (Paragraph 17, Litera a, GGG) sehr wohl bezeichnet wurde.
ad 2.): Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens auf Ausstellung eines Dienstzettels, beinhaltend das Ausmaß des Urlaubs der Klägerin nach dem Juli 1993 und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil es an einer gesicherten Rechtsprechung zum Inhalt eines Dienstzettels fehle.
Die Revision ist als zulässig anzusehen, weil hinreichende oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 3 AngG fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist als zulässig anzusehen, weil hinreichende oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 6, Absatz 3, AngG fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es grundsätzlich, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend und den Revisionsausführungen erwidernd ist festzuhalten:
Es trifft zu, daß aufgrund der Formulierung (wesentliche Rechte und Pflichten) und der Einordnung der Norm unter die Überschrift "Inhalt des Dienstvertrages" die Bestimmung des § 6 Abs 3 AngG so zu verstehen ist, daß in einem Dienstzettel die allgemeinen Rechte und Pflichten (wie zB die Unterstellung unter einen bestimmten Kollektivvertrag, die anrechenbaren Dienstzeiten, die Einstufung in das Gehaltsschema) aufzunehmen sind, jedoch nicht die sich konkret im Zusammenhang mit den Dienstvertrag ergebenden aktuellen Rechte und Pflichten, wie das Ausmaß des hier noch zustehenden Resturlaubes. Der Dienstzettel soll vielmehr (als Beweisurkunde) den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, nicht aber alle daraus resultierenden gerade aktuellen Einzelansprüche.Es trifft zu, daß aufgrund der Formulierung (wesentliche Rechte und Pflichten) und der Einordnung der Norm unter die Überschrift "Inhalt des Dienstvertrages" die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, AngG so zu verstehen ist, daß in einem Dienstzettel die allgemeinen Rechte und Pflichten (wie zB die Unterstellung unter einen bestimmten Kollektivvertrag, die anrechenbaren Dienstzeiten, die Einstufung in das Gehaltsschema) aufzunehmen sind, jedoch nicht die sich konkret im Zusammenhang mit den Dienstvertrag ergebenden aktuellen Rechte und Pflichten, wie das Ausmaß des hier noch zustehenden Resturlaubes. Der Dienstzettel soll vielmehr (als Beweisurkunde) den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, nicht aber alle daraus resultierenden gerade aktuellen Einzelansprüche.
Hieraus folgt, daß der konkrete Resturlaubsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt - der im übrigen der Klägerin mittels Gehaltsabrechnung monatlich bekanntgegeben wurde und ihr unstrittig bekannt war - nicht Inhalt eines Dienstzettels im Sinn des § 6 Abs 3 AngG sein kann, unabhängig davon, ob die Klägerin diese Frage als für sie wesentlich ansieht.Hieraus folgt, daß der konkrete Resturlaubsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt - der im übrigen der Klägerin mittels Gehaltsabrechnung monatlich bekanntgegeben wurde und ihr unstrittig bekannt war - nicht Inhalt eines Dienstzettels im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, AngG sein kann, unabhängig davon, ob die Klägerin diese Frage als für sie wesentlich ansieht.
In Wahrheit strebt die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufung (S 5) ergibt, mit der vorliegenden Klage die Klärung der Frage an, warum die beklagte Partei ihren noch im August 1993 angeführten Resturlaubsanspruch in der Folge als verbraucht angesehen hat und meint, ihr wäre der Verbrauch des Resturlaubes innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.
Da der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs 2 Z 2 UrlG keine Aufzeichnungen über die Gründe führen muß, warum er den Urlaub als verbraucht ansieht, sind erläuternde Angaben hiezu nicht klagbar. Im übrigen weiß hier die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufung ergibt, sehr wohl, warum die beklagte Partei den Resturlaub als konsumiert ansieht (Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs nach § 9 Abs 1 Z 4 UrlG). Ob diese Ansicht der beklagten Partei rechtlich richtig ist, kann im vorliegenden Verfahren auf Ausstellung eines Dienstzettels oder einer anders benannten Beweisurkunde über den nach Meinung der beklagten Partei der Klägerin noch zustehenden Resturlaubsanspruch nicht geprüft werden.Da der Arbeitgeber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, UrlG keine Aufzeichnungen über die Gründe führen muß, warum er den Urlaub als verbraucht ansieht, sind erläuternde Angaben hiezu nicht klagbar. Im übrigen weiß hier die Klägerin, wie sich aus ihrer Berufung ergibt, sehr wohl, warum die beklagte Partei den Resturlaub als konsumiert ansieht (Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG). Ob diese Ansicht der beklagten Partei rechtlich richtig ist, kann im vorliegenden Verfahren auf Ausstellung eines Dienstzettels oder einer anders benannten Beweisurkunde über den nach Meinung der beklagten Partei der Klägerin noch zustehenden Resturlaubsanspruch nicht geprüft werden.
Das Klagebegehren ist daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.