Die Revision ist jedenfalls zulässig; in der Fassung des ASGG vor der Novelle 1994 hatte ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 zu unterbleiben (§ 45 Abs 4 aF ASGG; ebenso § 46 Abs 3 Z 2 ASGG nF).Die Revision ist jedenfalls zulässig; in der Fassung des ASGG vor der Novelle 1994 hatte ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, zu unterbleiben (Paragraph 45, Absatz 4, aF ASGG; ebenso Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG nF).
Die Revision ist nicht berechtigt.
Es ist der beklagten Partei zuzugeben, daß der Wortlaut des auszulegenden Kollektivvertrages in § 10 Abs 2 "Überbindungsklausel" die in Art II genannten Sparkassen nennt, während früher in vergleichbaren Regelungen der Ausdruck Dienstgeber verwendet wurde (zB KV 90, KV 91 vgl Blg 4 und 5). Der "KV 93" betreffend Regelungen des Sparkassen-Dienstrechtes zählt in seinem Geltungsbereich (§ 1) auch Arbeitgeber auf, die nicht als Sparkassen im engeren Sinne zu verstehen sind, sodaß zunächst als Auslegungshypothese angenommen werden kann, der Ausdruck "Sparkassen" in § 10 Abs 2 sei synonym für Dienstgeber bzw für die Umschreibung der Arbeitgeber des persönlichen Geltungsbereiches genannt. Während § 10 Abs 1 des KV 1993 Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1992 unmittelbar anhebt geschieht dies in § 10 Abs 2 mittelbar durch Einwirkung auf die Betriebsvereinbarungen der in Art II genannten Sparkassen. Dem liegt offensichtlich eine unterschiedliche Regelungstechnik der Entgelte bei den einzelnen Arbeitgebern im Rahmen des Geltungsbereiches zugrunde. Gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG BGBl 64/1976) ist die beklagte Partei eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit den dort näher angeführten Aufgaben. Hingegen sind Sparkassen die in § 1 SpG angeführten juristischen Personen des privaten Rechts (Gemeinde-, Vereinssparkassen, Sparkassenvereine und Aktiengesellschaften). Wegen des engen Sachzusammenhanges ist die beklagte Partei neben diversen Verbänden vom Geltungsbereich des Sparkassenkollektivvertrages erfaßt. Es ist der beklagten Partei zuzugeben, daß der Wortlaut des auszulegenden Kollektivvertrages in Paragraph 10, Absatz 2, "Überbindungsklausel" die in Artikel römisch zwei, genannten Sparkassen nennt, während früher in vergleichbaren Regelungen der Ausdruck Dienstgeber verwendet wurde (zB KV 90, KV 91 vergleiche Blg 4 und 5). Der "KV 93" betreffend Regelungen des Sparkassen-Dienstrechtes zählt in seinem Geltungsbereich (Paragraph eins,) auch Arbeitgeber auf, die nicht als Sparkassen im engeren Sinne zu verstehen sind, sodaß zunächst als Auslegungshypothese angenommen werden kann, der Ausdruck "Sparkassen" in Paragraph 10, Absatz 2, sei synonym für Dienstgeber bzw für die Umschreibung der Arbeitgeber des persönlichen Geltungsbereiches genannt. Während Paragraph 10, Absatz eins, des KV 1993 Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1992 unmittelbar anhebt geschieht dies in Paragraph 10, Absatz 2, mittelbar durch Einwirkung auf die Betriebsvereinbarungen der in Artikel römisch zwei, genannten Sparkassen. Dem liegt offensichtlich eine unterschiedliche Regelungstechnik der Entgelte bei den einzelnen Arbeitgebern im Rahmen des Geltungsbereiches zugrunde. Gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG Bundesgesetzblatt 64 aus 1976,) ist die beklagte Partei eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit den dort näher angeführten Aufgaben. Hingegen sind Sparkassen die in Paragraph eins, SpG angeführten juristischen Personen des privaten Rechts (Gemeinde-, Vereinssparkassen, Sparkassenvereine und Aktiengesellschaften). Wegen des engen Sachzusammenhanges ist die beklagte Partei neben diversen Verbänden vom Geltungsbereich des Sparkassenkollektivvertrages erfaßt.
Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (Arb 10.480;
DRdA 1989/18, 291; infas 1988 A 21 = ind 1781; RdW 1995, 70). Wegen
des engen Sachzusammenhanges ist daher anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner mit dem Ausdruck "Sparkassen" lediglich einen gleichbedeutenden Ausdruck für "Dienstgeber" gebrauchen wollten; diese gleiche Bedeutung wird durch den im § 1 des Kollektivvertrages umschriebenen Geltungsbereich nahegelegt, sodaß der Ausdruck "Sparkassen" in dem Sinn verwendet worden sein könnte, daß er die in § 1 des Kollektivvertrages angeführten Dienstgeber umfaßt. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in § 10 Abs 2 absichtlich ein engerer Ausdruck, nämlich Sparkassen unter Ausschluß der Nicht-Sparkassen, gewählt wurde. Sollte hingegen abweichend vom umfassenden Geltungsbereich des Kollektivvertrages der in § 1 gebrauchte Begriff des vom persönlichen Geltungsbereich erfaßten Dienstgebers (im Sinne einer Hyperonymie bzw Inklusion) verstanden werden, hätten die Kollektivvertragspartner die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches der in § 10 ganz allgemein beabsichtigten Valorisierung der Entgelte zumindest deutlicher vornehmen müssen, um den ungewöhnlichen Regelungszweck, die Valorisierung der Entgelte der einzelnen Dienstgeber unterschiedlich zu regeln (diversifizieren), unmißverständlich in der gemäß den §§ 6 f ABGB objektiv auszulegenden Norm zum Ausdruck zu bringen.des engen Sachzusammenhanges ist daher anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner mit dem Ausdruck "Sparkassen" lediglich einen gleichbedeutenden Ausdruck für "Dienstgeber" gebrauchen wollten; diese gleiche Bedeutung wird durch den im Paragraph eins, des Kollektivvertrages umschriebenen Geltungsbereich nahegelegt, sodaß der Ausdruck "Sparkassen" in dem Sinn verwendet worden sein könnte, daß er die in Paragraph eins, des Kollektivvertrages angeführten Dienstgeber umfaßt. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Paragraph 10, Absatz 2, absichtlich ein engerer Ausdruck, nämlich Sparkassen unter Ausschluß der Nicht-Sparkassen, gewählt wurde. Sollte hingegen abweichend vom umfassenden Geltungsbereich des Kollektivvertrages der in Paragraph eins, gebrauchte Begriff des vom persönlichen Geltungsbereich erfaßten Dienstgebers (im Sinne einer Hyperonymie bzw Inklusion) verstanden werden, hätten die Kollektivvertragspartner die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches der in Paragraph 10, ganz allgemein beabsichtigten Valorisierung der Entgelte zumindest deutlicher vornehmen müssen, um den ungewöhnlichen Regelungszweck, die Valorisierung der Entgelte der einzelnen Dienstgeber unterschiedlich zu regeln (diversifizieren), unmißverständlich in der gemäß den Paragraphen 6, f ABGB objektiv auszulegenden Norm zum Ausdruck zu bringen.
Das Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag vom 15.1.1993, wonach die Vertragspartner einvernehmlich festhalten, daß keine Änderung der materiellen Auswirkungen der bisher angewendeten Überbindungsklausel mit der geänderten Wortwahl verbunden ist, bestätigt dieses Auslegungsergebnis im Sinne der zuvor gebrauchten Auslegungshypothese, der Ausdruck "Sparkasse" sei gleichbedeutend in dem besonderen Sachzusammenhang des Kollektivvertrages mit dem Ausdruck "Dienstgeber" gebraucht. Dieses Verständnis entspricht auch der einvernehmlichen Auslegung des Hauptverbandes der Sparkassen (Schreiben vom 22.3.1993, Blg F). Es bedarf daher infolge der Klarstellung dieses Ergebnisses durch die Kollektivvertragspartner in einem auch sonst gebräuchlichen Vorgang (zB "Gemeinsame Erklärung" der Kollektivvertragspartner zum Generalkollektivvertrag zum UrlG vgl Cerny, Urlaubsrecht6, 137; Kuderna, Urlaubsrecht2, 138) nicht mehr des Rückgriffes auf die auch im Bereich der Kollektivverträge zulässige authentische Interpretation (SZ 61/182; infas 1994 A 54; zuletzt 9 Ob A 10, 11/95 mwN).Das Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag vom 15.1.1993, wonach die Vertragspartner einvernehmlich festhalten, daß keine Änderung der materiellen Auswirkungen der bisher angewendeten Überbindungsklausel mit der geänderten Wortwahl verbunden ist, bestätigt dieses Auslegungsergebnis im Sinne der zuvor gebrauchten Auslegungshypothese, der Ausdruck "Sparkasse" sei gleichbedeutend in dem besonderen Sachzusammenhang des Kollektivvertrages mit dem Ausdruck "Dienstgeber" gebraucht. Dieses Verständnis entspricht auch der einvernehmlichen Auslegung des Hauptverbandes der Sparkassen (Schreiben vom 22.3.1993, Blg F). Es bedarf daher infolge der Klarstellung dieses Ergebnisses durch die Kollektivvertragspartner in einem auch sonst gebräuchlichen Vorgang (zB "Gemeinsame Erklärung" der Kollektivvertragspartner zum Generalkollektivvertrag zum UrlG vergleiche Cerny, Urlaubsrecht6, 137; Kuderna, Urlaubsrecht2, 138) nicht mehr des Rückgriffes auf die auch im Bereich der Kollektivverträge zulässige authentische Interpretation (SZ 61/182; infas 1994 A 54; zuletzt 9 Ob A 10, 11/95 mwN).
Damit ist klargestellt, daß der Sinn der "Überbindungsklausel" nur darin besteht, daß eine einheitliche Valorisierung unter Bedachtnahme auf die verschiedene Transformation - zum Teil unmittelbar durch den Kollektivvertrag, zum Teil durch Betriebsvereinbarungen - erfolgen soll. Für eine Verschiedenbehandlung der Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßter Arbeitgeber ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, schon gar keiner, der dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot entspräche.
Die Valorisierung in § 10 des Kollektivvertrages ist eine "schlichte" Ist-Lohn-Klausel, gegen deren Zulässigkeit überwiegend keine Einwände bestehen (Arb 10.290 = RdW 1984, 83 = DRdA 1985/21, 403; Grillberger, Kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen und einzelvertragliche Anrechnungsklauseln, DRdA 1992, 431 mwN FN 9). Die gegenteilige Ansicht von Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht II, 78, der Kollektivvertrag könne keine dispositive Wirkung haben, wird von der Rechtsprechung nicht geteilt (vgl auch Tomandl, Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in Österreich, FS Floretta 1983, 639; 9 Ob A 20/94; vgl auch Marhold, Aktuelle Probleme des österreichischen Kollektivvertragsrechts, FS Kissel 1994, 735, 747 ff). Tomandl (Arbeitsrecht 13, 133) relativiert seine Bedenken gegen die schlichte Ist-Lohn-Klausel, indem er dispositive Bestimmungen des Kollektivvertrages als mögliche Deutung derselben ansieht.Die Valorisierung in Paragraph 10, des Kollektivvertrages ist eine "schlichte" Ist-Lohn-Klausel, gegen deren Zulässigkeit überwiegend keine Einwände bestehen (Arb 10.290 = RdW 1984, 83 = DRdA 1985/21, 403; Grillberger, Kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen und einzelvertragliche Anrechnungsklauseln, DRdA 1992, 431 mwN FN 9). Die gegenteilige Ansicht von Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch zwei, 78, der Kollektivvertrag könne keine dispositive Wirkung haben, wird von der Rechtsprechung nicht geteilt vergleiche auch Tomandl, Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in Österreich, FS Floretta 1983, 639; 9 Ob A 20/94; vergleiche auch Marhold, Aktuelle Probleme des österreichischen Kollektivvertragsrechts, FS Kissel 1994, 735, 747 ff). Tomandl (Arbeitsrecht 13, 133) relativiert seine Bedenken gegen die schlichte Ist-Lohn-Klausel, indem er dispositive Bestimmungen des Kollektivvertrages als mögliche Deutung derselben ansieht.
Gegen den von der Revisionswerberin als unzulässig angesehenen Eingriff des Kollektivvertrages in Betriebsvereinbarungen bestehen keine Bedenken, wie aus § 29 ArbVG im Zusammenhalt mit § 3 Abs 1 ArbVG hervorgeht (vgl Grillberger, aaO, 437). Es ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb Kollektivverträge eine Delegation an die Partner einer Betriebsvereinbarung (§ 29 ArbVG) nicht auch wieder rückgängig machen könnten (vgl Cerny, ArbVG Erl 5 zu § 29). Die als zulässig anzusehende "Öffnungsklausel" (zB zum Metallarbeiterkollektivvertrag-ARD 4491/19/93) gestattet solche Ergänzungen bzw Abweichungen zum Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarung (dazu Löwisch in Münch AR § 263 Rz 28).Gegen den von der Revisionswerberin als unzulässig angesehenen Eingriff des Kollektivvertrages in Betriebsvereinbarungen bestehen keine Bedenken, wie aus Paragraph 29, ArbVG im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG hervorgeht vergleiche Grillberger, aaO, 437). Es ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb Kollektivverträge eine Delegation an die Partner einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 29, ArbVG) nicht auch wieder rückgängig machen könnten vergleiche Cerny, ArbVG Erl 5 zu Paragraph 29,). Die als zulässig anzusehende "Öffnungsklausel" (zB zum Metallarbeiterkollektivvertrag-ARD 4491/19/93) gestattet solche Ergänzungen bzw Abweichungen zum Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarung (dazu Löwisch in Münch AR Paragraph 263, Rz 28).
Für ein Retorsionsrecht des Arbeitgebers findet sich in der österreichischen Rechtsordnung keine Grundlage. Frühere Regelungen zum Retorsionsrecht (zB § 38 Z 3 JN aF, vgl Fasching Komm I 255 f; Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 40) sind aufgehoben. Aus den §§ 19 und 344 ABGB läßt sich kein derartiger Rechtfertigungsgrund ableiten. Aus diesen Regelungen im Zusammenhalt mit den §§ 102 und 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG läßt sich im Wege einer Gesamtanalogie vielmehr ein allgemeines Maßregelungsverbot des Arbeitgebers erschließen, wie es in § 612 a BGB ganz allgemein formuliert ist. Dies wird schließlich auch durch § 1295 Abs 2 ABGB bestätigt (vgl JBl 1994, 471).Für ein Retorsionsrecht des Arbeitgebers findet sich in der österreichischen Rechtsordnung keine Grundlage. Frühere Regelungen zum Retorsionsrecht (zB Paragraph 38, Ziffer 3, JN aF, vergleiche Fasching Komm römisch eins 255 f; Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 40) sind aufgehoben. Aus den Paragraphen 19 und 344 ABGB läßt sich kein derartiger Rechtfertigungsgrund ableiten. Aus diesen Regelungen im Zusammenhalt mit den Paragraphen 102 und 105 Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG läßt sich im Wege einer Gesamtanalogie vielmehr ein allgemeines Maßregelungsverbot des Arbeitgebers erschließen, wie es in Paragraph 612, a BGB ganz allgemein formuliert ist. Dies wird schließlich auch durch Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB bestätigt vergleiche JBl 1994, 471).
Lediglich im Falle eines Zurückbehaltungsrechtes des Arbeitnehmers (RdW 1994, 357 = infas 1994 A 143 = ARD 4594/3/94) ist im Falle des Verzuges des Arbeitgebers eine Rechtsgrundlage für ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben (Andexlinger, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, RdW 1994, 400; G.Krapf, OGH: Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers, DRdA 1995, 68). Ein vergleichbares Zurückbehaltungsrecht für den Arbeitgeber würde bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen den Arbeitnehmer sogar zum vorzeitigen Austritt (§ 26 Z 2 AngG) berechtigen und kann daher nicht rechtens sein. Es verstößt geradezu gegen Grundwertungen des Arbeitsrechtes, zu versuchen, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte (hier aus einer Pensionsvereinbarung) durch Retorsion zu "erzwingen", wenn dem Arbeitgeber eine Änderungskündigung nicht zu Gebote steht. Die von Tomandl (Arbeitsrecht 22/3, 21 f) erwogene Möglichkeit der Vertragsanpassung von unkündbaren Verträgen kommt hier nicht einmal ansatzweise in Betracht, denn ein auffallendes Mißverhältnis zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens wurde seitens der beklagten Partei für die Rechtfertigung ihrer Vergeltungsmaßnahme nicht einmal behauptet (Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der beklagten Partei vom 25.2.1993).Lediglich im Falle eines Zurückbehaltungsrechtes des Arbeitnehmers (RdW 1994, 357 = infas 1994 A 143 = ARD 4594/3/94) ist im Falle des Verzuges des Arbeitgebers eine Rechtsgrundlage für ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben (Andexlinger, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, RdW 1994, 400; G.Krapf, OGH: Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers, DRdA 1995, 68). Ein vergleichbares Zurückbehaltungsrecht für den Arbeitgeber würde bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen den Arbeitnehmer sogar zum vorzeitigen Austritt (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) berechtigen und kann daher nicht rechtens sein. Es verstößt geradezu gegen Grundwertungen des Arbeitsrechtes, zu versuchen, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte (hier aus einer Pensionsvereinbarung) durch Retorsion zu "erzwingen", wenn dem Arbeitgeber eine Änderungskündigung nicht zu Gebote steht. Die von Tomandl (Arbeitsrecht 22/3, 21 f) erwogene Möglichkeit der Vertragsanpassung von unkündbaren Verträgen kommt hier nicht einmal ansatzweise in Betracht, denn ein auffallendes Mißverhältnis zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens wurde seitens der beklagten Partei für die Rechtfertigung ihrer Vergeltungsmaßnahme nicht einmal behauptet (Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der beklagten Partei vom 25.2.1993).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.