Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Johannes N*****, vertreten durch Böhm-Fädler-Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S***** Gesellschaft mbH & Co KG und 2.) S***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 264.942,31 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 8 Ra 70/97s-25, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. September 1996, GZ 14 Cga 260/95x-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.256,- (einschließlich S 2.376,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; es handelt sich vielmehr um bereits vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.
Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, so daß es genügt, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, so daß es genügt, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Rechtsrüge, die lediglich Teile der Rechtsrüge der Berufung wiederholt, ist zusammengefaßt entgegenzuhalten:
1.) Abgesehen davon, daß die moderate Honorarforderung des Klägers für seine Zusatzleistungen nicht unberechtigt war, war die hierauf gestützte, erst drei Wochen später ausgesprochene Entlassung jedenfalls verfristet.
2.) Nach dem festgestellten Sachverhalt war das Verhalten des Klägers (zusätzliche Honorarforderung; Äußerung gegenüber dem Kunden der beklagten Parteien nach seiner Entlassung, daß er sich von dieser "mies behandelt" fühle, nicht kausal dafür, daß der Kunde keine Folgeaufträge erteilt hat; vielmehr war dieser Kunde aus anderen Gründen, die bei den beklagten Parteien lagen, so verärgert, daß er auch ohne das oben genannte Verhalten des Klägers keine weiteren Aufträge erteilt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00244.97H.0807.000
Dokumentnummer
JJT_19970807_OGH0002_008OBA00244_97H0000_000