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Entscheidung 8 ObA 245/94×

Entscheidung 8 ObA 245/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA245/94

Entscheidungsdatum

06.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger und Johann Gramm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopold R*****, ***** vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Haag, wider die beklagten Parteien 1. Ferdinand R*****, und 2. Leopoldine R*****, ***** beide vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 700.000,-- S (Revisionsinteresse 541.137 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Feber 1994, GZ 31 Ra 5/94-40, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 1993, GZ 6 Cga 15/91-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 23.661,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.943,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

Dem Arbeitsmarkt ist der Begriff einer halben Arbeitskraft keineswegs fremd, wie sich auch aus der nunmehr erfolgten gesetzlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung vergleiche Paragraph 19, c AZG; Paragraph 15, c MSchG und Paragraph 8, EKUG) ergibt. Im übrigen ist es eine Mißdeutung der Feststellungen über den Arbeitskräftebedarf der Landwirtschaft der Beklagten, daß eine halbe Arbeitskraft zu zwei weiteren Vollarbeitskräften benötigt würde; vielmehr wird damit auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens die Intensität des Arbeitskräfteeinsatzes als Maß für den den Beklagten durch die Mitarbeit des Klägers verschafften Nutzen ausgedrückt.

Die geringere Wertigkeit und der geringere Nutzen der Arbeitskraft

des Klägers während seiner Lehrzeit im Vergleich zu einem

ausgelernten landwirtschaftlichen Facharbeiter wurden in den

Feststellungen ebenso berücksichtigt (S 6 des Urteils erster Instanz

= AS 322), wie die freie Kost und Station (S 7 des Urteils erster

Instanz = AS 323).

Die "Fremdarbeiten" des Klägers für Dritte haben nach den unbekämpfbaren Tatsachenfeststellungen nicht zu einer Verminderung des Arbeitseinsatzes des Klägers für die Beklagten geführt, sondern wurden durch Mehrarbeit des Klägers in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls ausgeglichen.

Die Zuwendungen der Beklagten an den Kläger (Bekleidung, Taschengeld usw) sind zum Teil bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit als auf seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Wahleltern (Paragraph 182, Absatz eins, ABGB verweist auf Paragraph 140, ABGB) geleistet anzusehen, so daß schon deswegen eine Anrechnung nicht möglich wäre. Im übrigen steht einer Aufrechnung dieser Leistungen die Unterlassung der Aufrechnungseinrede in erster Instanz entgegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00245.94.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19940506_OGH0002_008OBA00245_9400000_000