Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Dem Arbeitsmarkt ist der Begriff einer halben Arbeitskraft keineswegs fremd, wie sich auch aus der nunmehr erfolgten gesetzlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 19 c AZG; § 15 c MSchG und § 8 EKUG) ergibt. Im übrigen ist es eine Mißdeutung der Feststellungen über den Arbeitskräftebedarf der Landwirtschaft der Beklagten, daß eine halbe Arbeitskraft zu zwei weiteren Vollarbeitskräften benötigt würde; vielmehr wird damit auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens die Intensität des Arbeitskräfteeinsatzes als Maß für den den Beklagten durch die Mitarbeit des Klägers verschafften Nutzen ausgedrückt.Dem Arbeitsmarkt ist der Begriff einer halben Arbeitskraft keineswegs fremd, wie sich auch aus der nunmehr erfolgten gesetzlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung vergleiche Paragraph 19, c AZG; Paragraph 15, c MSchG und Paragraph 8, EKUG) ergibt. Im übrigen ist es eine Mißdeutung der Feststellungen über den Arbeitskräftebedarf der Landwirtschaft der Beklagten, daß eine halbe Arbeitskraft zu zwei weiteren Vollarbeitskräften benötigt würde; vielmehr wird damit auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens die Intensität des Arbeitskräfteeinsatzes als Maß für den den Beklagten durch die Mitarbeit des Klägers verschafften Nutzen ausgedrückt.
Die geringere Wertigkeit und der geringere Nutzen der Arbeitskraft
des Klägers während seiner Lehrzeit im Vergleich zu einem
ausgelernten landwirtschaftlichen Facharbeiter wurden in den
Feststellungen ebenso berücksichtigt (S 6 des Urteils erster Instanz
= AS 322), wie die freie Kost und Station (S 7 des Urteils erster
Instanz = AS 323).
Die "Fremdarbeiten" des Klägers für Dritte haben nach den unbekämpfbaren Tatsachenfeststellungen nicht zu einer Verminderung des Arbeitseinsatzes des Klägers für die Beklagten geführt, sondern wurden durch Mehrarbeit des Klägers in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls ausgeglichen.
Die Zuwendungen der Beklagten an den Kläger (Bekleidung, Taschengeld usw) sind zum Teil bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit als auf seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Wahleltern (§ 182 Abs 1 ABGB verweist auf § 140 ABGB) geleistet anzusehen, so daß schon deswegen eine Anrechnung nicht möglich wäre. Im übrigen steht einer Aufrechnung dieser Leistungen die Unterlassung der Aufrechnungseinrede in erster Instanz entgegen.Die Zuwendungen der Beklagten an den Kläger (Bekleidung, Taschengeld usw) sind zum Teil bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit als auf seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Wahleltern (Paragraph 182, Absatz eins, ABGB verweist auf Paragraph 140, ABGB) geleistet anzusehen, so daß schon deswegen eine Anrechnung nicht möglich wäre. Im übrigen steht einer Aufrechnung dieser Leistungen die Unterlassung der Aufrechnungseinrede in erster Instanz entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.