Da die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Darüber hinaus ist den Revisionswerbern zu erwidern:
1.) Zur Revision der beklagten Partei:
Das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung ist schon im Falle der "Heranziehung" des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen (§ 3 Abs 1 DHG). Mag auch ein "Befreiungsanspruch" des Dienstnehmers bezweifelt werden, ist an der Feststellung der Haftung des (früheren) Dienstgebers ein rechtliches Interesse schon vor Entstehen des tatsächlichen Vergütungsanspruches durch tatsächlichen Ersatz gegeben (vgl Dirschmied, DHG3, 152). Dabei ist insbesondere auf die Dauerfolgen der Verletzungen des Unfallopfers Bedacht zu nehmen, deretwegen mit fortlaufenden weiteren Ersatzansprüchen gerechnet werden muß. Wegen des lange zurückliegenden Unfalls und der auch künftig zu erwartenden Ersatzforderungen des nunmehr 24 Jahre alten Geschädigten begegnet eine solche Feststellung den zu erwartenden Beweisschwierigkeiten (Koziol-Welser Grundriß I9, 185), und der Verjährung. Ein Verstoß der Feststellungsklage gegen die Grundsätze der Prozeßökonomie liegt nicht vor, sie dient vielmehr den Obliegenheiten des Dienstnehmers zur Streitverkündigung an den Dienstgeber. Solcherart können die Sachverhaltsvoraussetzungen für einen Rückgriff im Sinne des § 3 DHG auch im Interesse des Dienstgebers schon zu einem Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem sich die Beweisschwierigkeiten nicht durch weiteren Zeitablauf noch zusätzlich vergrößert haben. Die Ansprüche des Klägers, für die die künftige Haftung der beklagten Partei festgestellt werden soll, sind nicht verjährt, denn die urteilsmäßig festgestellte Halterhaftung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei besteht 30 Jahre und der Rückgriffsanspruch des Klägers entsteht erst durch seine Schadenersatzleistung (SZ 49/19; Kerschner, DHG, Rz 22 zu § 3), sodaß die Frist des § 6 DHG noch keinesfalls abgelaufen ist.Das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung ist schon im Falle der "Heranziehung" des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen (Paragraph 3, Absatz eins, DHG). Mag auch ein "Befreiungsanspruch" des Dienstnehmers bezweifelt werden, ist an der Feststellung der Haftung des (früheren) Dienstgebers ein rechtliches Interesse schon vor Entstehen des tatsächlichen Vergütungsanspruches durch tatsächlichen Ersatz gegeben vergleiche Dirschmied, DHG3, 152). Dabei ist insbesondere auf die Dauerfolgen der Verletzungen des Unfallopfers Bedacht zu nehmen, deretwegen mit fortlaufenden weiteren Ersatzansprüchen gerechnet werden muß. Wegen des lange zurückliegenden Unfalls und der auch künftig zu erwartenden Ersatzforderungen des nunmehr 24 Jahre alten Geschädigten begegnet eine solche Feststellung den zu erwartenden Beweisschwierigkeiten (Koziol-Welser Grundriß I9, 185), und der Verjährung. Ein Verstoß der Feststellungsklage gegen die Grundsätze der Prozeßökonomie liegt nicht vor, sie dient vielmehr den Obliegenheiten des Dienstnehmers zur Streitverkündigung an den Dienstgeber. Solcherart können die Sachverhaltsvoraussetzungen für einen Rückgriff im Sinne des Paragraph 3, DHG auch im Interesse des Dienstgebers schon zu einem Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem sich die Beweisschwierigkeiten nicht durch weiteren Zeitablauf noch zusätzlich vergrößert haben. Die Ansprüche des Klägers, für die die künftige Haftung der beklagten Partei festgestellt werden soll, sind nicht verjährt, denn die urteilsmäßig festgestellte Halterhaftung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei besteht 30 Jahre und der Rückgriffsanspruch des Klägers entsteht erst durch seine Schadenersatzleistung (SZ 49/19; Kerschner, DHG, Rz 22 zu Paragraph 3,), sodaß die Frist des Paragraph 6, DHG noch keinesfalls abgelaufen ist.
Die weiteren Voraussetzungen des Rückgriffsanspruches nach § 3 Abs 2 DHG, nämlich die Schadenersatzleistung an den Dritten "im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils" werden erst im Falle eines konkreten Rückgriffsanspruches zu prüfen sein. Derartige, dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nachfolgende Umstände wären erst in einem weiteren Feststellungsverfahren bzw im Verfahren über den Leistungsanspruch über Einwand des grundsätzlich Rückgriffspflichtigen als anspruchsvernichtende Umstände zu berücksichtigen. Daher bedarf es auch nicht eines weiteren Zusatzes im Urteil bzw eines Hinweises auf solche Umstände.Die weiteren Voraussetzungen des Rückgriffsanspruches nach Paragraph 3, Absatz 2, DHG, nämlich die Schadenersatzleistung an den Dritten "im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils" werden erst im Falle eines konkreten Rückgriffsanspruches zu prüfen sein. Derartige, dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nachfolgende Umstände wären erst in einem weiteren Feststellungsverfahren bzw im Verfahren über den Leistungsanspruch über Einwand des grundsätzlich Rückgriffspflichtigen als anspruchsvernichtende Umstände zu berücksichtigen. Daher bedarf es auch nicht eines weiteren Zusatzes im Urteil bzw eines Hinweises auf solche Umstände.
Zuzugeben ist der beklagten Partei, daß das gegen den Kläger ergangene Feststellungsurteil (C 367/73 des BG Kufstein) das im § 3 Abs 2 DHG erwähnte Urteil nicht ersetzt; der Kläger wird vielmehr vor künftigen Leistungen an den geschädigten Dritten das Einvernehmen mit dem beklagten Dienstgeber suchen müssen. Anderenfalls dürfte er nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils leisten, um seinen Rückgriffsanspruch zu wahren.Zuzugeben ist der beklagten Partei, daß das gegen den Kläger ergangene Feststellungsurteil (C 367/73 des BG Kufstein) das im Paragraph 3, Absatz 2, DHG erwähnte Urteil nicht ersetzt; der Kläger wird vielmehr vor künftigen Leistungen an den geschädigten Dritten das Einvernehmen mit dem beklagten Dienstgeber suchen müssen. Anderenfalls dürfte er nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils leisten, um seinen Rückgriffsanspruch zu wahren.
2.) Zur Revision des Klägers:
Das Berufungsgericht hat das Versehen des Klägers als im mittleren Bereich der leichten Fahrlässigkeit liegend ("minderer Grad des Versehens") beurteilt. Er kann sich hiedurch keinesfalls beschwert erachten, zumal er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.
Wenn der Kläger zusammenfassend ausführt, es könne ihm, wenn überhaupt, nur ein "minderer Grad des Versehens" zum Vorwurf gemacht werden (Seite 4 der Revision) so ist ihm - abgesehen von einer möglichen Verwechslung mit dem Begriff der entschuldbaren Fehlleistung - zu erwidern, daß der mindere Grad des Versehens (§ 2 Abs 1 DHG; § 1332 ABGB) ohnehin der leichten Fahrlässigkeit entspricht (Kerschner Rz 39 zu § 2 DHG mwN).Wenn der Kläger zusammenfassend ausführt, es könne ihm, wenn überhaupt, nur ein "minderer Grad des Versehens" zum Vorwurf gemacht werden (Seite 4 der Revision) so ist ihm - abgesehen von einer möglichen Verwechslung mit dem Begriff der entschuldbaren Fehlleistung - zu erwidern, daß der mindere Grad des Versehens (Paragraph 2, Absatz eins, DHG; Paragraph 1332, ABGB) ohnehin der leichten Fahrlässigkeit entspricht (Kerschner Rz 39 zu Paragraph 2, DHG mwN).
Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, daß die Anwendung der Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG im Sinne eines "Beweglichen Systems" (vgl F.Bydlinski-Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 6; Ostheim, Arbeitsrechtliche Aspekte des beweglichen Systems in F.Bydlinski ua (Herausgeber), Das bewegliche System 199 ff; Kerschner Rz 42 zu § 2 DHG) erst auf Grund der konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über bestimmte Rückgriffsansprüche erfolgen kann, weshalb im Feststellungsurteil derzeit noch kein bestimmtes Ausmaß einer Mäßigung angeführt werden kann. Die "relative" Unvollständigkeit der Feststellung, nämlich die Feststellung strittiger Teile des Rechtsverhältnisses, macht sie nicht unzulässig (vgl EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001; JBl 1990, 468).Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, daß die Anwendung der Mäßigungskriterien des Paragraph 2, Absatz 2, DHG im Sinne eines "Beweglichen Systems" vergleiche F.Bydlinski-Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraph 6,; Ostheim, Arbeitsrechtliche Aspekte des beweglichen Systems in F.Bydlinski ua (Herausgeber), Das bewegliche System 199 ff; Kerschner Rz 42 zu Paragraph 2, DHG) erst auf Grund der konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über bestimmte Rückgriffsansprüche erfolgen kann, weshalb im Feststellungsurteil derzeit noch kein bestimmtes Ausmaß einer Mäßigung angeführt werden kann. Die "relative" Unvollständigkeit der Feststellung, nämlich die Feststellung strittiger Teile des Rechtsverhältnisses, macht sie nicht unzulässig vergleiche EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001; JBl 1990, 468).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.