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Entscheidung 8 ObA 248/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA248/98y

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angela Sch*****, Säcklerin, ***** vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Michael R***** Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wegen S 88.638,18 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 1998, GZ 13 Ra 17/98t-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 1998, GZ 47 Cga 131/97s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, die Vorgänge im Zusammenhang mit der (einvernehmlichen) Beendigung des am 1. 8. 1985 zwischen den Streitteilen - die Klägerin ist Tochter des Beklagten - begonnenen Arbeitsverhältnisses zum 31. 1. 1997 und die Fortsetzung desselben am 6. 2. 1997 seien als kurze Unterbrechung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses zu deuten, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen zunächst einvernehmlich beendet und nach wenigen Tagen wieder zu denselben Bedingungen fortgesetzt, ohne daß eine Endabrechnung zum 31. 1. 1997 beabsichtigt und erfolgt wäre; eine auf den Sinnzusammenhang von zeitlich knapp aufeinander folgenden Ereignissen Bedacht nehmende Auslegung gebietet es in Ermangelung eines ausdrücklichen Vorbehaltes von aus der Beendigung entspringenden Ansprüchen dies als einheitliches Arbeitsverhältnis zu deuten; dafür spricht überdies die unveränderte Entgelthöhe sowie der Umstand einer - zunächst einvernehmlich - unterbliebenen Endabrechnung.

Es ist widersprüchlich, wenn die Klägerin in ihrer Revision entgegen ihrem bisherigen Vorbringen einen Austritt wegen Entgeltrückstandes behauptet (AS 127) und sodann ausführt (AS 129), es wäre eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus dem von der Klägerin geltend gemachten Motiv, ihr wegen ihrer Schwangerschaft einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren, erfolgte, so ist dies gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB wenige Tage nach einer vorausgehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei als einvernehmliche Aufhebung der vorausgehenden Beendigung zu verstehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E52136 08B02488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00248.98Y.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19981112_OGH0002_008OBA00248_98Y0000_000