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Entscheidung 8 ObA 25/01m×

Entscheidung 8 ObA 25/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA25/01m

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Hugo Jandl und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, RechtsanwaltsgesellschaftmbH in Graz, wider die beklagte Partei St*****, vertreten durch Klein, Wuntschek und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 119.493,88 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Soziarechtssachen vom 4. Oktober 2000, GZ 7 Ra 199/00i-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob aus dem jahrelangen Schweigen des Dienstnehmers auf die reduzierte Auszahlung der nach dem Einzeldienstvertrag zustehenden Dienstalterszulage unter den konkreten Umständen auf seine Zustimmung hiezu geschlossen werden kann, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass unter den konkreten Umständen des Einzelfalles - der sich aus dem Verhalten der beklagten Partei gegenüber anderen, formell protestierenden Arbeitnehmern ergebenden berechtigten Furcht des knapp vor der Alterspension stehenden Klägers, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder Repressalien, wie Versetzung an einen anderen Dienstort, hinnehmen zu müssen - an der vorerst stillschweigenden Hinnahme der Auszahlung einer gekürzten Dienstalterszulage nicht auf einen stillschweigenden Verzicht des Klägers auf die höhere Dienstalterszulage geschlossen werden könne, sodass er berechtigt sei, den Differenzbetrag für die letzten drei Jahre gerichtlich geltend zu machen, liegt durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen ist. Der Umstand allein, dass auch andere Arbeitnehmer der beklagten Partei sich in einer gleichen oder ähnlichen Lage wie der Kläger befanden, rechtfertigt für sich allein nicht, dass der Entscheidung eine erhebliche Bedeutung zuerkannt wird.

Anmerkung

E60847 08B00251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00025.01M.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_008OBA00025_01M0000_000