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Entscheidung 8 ObA 25/18m×

Entscheidung 8 ObA 25/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA25/18m

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Z*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchtl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2018, GZ 8 Ra 56/17i, 57/17m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Text

Begründung:

Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses zur Erreichung einer bestimmten monatlichen Altersrente begehrt und dies darauf gestützt dass die vereinbarte Zahlung eines Teils des Überweisungsbetrags gegen Paragraph 6 a, BPG verstoße und außerdem eine leistungsorientierte Zusage vorliege.

Die Revision macht noch geltend, die beklagte Partei habe anlässlich der Übertragung der betrieblichen Pensionsanwartschaft des Klägers aus einer Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung per 1. 1. 2011 einen „zu geringen Übertragungsbetrag“ bezahlt. Der Gesamtbetrag, der für die Finanzierung der zugesagten leistungsorientierten Firmenpension, mit dem seine damals bereits bestehenden Ansprüche abzudecken gewesen wären, sei ausgewiesen worden, die Einzahlung hätte aber in jährlichen Raten erfolgen sollen. Ungeachtet der berechtigten Entlassung des Klägers sei die Beklagte verpflichtet, das zur Finanzierung einer leistungsorientierten Pension – wenn auch nur auf Grundlage der tatsächlich bis zur Entlassung erworbenen Dienstjahre – erforderliche Kapital in die Kollektivversicherung nachzuschießen. Die Vorinstanzen seien auf diesen Anspruchsgrund nicht eingegangen.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen das eingangs dargestellte Vorbringen nicht übergangen, sondern in ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass jeder Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund des Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, der Pensionsordnung, deren Ansprüche übertragen wurden, und auch der geltenden betrieblichen Kollektivversicherung wegen seiner berechtigten Entlassung erlöschen soll. Die Grenze dieser Gestaltungsmöglichkeit liegt für die betrieblichen Kollektivversicherungen in der Bestimmung des Paragraph 6 c, BPG, der eine Unverfallbarkeit des aus den Beiträgen bisher erworbenen Versicherungsanspruch festgelegt. Gründe für eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Frage, welche Beiträge aus einer anderen Art der Pensionszusage als Übertragungsbeitrag zu leisten sind und zu den sich daraus konkret ergebenden Beschränkungen stellt die Revision aber nicht dar vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0119228 [T1–T3]).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte, sondern lediglich der nach Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG zu errechnende Unverfallbarkeitsbetrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen zusteht, entspricht der Sach- und Rechtslage und ist nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E122366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00025.18M.0625.000

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180625_OGH0002_008OBA00025_18M0000_000