Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren weitwendigen Revisionsausführungen zusammengefaßt den Standpunkt, der Arbeitgeber trage im Falle der Suspendierung des zu entlassenden Arbeitnehmers zwar das Risiko, ob das Gericht der Entlassung zustimmen werde, es sei aber stets dann, wenn dieses der Entlassung zustimme, davon auszugehen, daß dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen sei, so daß die vom Arbeitgeber ausgesprochene Suspendierung nicht seiner, sondern der Arbeitnehmersphäre zugerechnet werden müsse; es könne keine Entgeltpflicht trotz Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bestehen. Im übrigen sei die gesetzgeberische Entscheidung im ArbVG zwischen solchen Entlassungsgründen, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar machten, und solchen, bei denen diese zumutbar sei, nicht gerechtfertigt; alle Entlassungsgründe seien grundsätzlich so gravierend, daß die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht zuzustimmen.
Die Rechtsordnung (BehEinstG, MSchG, ArbVG, APSG) differenziert den besonderen Bestandschutz je nach dem geschützten Personenkreis (Behinderte, Schwangere, Betriebsräte, Präsenz- und Zivildiener).
Geringen Schutz genießen die Behinderten, Schwangere und Betriebsräte können gleich den Präsenz- und Zivildienern nur aus bestimmten Gründen und nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung des Gerichtes gekündigt und entlassen werden. Nur bei bestimmten, ganz gravierenden Entlassungsgründen (Tätlichkeiten und erhebliche Ehrverletzungen; bestimmte gerichtliche strafbare Handlungen) kann die Entlassung gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, weil der Gesetzgeber diese Entlassungsgründe als derart gravierend empfand, daß er dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch solcher geschützter Personen bis zur Einholung der Zustimmung des Gerichtes nicht zumutete.
Den höchsten Bestandschutz genießen die Präsenz-und Zivildiener, denn das APSG kennt keine der vorgenannten Ausnahmen bei der Entlassung; Präsenz- und Zivildiener können stets erst nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Ist der Arbeitnehmer arbeitsbereit und wird er vom Arbeitgeber nicht zur Arbeit zugelassen, besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers zu Recht; eine Suspendierung ist nur unter Entgeltfortzahlung möglich. Der Gesetzgeber wertete den Bestandschutz eines Präsenz- und Zivildieners offensichtlich so hoch, daß er die Weiterbeschäftigung bzw die Weiterzahlung des Entgelts bis zur Einholung der Zustimmung des Gerichtes stets für zumutbar hielt.
Da der Kläger keinen den § 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG bzw § 12 Abs 2 Z 4 und 5 MSchG vergleichbaren Entlassungsgrund gesetzt hat, sondern nur einen, der auch bei Betriebsräten und Schwangeren nur zur Entlassung gegen vorherige Zustimmung des Gerichtes berechtigt hätte (ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit § 15 Z 2 APSG), erübrigen sich hier die in der Lehre angestellten Überlegungen, ob eine teleologische Reduktion des § 15 Z 5 und 6 APSG in dem Sinn zulässig und geboten wäre, daß auch bei Präsenz- und Zivildienern in diesen Fällen die Entlassung gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes genügt, weil dem Arbeitgeber die auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers nicht zugemutet werden könne (vgl Klein/Knöfler, APSG 92 f; Gruber in ZAS 1993, 36 f).Da der Kläger keinen den Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ArbVG bzw Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 MSchG vergleichbaren Entlassungsgrund gesetzt hat, sondern nur einen, der auch bei Betriebsräten und Schwangeren nur zur Entlassung gegen vorherige Zustimmung des Gerichtes berechtigt hätte (ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit Paragraph 15, Ziffer 2, APSG), erübrigen sich hier die in der Lehre angestellten Überlegungen, ob eine teleologische Reduktion des Paragraph 15, Ziffer 5 und 6 APSG in dem Sinn zulässig und geboten wäre, daß auch bei Präsenz- und Zivildienern in diesen Fällen die Entlassung gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes genügt, weil dem Arbeitgeber die auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers nicht zugemutet werden könne vergleiche Klein/Knöfler, APSG 92 f; Gruber in ZAS 1993, 36 f).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.