Entscheidung 8 ObA 26/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Esma J*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH & Co KG, Bundesstraße 7, 6068 Mils, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen EUR 23.579,93 sA (Revisionsinteresse EUR 16.097,46), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 2005, GZ 15 Ra 14/05d-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Klägerin weder den Entlassungsgrund des § 82 lit d noch jenen des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht hat, ist jedenfalls vertretbar.Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Klägerin weder den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, noch jenen des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 verwirklicht hat, ist jedenfalls vertretbar.
Die von der Rechtsmittelwerberin als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO relevierte Frage einer „Garantenstellung" der Klägerin gemäß § 2 StGB stellt sich vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin reichen nämlich die Feststellungen für die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Wertung, dass die Klägerin „..... zugesehen hat, wie ihre Schwester die beklagte Partei bestohlen hat" gerade nicht aus.Die von der Rechtsmittelwerberin als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO relevierte Frage einer „Garantenstellung" der Klägerin gemäß Paragraph 2, StGB stellt sich vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin reichen nämlich die Feststellungen für die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Wertung, dass die Klägerin „..... zugesehen hat, wie ihre Schwester die beklagte Partei bestohlen hat" gerade nicht aus.
Ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher - vom hier nicht vorliegenden Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 90/03y; 8 ObA 10/05m; RIS-Justiz RS0105955).Ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher - vom hier nicht vorliegenden Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 90/03y; 8 ObA 10/05m; RIS-Justiz RS0105955).
Anmerkung
E77537
8ObA26.05i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00026.05I.0530.000
Dokumentnummer
JJT_20050530_OGH0002_008OBA00026_05I0000_000