1. Der Rekurs wendet sich in erster Linie gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliege.
2.1 Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Der auch für Vertragsbedienstete anwendbare (RIS-Justiz RS0031488; RS0031453) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schränkt das Ermessen des Arbeitgebers nicht ein (RS0016822 [T5]). Er verpflichtet aber den Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RS0060204). Insbesondere kann auch die Verweigerung der gleichen Einstufung eines Arbeitnehmers bei gleicher Tätigkeit ein Willkürakt des Arbeitgebers sein und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (RS0016817). Bei der Handhabung dieses Ermessens im Zusammenhang mit der Überstellung eines Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Verwendungsgruppe darf die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen und die von ihr angewandten Kriterien, die diesen entsprechen müssen, nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Vertragsbediensteten etwas vorenthalten, was sie den anderen zubilligt (vgl RS0016829; RS0016815; RS0028240).2.1 Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Der auch für Vertragsbedienstete anwendbare (RIS-Justiz RS0031488; RS0031453) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schränkt das Ermessen des Arbeitgebers nicht ein (RS0016822 [T5]). Er verpflichtet aber den Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RS0060204). Insbesondere kann auch die Verweigerung der gleichen Einstufung eines Arbeitnehmers bei gleicher Tätigkeit ein Willkürakt des Arbeitgebers sein und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (RS0016817). Bei der Handhabung dieses Ermessens im Zusammenhang mit der Überstellung eines Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Verwendungsgruppe darf die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen und die von ihr angewandten Kriterien, die diesen entsprechen müssen, nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Vertragsbediensteten etwas vorenthalten, was sie den anderen zubilligt vergleiche RS0016829; RS0016815; RS0028240).
2.2 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 9/13h zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dort die Entscheidung der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, eine Überstellung des Klägers in eine Verwendungsgruppe, die mit keiner Änderung der Arbeitstätigkeit oder Verantwortung verbunden gewesen wäre, ausschließlich deshalb nicht vorzunehmen, weil der Kläger zu hohe Krankenstandszeiten aufwies, obwohl er sowohl die gesetzlich vorgesehene Mindestverwendungsdauer absolviert als auch stets sehr gute Dienstbeschreibungen vorzuweisen hatte. Dem lag zugrunde, dass bei der Beurteilung der Dienstleistung eines Vertragsbediensteten im Rahmen einer Dienstbeschreibung iSd § 39a BO 1994 – wie sich aus § 39a zweiter Satz BO 1994 ergibt – auch das Ausmaß von Krankenständen beachtlich ist (RS0129006).2.2 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 9/13h zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dort die Entscheidung der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, eine Überstellung des Klägers in eine Verwendungsgruppe, die mit keiner Änderung der Arbeitstätigkeit oder Verantwortung verbunden gewesen wäre, ausschließlich deshalb nicht vorzunehmen, weil der Kläger zu hohe Krankenstandszeiten aufwies, obwohl er sowohl die gesetzlich vorgesehene Mindestverwendungsdauer absolviert als auch stets sehr gute Dienstbeschreibungen vorzuweisen hatte. Dem lag zugrunde, dass bei der Beurteilung der Dienstleistung eines Vertragsbediensteten im Rahmen einer Dienstbeschreibung iSd Paragraph 39 a, BO 1994 – wie sich aus Paragraph 39 a, zweiter Satz BO 1994 ergibt – auch das Ausmaß von Krankenständen beachtlich ist (RS0129006).
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Entscheidung 9 ObA 9/13h hier nicht einschlägig ist, weil sich im Unterschied zu einer Überstellung nach § 18 Abs 1 BO 1994 die Voraussetzungen für eine Beförderung nach § 17 Abs 1 BO 1994 nicht aus dem Gesetz ergeben, ist nicht zu beanstanden. Als Richtschnur, wann und unter welchen Voraussetzungen Beförderungen vorgenommen werden können, dienen bei der Beklagten (bloß) die (vom Berufungsgericht auszugsweise festgestellten) Förderrichtlinien (vgl Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3, § 17 BO 1994 Anm 2), die – wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat – auch auf das Ausmaß der Krankenstandstage abstellen. Für Überstellungen in die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe ist demgegenüber nach dem Gesetz ausschließlich das Verstreichen einer bestimmten (Mindest-)Verwendungsdauer sowie das Vorliegen einer zumindest sehr guten Dienstleistung erforderlich (9 ObA 9/13h, Pkt 2). Es wurde davon ausgegangen, dass die Dienstbeschreibung iSd § 39a BO 1994 maßgeblich ist. Unter dieser Prämisse war dort entscheidend, dass der Kläger, der die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllte, gegenüber allen anderen Vertragsbediensteten der Beklagten, deren jährliche Dienstbeschreibungen wie seine auf „sehr gut“ lauteten, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt wurde, dass er – anders als alle anderen Vertragsbediensteten, die die gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von § 39a BO 1994 erfüllten – nur infolge überhöhter Krankenstände nicht in die nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt wurde.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Entscheidung 9 ObA 9/13h hier nicht einschlägig ist, weil sich im Unterschied zu einer Überstellung nach Paragraph 18, Absatz eins, BO 1994 die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Paragraph 17, Absatz eins, BO 1994 nicht aus dem Gesetz ergeben, ist nicht zu beanstanden. Als Richtschnur, wann und unter welchen Voraussetzungen Beförderungen vorgenommen werden können, dienen bei der Beklagten (bloß) die (vom Berufungsgericht auszugsweise festgestellten) Förderrichtlinien vergleiche Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3, Paragraph 17, BO 1994 Anmerkung 2, ), die – wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat – auch auf das Ausmaß der Krankenstandstage abstellen. Für Überstellungen in die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe ist demgegenüber nach dem Gesetz ausschließlich das Verstreichen einer bestimmten (Mindest-)Verwendungsdauer sowie das Vorliegen einer zumindest sehr guten Dienstleistung erforderlich (9 ObA 9/13h, Pkt 2). Es wurde davon ausgegangen, dass die Dienstbeschreibung iSd Paragraph 39 a, BO 1994 maßgeblich ist. Unter dieser Prämisse war dort entscheidend, dass der Kläger, der die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllte, gegenüber allen anderen Vertragsbediensteten der Beklagten, deren jährliche Dienstbeschreibungen wie seine auf „sehr gut“ lauteten, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt wurde, dass er – anders als alle anderen Vertragsbediensteten, die die gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Paragraph 39 a, BO 1994 erfüllten – nur infolge überhöhter Krankenstände nicht in die nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt wurde.
Im vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass die Beklagte von Anfang an vorgebracht hat, dass die sich aus den Förderrichtlinien ergebende Vorgangsweise bei sämtlichen Dienstnehmern gleich angewendet werde und krankheitsbedingte Absenzen bei Beförderungen eine wesentliche Rolle spielten. Dem ist der Kläger nie entgegengetreten. Damit hat der Kläger aber einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dargetan, wurde er doch nicht anders behandelt, als alle anderen Dienstnehmer mit überhöhten Krankenständen auch und verstößt dieses Kriterium auch nicht gegen eine gesetzliche Regelung zu den für die Beförderung maßgeblichen Kriterien.
4.1 Das Vorbringen des Klägers in seinem Rekurs, dass nicht nur eine Diskriminierung im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg, sondern auch eine Diskriminierung im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten vorliege, woraus ein Erfüllungsanspruch des Klägers resultiere, verstößt gegen das Neuerungsverbot.
4.2 Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RS0102059 [T13]). Das gelingt dem Kläger hier schon deshalb nicht, weil er sich im Übrigen hinsichtlich der im Zulassungsausspruch genannten Rechtsfragen – soweit er dazu überhaupt Ausführungen tätigt – der Rechtsansicht des Berufungsgerichts anschließt.
5. Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO (RS0123222). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz eins und 50 ZPO (RS0123222). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.