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Entscheidung 8 ObA 26/25v×

Entscheidung 8 ObA 26/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA26/25v

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Dreiersenat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* H*, vertreten durch Pallauf & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 5.959,23 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2025, GZ 12 Ra 11/25m-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026, AZ 8 ObA 26/25v, wird dahin berichtigt, dass der Kostenausspruch zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.675,05 EUR (darin 486,62 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 31,54 EUR (darin enthalten 5,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Nach der (dem Entscheidungswillen des Senats entsprechenden) Begründung zur Kostenentscheidung des Urteils vom 20. 5. 2026 sollten dem Beklagten 2.675,05 EUR an Kosten zugesprochen werden; im Spruch wurde jedoch irrtümlich nur ein Betrag von 1.675,05 EUR genannt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist nach Paragraph 419, ZPO antragsgemäß zu berichtigen.

[2]         Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Es stehen aber nur Kosten auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung berichtigt wird (RS0041623; RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 1.000 EUR. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil lediglich ein Kläger einem Beklagten gegenübersteht.

Textnummer

E148520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00026.25V.0819.000

Im RIS seit

23.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260819_OGH0002_008OBA00026_25V0000_000