Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte in erster Instanz die Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA. Er habe vom 1. 2. 1996 bis 19. 3. 1999 bei der beklagten Partei als Projektleiter gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei am 19. 3. 1999 durch ungerechtfertigte Entlassung beendet worden. Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünden ihm Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Abfertigung in der Gesamthöhe von S 290.237,75 brutto zu. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei im Rahmen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge: EC) geförderten Projektes betreffend die Entwicklung eines Informationssystems für Behinderte (B*****; in der Folge kurz:
B*****) umfangreiche Leistungen und Auslagen getätigt, für die ihm insgesamt S 702.247 (Reisekosten, Barauslagen, Honorare für 1997 und 1998) zustünden. Insofern sei er als wirtschaftlich unselbständige arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Beim Projekt B***** handle sich um ein von der Europäischen Union gefördertes Projekt, dessen Träger ursprünglich das Institut ***** (in weiterer Folge: I*****) gewesen sei. 1996 habe der Kläger dieses Projekt an die beklagte Partei herangetragen, die sich zur Übernahme der Trägerschaft grundsätzlich bereit erklärt habe, sofern die EC dieser Vertragsänderung zustimme und auch die erforderliche 50 %ige Finanzierung gesichert sei. In weiterer Folge habe der Kläger jedoch, ohne hiezu befugt zu sein, die erforderlichen Vertragsanpassungen mit der EC unterfertigt. In dieser eigenmächtigen Vorgangsweise des Klägers liege ein massiver Vertrauensbruch. Überdies seien Anfang 1999 bei der beklagten Partei offene Honorarforderungen des Mag. Dieter B***** eingemahnt worden, mit welchem der Kläger, ohne hiezu ermächtigt gewesen zu sein, namens der beklagten Partei im Jahre 1997 einen Vertrag geschlossen habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch durch Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien sowie an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die beklagte Partei zu "diskreditieren" versucht. Diese Handlungen des Klägers hätten das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig gestört, sodass die am 19. 3. 1999 ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 430.000,-- netto samt 4% Zinsen p.A. seit 20. 3. 1999. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 272.247,24 sA wies es ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Bei der beklagten Partei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Förderung und Integration behinderter Menschen in die Arbeitswelt ist. Gemäß den Statuten vertritt der Präsident den Verein nach außen; schriftliche Ausfertigungen, insbesondere solche, die den Verein verpflichten, sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Sekretär, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, mit dem Finanzreferenten, zu unterfertigen. Der Vorstand kann zur Besorgung kleinerer oder laufender Geschäfte, die Geldangelegenheiten betreffen, den Präsidenten oder Finanzreferenten zur alleinigen Zeichnung ermächtigen. Eine solche Ermächtigung des Präsidenten wurde vom Vorstand am 27. 10. 1995 beschlossen. Die Tätigkeit der beklagten Partei wird über das Bundessozialamt aus öffentlichen Mitteln, insbesondere auch des Landes Wien und des Europäischen Sozialfonds finanziert.
Der Kläger war seit 1. 2. 1996 bei der Beklagten beschäftigt. 20 Wochenstunden war er als Projektleiter der Arbeitsassistenz tätig, weitere 20 Wochenstunden selbst als Arbeitsassistent. Im Rahmen seiner Projektleiterfunktion war er Vorgesetzter der anderen Arbeitsassistenten und kontrollierte deren Arbeitsaufzeichnungen. Seine eigenen Arbeitsaufzeichnungen führte er ohne Kontrollen durch die beklagte Partei. Er repräsentierte die beklagte Partei bei Veranstaltungen und Messen und schloss, nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge, Supervisionsverträge namens der beklagten Partei ab. Solche Verträge wurden entweder nachträglich durch den Vorstand genehmigt oder durch Bezahlung der diesbezüglichen Honorarnoten tatsächlich erfüllt.
Am 10. 12. 1996 unterfertigte der Kläger einen Werkvertrag namens der beklagten Partei über die Lieferung von Softwarekomponenten zur Klientendokumentation und Terminverwaltung im Wert von S 295.000,--. Vertragspartner war die F*****, als deren vertretungsbefugtes Organ der Präsident der beklagten Partei den Vertrag unterzeichnete.
Neben seiner Tätigkeit für die Arbeitsassistenz betreute der Kläger außerdem noch zwei von der Europäischen Union geförderten Projekte namens S***** und I*****. Für die Erarbeitung des Konzeptes für S***** leistete der Kläger bis Dezember 1998 insgesamt 120 Überstunden, die von der beklagten Partei nicht honoriert wurden.
Vor seinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei arbeitete der Kläger für das I***** in Salzburg, für das er das Projekt B***** bei der EC einreichte, die es in der Folge auch genehmigte. Neben dem österreichischen Projektträger I***** waren auch italienische, niederländische und britische Partner daran beteiligt. Die Finanzierung erfolgte zu 50 % über die EC, die anderen 50 % waren von den Vertragspartnern selbst aufzubringen. Mitarbeiter des Projektes waren neben dem Kläger Mag. B***** und Mag. P*****.
Da sich das I***** 1996/97 in Auflösung befand, schlug der Kläger der beklagten Partei die Übernahme der Trägerschaft des B***** vor. Daraufhin kam es zur Vereinbarung vom 28. 2. 1997 (Beilage ./4) zwischen der beklagten Partei und dem I*****, in der die beklagte Partei erklärte, alle Leistungen des I***** für das B***** zu übernehmen, wobei die Bindung des Projektes an die Person des Klägers, Mag. B*****s und Mag. P*****s aufrecht bleibe. Dieses Schreiben wurde vom Präsidenten der beklagten Partei und vom Kläger unterzeichnet. Zeitgleich verfasste der Kläger mit Kenntnis des Präsidenten der beklagten Partei ein Schreiben an die EC, in dem die Vertragsübernahme durch die beklagte Partei angeboten wurde. Dieses Schreiben (Beil ./5) wurde vom Kläger als "managing director" (Geschäftsführer) gefertigt.
Am 17. 3. 1997 schloss der Kläger namens der beklagten Partei einen Vertrag mit Mag. B***** ab, "der dessen Entlohnung aus Mitteln der EC vorsieht" (Beilage ./13).
Während die Parteien in der Folge auf eine Reaktion der EC warteten, erbrachten der Kläger und Mag. B***** bereits die in der Projektbeschreibung vorgesehenen Leistungen für das B*****. Da der Kläger mit 40 Wochenstunden bei der beklagten Partei angestellt war, leistete er diese Arbeiten in seiner Freizeit.
Am 30. 4. 1998 ging auf einem Konto der beklagten Partei eine Anzahlung der EC in Höhe von S 247.032,19 für das B*****-Projekt ein. Hierauf legte Mag. B***** Honorarnoten für das Jahr 1997 und erhielt nach Prüfung der Belege durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,--. Im Laufe des Jahres 1998 wurden diverse für das B*****-Projekt getätigte Auslagen verschiedener Personen (z.B. S 31.445,51 für Übersetzungen, einmal S 34.000,--, einmal S 4.174,02 sowie Reisekosten) von der beklagten Partei aus den von der EC überwiesenen Geldmitteln ausgezahlt. Eine zweite Rate der EC in Höhe von S 503.439,75 wurde am 2. 11. 1998 überwiesen. Nach Abzug der getätigten Überweisungen verblieb ein Betrag von S 430.000,-- an EC-Geldern auf dem Konto der beklagten Partei.
Die beklagte Partei forderte nach Erhalt der Überweisungen den Kläger auf, etwaige Unterlagen der EC nach Einlangen an den Vorstand der beklagten Partei weiterzuleiten.
Am 29. 5. 1998 unterfertigte der Kläger unter Anführung des Titels "Projektmanager" die Vertragsänderung 1 (Beilage ./6) namens der beklagten Partei. Am 7. 8. 1998 unterfertigte er unter Anführung des Titels "Geschäftsführer" die Vertragsänderung 2 (Beilage ./8) namens der beklagten Partei.
In der Vorstandssitzung am 15. 7. 1998 informierte der Kläger die beklagte Partei von der Annahme der Vertragsänderung durch die EC, worauf dem Kläger aufgetragen wurde, alle projektrelevanten Unterlagen vorzulegen.
Am 19. 10. 1998 legte der Kläger dem Vorstand die von ihm mit "Geschäftsführer" unterzeichnete Vertragsänderung 2 vor. In Abwesenheit des Klägers wurde daraufhin vom Vorstand beschlossen, die fehlende Vertretungsmacht des Klägers gegenüber der EC anzuzeigen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde vom Präsidenten der beklagten Partei am folgenden Tag an die EC abgefertigt. Da aus der vorgelegten Vertragsänderung 2 ersichtlich war, dass auch eine Vertragsänderung 1 existieren musste, wurde der Kläger diesbezüglich zur Vorlage aufgefordert sowie auch dazu, Vorschläge über die weitere Vorgangsweise betreffend B***** zu erstatten.
Trotz der in den Augen der beklagten Partei, eigenmächtigen Vorgangsweise des Klägers beendete sie weder das Dienstverhältnis zum Kläger noch das Projekt B*****, sondern war vielmehr bestrebt, das "Missverständnis" mit dem Kläger aufzuklären und das B***** zu erhalten.
In der Folge wurden jedoch unüberbrückbare Differenzen zwischen den Vorstellungen des Klägers über seine Rolle im Rahmen des B***** und jenen der beklagten Partei deutlich. Schließlich mahnte der Kläger mit Schreiben vom 4. 12. 1998 und 9. 12. 1998 seine offenen Honorarforderungen für das B*****-Projekt ein.
Da die EC auf das Schreiben der beklagten Partei nicht reagierte, wurde mit einem Vertreter des niederländischen Projektmitglieds verhandelt. Da dies jedoch zu keiner Lösung führte, beschloss die beklagte Partei in der Vorstandssitzung vom 9. 2. 1999, aus dem Projekt B***** auszusteigen.
Mit E-mail vom 17. 2. 1999 erteilte der Präsident der beklagten Partei dem Kläger die Weisung, in Angelegenheiten des Projektes B***** ab sofort nichts mehr ohne die im Voraus einzuholende schriftliche Genehmigung des Präsidenten zu unternehmen.
Mag. B***** forderte im Januar 1999 aushaftende Honorare in Höhe von insgesamt S 278.714,13 ein. Nachdem die beklagte Partei die Zahlung verweigerte, drohte sein Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Daraufhin wurde der Kläger am 7. 3. 1999 aufgefordert, alles vorzulegen, woraus Mag. B***** seine Forderungen gegen die beklagte Partei ableite. Weiters wurde der Kläger von seiner Funktion als Projektleiter enthoben. Mit Fax vom 15. 3. 1999 übermittelte der Kläger den Vertrag mit B*****.
Am 17. 3. 1999 erlangte der Vorstand der beklagten Partei Kenntnis von einem Schreiben des Klägers an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in welchem er den plötzlichen Ausstieg der beklagten Partei aus dem B*****-Projekt und die Vorgangsweise der beklagten Partei hierbei aufzeigte. Von einem weiteren solchen Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien erfuhr die beklagte Partei, nachdem ein Vorstandsmitglied vom Büro des Bürgermeisters deswegen angerufen worden war. Hierauf wurde eine Vorstandssitzung für den 18. 3. 1999 einberufen, in der die fristlose Entlassung des Klägers beschlossen wurde. Das Entlassungsschreiben wurde dem Kläger am 19. 3. 1999 durch ein Vorstandsmitglied persönlich überreicht.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Der Entlassungstatbestand der Untreue nach § 27 Z 1 AngG liege nicht vor. Zwar habe der Kläger keine ausdrückliche Vollmacht gehabt, die Verträge mit der EC namens der beklagten Partei abzuschließen. Es könne jedoch aus der Vorgehensweise der beklagten Partei eine schlüssige Vollmachtserteilung abgeleitet werden. Dafür spreche der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem I***** und der beklagten Partei, in der von der Übernahme aller Rechte und Pflichten des I***** sowie auch einer Bindung u.a. an die Person des Klägers die Rede sei. Diese Vereinbarung sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht abhängig von einer allfälligen Finanzierungszusage oder sonstigen Bedingungen gewesen. Überdies sei zeitgleich mit dieser Vereinbarung vom Kläger mit Wissen des Präsidenten der beklagten Partei ein Angebot zur Vertragsübernahme an die EC abgefertigt worden, was für eine Bevollmächtigung des Klägers spreche. An diesem Ergebnis könne auch die ursprüngliche Fassung der Vereinbarung nichts ändern, in welcher der Name des Klägers als vertretungsbefugte Person für die beklagte Partei gestrichen worden sei. Diese Vereinbarung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen dem I***** und der beklagten Partei.Der Entlassungstatbestand der Untreue nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liege nicht vor. Zwar habe der Kläger keine ausdrückliche Vollmacht gehabt, die Verträge mit der EC namens der beklagten Partei abzuschließen. Es könne jedoch aus der Vorgehensweise der beklagten Partei eine schlüssige Vollmachtserteilung abgeleitet werden. Dafür spreche der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem I***** und der beklagten Partei, in der von der Übernahme aller Rechte und Pflichten des I***** sowie auch einer Bindung u.a. an die Person des Klägers die Rede sei. Diese Vereinbarung sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht abhängig von einer allfälligen Finanzierungszusage oder sonstigen Bedingungen gewesen. Überdies sei zeitgleich mit dieser Vereinbarung vom Kläger mit Wissen des Präsidenten der beklagten Partei ein Angebot zur Vertragsübernahme an die EC abgefertigt worden, was für eine Bevollmächtigung des Klägers spreche. An diesem Ergebnis könne auch die ursprüngliche Fassung der Vereinbarung nichts ändern, in welcher der Name des Klägers als vertretungsbefugte Person für die beklagte Partei gestrichen worden sei. Diese Vereinbarung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen dem I***** und der beklagten Partei.
Selbst wenn man aber von einer Vollmachtsüberschreitung des Klägers ausgehen wollte, sei die Entlassung des Klägers verspätet ausgesprochen worden, weil die beklagte Partei von der Annahme der Vertragsübernahme durch die EC bereits am 15. 7. 1998 erfahren habe, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die Entlassung auszusprechen.
Auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iS des § 27 Z 3 AngG sei nicht gegeben. Als Grund hiefür komme neben der Vollmachtsüberschreitung auch die schuldhafte und pflichtwidrige Verletzung von Informationspflichten in Betracht, zumal es Pflicht des Klägers gewesen wäre, Verlängerungsverträge mit der EC unverzüglich vorzulegen. Aber auch in diesem Fall sei die beklagte Partei ihrer Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsrechtes nicht nachgekommen.Auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iS des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG sei nicht gegeben. Als Grund hiefür komme neben der Vollmachtsüberschreitung auch die schuldhafte und pflichtwidrige Verletzung von Informationspflichten in Betracht, zumal es Pflicht des Klägers gewesen wäre, Verlängerungsverträge mit der EC unverzüglich vorzulegen. Aber auch in diesem Fall sei die beklagte Partei ihrer Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsrechtes nicht nachgekommen.
Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Kläger seine Arbeitsleistungen für das Projekt B***** während seiner Dienstzeit erbracht habe, sei auch der Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 1. Tatbestand AngG nicht gegeben.Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Kläger seine Arbeitsleistungen für das Projekt B***** während seiner Dienstzeit erbracht habe, sei auch der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, 1. Tatbestand AngG nicht gegeben.
Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kläger habe ohne Bevollmächtigung namens der beklagten Partei einen Vertrag mit Mag. B***** geschlossen, sei von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Klägers auszugehen. Der Kläger sei bereits früher konkludent ermächtigt gewesen, Supervisionsverträge namens der beklagten Partei abzuschließen. Er sei auch befugt gewesen, einen Werkvertrag zwischen der beklagten Partei und der F***** für die beklagte Partei zu unterfertigen. Dass Mag. B***** am Projekt B***** mitgearbeitet habe, ergebe sich bereits aus der Vereinbarung zwischen der I***** und der beklagten Partei, sodass der beklagten Partei bekannt gewesen sei, dass Arbeiten zu verrichten gewesen seien, weil der Projektbeginn der 1. 1. 1998 gewesen sei. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt, an der Entgeltlichkeit der Leistung zu zweifeln. Überdies habe Mag. B***** nach Einlangen der ersten EC-Rate Ende April 98 Honorarnoten gelegt, worauf ihm nach Überprüfung durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,-- überwiesen worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt sei es für die beklagte Partei offensichtlich gewesen, dass B***** Forderungen an sie habe. Die beklagte Partei habe aber damals noch nicht verlangt, eine allfällige Rechtsgrundlage zu sehen, sondern diese Forderungen bezahlt. Sie könne sich daher fast ein Jahr später nicht darauf berufen, der Kläger habe eigenmächtig gehandelt oder seine Informationspflicht verletzt.
Die Schreiben des Klägers an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und an den Bürgermeister der Stadt Wien seien vor dem Hintergrund der für den Kläger verzweifelten Situation zu sehen. Nach jahrelanger Arbeit für das B*****-Projekt in seiner Freizeit, ohne dafür entlohnt worden zu sein, sei ihm "sein" Projekt entzogen und eingestellt worden. Dass der in seiner Existenz bedrohte Kläger nun verzweifelt bemüht gewesen sei, andere Projektträger zu finden oder sich die Intervention staatlicher Stellen erhofft habe, könne nicht als gröberer Vertrauensbruch gewertet werden als das Verhalten der beklagten Partei, die es ihrerseits nicht für notwendig gehalten habe, den Kläger vor dem beabsichtigten Rückzug aus dem B*****-Projekt zu konsultieren, obwohl sie sich der Bedeutung des Projekts für den Kläger durchaus bewusst gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen.
Da somit die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, habe der Kläger Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 20. 3. bis zum 31. 5. 1999, auf Urlaubsentschädigung für 30 Werktage abzüglich erhaltener S 6.962,--, auf anteilige Sonderzahlungen für die Zeit 1-5/99 abzüglich S 1.160,-- und auf Abfertigung in der Höhe zweier Monatsentgelte. Aus diesem Titel seien ihm daher S 290.237,75 brutto zuzusprechen.
Dass die Leistungen des Klägers im Rahmen des B*****-Projektes aus den von der EC überwiesenen Beträgen zu vergüten seien, ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung Beilage ./4. Betragsmäßig sei der Anspruch auf die noch vorhandenen EC-Mittel beschränkt, weil sich ein Anspruch direkt gegen die beklagte Partei weder auf den Dienstvertrag noch auf eine sonstige Vereinbarung stützen könne. Darüber hinaus habe der Präsident der beklagten Partei selbst ausgesagt, die EC-Mittel "treuhändig" für den Projektträger (I*****) zu verwalten.
Auch die im Rahmen des Projektes S***** geleisteten Überstunden stünden dem Kläger in dem vom ihm behaupteten Ausmaß zu.
Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat überdies folgende Rechtsauffassung:
Der Kläger habe die geltend gemachten Entlassungsgründe nicht verwirklicht, zumal er zwar nicht ausdrücklich, aber schlüssig zu den ihm vorgeworfenen Handlungen bevollmächtigt gewesen sei. Da sich die beklagte Partei in der Vereinbarung vom 28. 2. 1997 bereit erklärt habe, alle Leistungen des I***** für das B***** sowie die Bindung des Projektes an die Personen des Klägers, Mag. B*****s und Mag. P*****s zu übernehmen, hätten ihre Organe keinen Zweifel daran haben können, dass der Kläger mit den genannten Personen in ihren Namen Verträge abzuschließen berechtigt sei. Die Kenntnis, dass Mag. B***** am B*****-Projekt mitarbeite, impliziere auch jene, dass er hiefür von der beklagten Partei aus den Mitteln der EC entschädigt werden müsse. Daran habe umso weniger ein Zweifel bestehen, können, als Mag. B***** 1998 nach der Überweisung eines Betrages von S 247.032,19 durch die EC für das Jahr 1997 Rechnung gelegt und nach Prüfung der Belege durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,-- erhalten habe. Da die Mitarbeit Mag. B*****s vom Kläger somit nicht verschwiegen sondern den vertretungsbefugten Organen ohnedies bekannt gewesen sei, könne von einem Vertrauensbruch keine Rede sein.
Auch in der Formulierung des Schreibens an den Wiener Bürgermeister, wonach die beklagte Partei "durch einen Willkürakt ein EC-Projekt zerstöre", könne nach dem gesamten Inhalt des Schreibens aus den schon vom Erstgericht angestellten Überlegungen keine Beleidigung erblickt werden. Es handelt sich auch nach Meinung des Berufungsgerichtes um eine rechtliche Bewertung des Verhaltens der beklagten Partei ohne persönliche Beleidigung.
Der Zuspruch des Entgeltes für 120 Überstunden in Höhe von S 28.964,-- sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger diese Überstunden tatsächlich geleistet und der beklagten Partei dies auch rechtzeitig bekanntgegeben habe.
Auch der Zuspruch von S 430.000,-- sei rechtlich nachvollziehbar, weil es sich um jenen Betrag handle, der von dem von der EC an die beklagte Partei im Rahmen des B*****-Projektes bezahlten Betrag nach Abzug der bereits erfolgten Auszahlung noch vorhanden sei und zu deren Zahlung sie sich durch die in Beilage ./4 erklärte Übernahme aller Verpflichtungen des I***** verpflichtet habe. Dazu gehöre auch die Entlohnung der im Rahmen des Projekts tätigen Personen.
Im Übrigen dokumentiere die Beilage ./W, dass der Kläger auch als Rechtsnachfolger des I***** zur Empfangnahme von Zahlungen für das B*****-Projekt bevollmächtigt sei.
Die Frage, aus welchen Mitteln die beklagte Partei die Forderung des Mag. B***** begleichen solle, könne die Berechtigung der Klageforderung in keiner Weise beeinflussen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es im Sinne der vollständigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.