Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zuverweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zuverweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist im übrigen zu erwidern:
Aus dem Umstand, daß sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO 1859 nicht berufen, sondern nur den Entlassungsgrund des § 82 lit d geltend machen will, ist für sie selbstverständlich nichts gewonnen. Das erstmalige Werfen mit einem Knallkörper, um einen Kollegen zu erschrecken, bei dem es zu Verletzungsfolgen nicht kam, ist offenbar keine strafbare Handlung, die den seit 20 Jahren bei der beklagten Partei beschäftigten Kläger vertrauensunwürdig machen würde.Aus dem Umstand, daß sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 nicht berufen, sondern nur den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, geltend machen will, ist für sie selbstverständlich nichts gewonnen. Das erstmalige Werfen mit einem Knallkörper, um einen Kollegen zu erschrecken, bei dem es zu Verletzungsfolgen nicht kam, ist offenbar keine strafbare Handlung, die den seit 20 Jahren bei der beklagten Partei beschäftigten Kläger vertrauensunwürdig machen würde.
Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es zwar nicht der Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist, vielmehr wird diese vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung, gleichgültig ob sie gerichtlich oder nur verwaltungsrechtlich strafbar ist, schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, jedenfalls objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen (ZAS 1993, 223 ua). Daß dies bei dem Verhalten des Klägers, selbst wenn man es als strafrechtlich relevant ansehen würde, nicht der Fall ist, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.