Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen eine Ausfertigung der die bisher - offensichtlich versehentlich - nicht vorgelegten, durch das übereinstimmende Parteienvorbringen inhaltlich grundsätzlich unbestrittenen Betriebsvereinbarung zwischen dem klagenden Angestelltenbetriebsrat und den beklagten Parteien beigeschafft (Kuderna ASGG 215 f) und durch Einsichtnahme festgestellt, daß diese mit der bisher vorgelegten, im Parallelprozeß 9 ObA 107/94 relevanten Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien in den hier streiterheblichen Punkten identisch ist; lediglich das unter "Treuegelder" erwähnte Wort "Arbeiter" ist durch das Wort "Angestellte" ersetzt (vgl die diesbezüglich ebenfalls zu korrigierenden Feststellungen der erstgerichtlichen Entscheidung S 6 oben und der Berufungsentscheidung S 4 oben).Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG von Amts wegen eine Ausfertigung der die bisher - offensichtlich versehentlich - nicht vorgelegten, durch das übereinstimmende Parteienvorbringen inhaltlich grundsätzlich unbestrittenen Betriebsvereinbarung zwischen dem klagenden Angestelltenbetriebsrat und den beklagten Parteien beigeschafft (Kuderna ASGG 215 f) und durch Einsichtnahme festgestellt, daß diese mit der bisher vorgelegten, im Parallelprozeß 9 ObA 107/94 relevanten Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien in den hier streiterheblichen Punkten identisch ist; lediglich das unter "Treuegelder" erwähnte Wort "Arbeiter" ist durch das Wort "Angestellte" ersetzt vergleiche die diesbezüglich ebenfalls zu korrigierenden Feststellungen der erstgerichtlichen Entscheidung S 6 oben und der Berufungsentscheidung S 4 oben).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom klagenden Angestelltenbetriebsrat erhobenen Feststellungsklagen berechtigt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Dabei sind die Revisionswerber auf die ausführliche Widerlegung ihrer Ansichten in der vorgenannten Parallelentscheidung betreffend die Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien vom 14. September 1994, 9 ObA 107/94, zu verweisen; eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom klagenden Angestelltenbetriebsrat erhobenen Feststellungsklagen berechtigt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Dabei sind die Revisionswerber auf die ausführliche Widerlegung ihrer Ansichten in der vorgenannten Parallelentscheidung betreffend die Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien vom 14. September 1994, 9 ObA 107/94, zu verweisen; eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.
Zu Recht vermerkt der klagende Angestelltenbetriebsrat in seiner Revisionsbeantwortung, daß die im Kollektivvertrag für die technischen Angestellten im graphischen Gewerbe genannten "Vertragsangestellten" nach § 41 Abs 3 ASVG betriebsverfassungsrechtlich nicht vom Angestelltenbetriebsrat, sondern vom Arbeiterbetriebsrat vertreten werden, weil sie nicht in jeder Hinsicht (vgl § 21 des Kollektivvertrages) den für Angestellte geltenden Normen unterworfen sind (näheres hiezu bei Cerny/Haas-Lasnigg/B. Schwarz ArbVG Bd 2 Anm 3 zu § 41), sodaß sie vom streitgegenständlichen Feststellungsbegehren nicht erfaßt sind. Die diesbezüglichen Ausführungen im bisherigen Verfahren sowie im Paralellakt 9 ObA 107/94 betreffend die angebliche Abänderung des Treuegeldes durch § 21 der beiden Kollektivverträge vom 1.4.1982 und 1.1.1992 sind daher hier irrelevant.Zu Recht vermerkt der klagende Angestelltenbetriebsrat in seiner Revisionsbeantwortung, daß die im Kollektivvertrag für die technischen Angestellten im graphischen Gewerbe genannten "Vertragsangestellten" nach Paragraph 41, Absatz 3, ASVG betriebsverfassungsrechtlich nicht vom Angestelltenbetriebsrat, sondern vom Arbeiterbetriebsrat vertreten werden, weil sie nicht in jeder Hinsicht vergleiche Paragraph 21, des Kollektivvertrages) den für Angestellte geltenden Normen unterworfen sind (näheres hiezu bei Cerny/Haas-Lasnigg/B. Schwarz ArbVG Bd 2 Anmerkung 3 zu Paragraph 41,), sodaß sie vom streitgegenständlichen Feststellungsbegehren nicht erfaßt sind. Die diesbezüglichen Ausführungen im bisherigen Verfahren sowie im Paralellakt 9 ObA 107/94 betreffend die angebliche Abänderung des Treuegeldes durch Paragraph 21, der beiden Kollektivverträge vom 1.4.1982 und 1.1.1992 sind daher hier irrelevant.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.