Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Syndikus (vgl Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 104, 120) ist regelmäßig eine Typenvermengung einer freiberuflichen Tätigkeit mit einem freien Arbeitsvertrag (vgl Hofmann, Der "angestellte Rechtsanwalt", AnwBl 1993, 889; AnwBl 1994, 10 und 94, insbes 96). Zum freien Arbeitsvertrag gibt es in Lehre (Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405; F.Bydlinski Verträge über ärztliche Leistungen, FS Kralik, 345, 349 mwN; Martinek ua AngG7, 46; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag DRdA 1992, 93) und Rechtsprechung (Arb 10.055; RdW 1984, 85 = DRdA 1984/18, 442) ausreichende Stellungnahmen, ebenso wie zu anderen freien Arbeitsverträgen (zB Vorstandmitgliedern, Betriebsärzten "freien" Mitarbeitern ua). Soweit das Berufungsgericht den Sachverhalt als unzureichend geklärt beurteilte, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.Der Syndikus vergleiche Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 104, 120) ist regelmäßig eine Typenvermengung einer freiberuflichen Tätigkeit mit einem freien Arbeitsvertrag vergleiche Hofmann, Der "angestellte Rechtsanwalt", AnwBl 1993, 889; AnwBl 1994, 10 und 94, insbes 96). Zum freien Arbeitsvertrag gibt es in Lehre (Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405; F.Bydlinski Verträge über ärztliche Leistungen, FS Kralik, 345, 349 mwN; Martinek ua AngG7, 46; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag DRdA 1992, 93) und Rechtsprechung (Arb 10.055; RdW 1984, 85 = DRdA 1984/18, 442) ausreichende Stellungnahmen, ebenso wie zu anderen freien Arbeitsverträgen (zB Vorstandmitgliedern, Betriebsärzten "freien" Mitarbeitern ua). Soweit das Berufungsgericht den Sachverhalt als unzureichend geklärt beurteilte, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Der Gleichstellungsgrundsatz von ausdrücklichen und stillschweigenden Erklärungen (Rummel-Rummel, ABGB2 Rz 9 f zu § 863) gilt auch im Arbeitsrecht mit der sich aus der Abhängigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheit in der Handhabung des § 863 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB. Insoweit bedeutsam ist der von F.Bydlinski erstattete Vorschlag zu § 11 Abs 1 eines Entwurfes eines allgemeinen Teiles des Arbeitsrechtes (ZAS 1982, 113), wonach bei der Auslegung von Arbeitsverträgen und sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsgeschäften, vor allem bei der Beurteilung schlüssiger Willenserklärungen, auch auf die abhängige Stellung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist (vgl auch F.Bydlinski, Gedanken zum allgemeinen Teil der österreichischen Arbeitsrechtskodifikation, FS Strasser I 37, 44).Der Gleichstellungsgrundsatz von ausdrücklichen und stillschweigenden Erklärungen (Rummel-Rummel, ABGB2 Rz 9 f zu Paragraph 863,) gilt auch im Arbeitsrecht mit der sich aus der Abhängigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheit in der Handhabung des Paragraph 863, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB. Insoweit bedeutsam ist der von F.Bydlinski erstattete Vorschlag zu Paragraph 11, Absatz eins, eines Entwurfes eines allgemeinen Teiles des Arbeitsrechtes (ZAS 1982, 113), wonach bei der Auslegung von Arbeitsverträgen und sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsgeschäften, vor allem bei der Beurteilung schlüssiger Willenserklärungen, auch auf die abhängige Stellung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist vergleiche auch F.Bydlinski, Gedanken zum allgemeinen Teil der österreichischen Arbeitsrechtskodifikation, FS Strasser römisch eins 37, 44).
Bei der Stellung des Klägers als "freier Arbeitnehmer" ist aber typologisch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit weniger stark ausgeprägt als bei einem "typischen", dh abhängigen Arbeitnehmer, sodaß vor dem Hintergrund eines freien Arbeitsverhältnisses stillschweigende Zustimmungserklärungen (zur Betrauung) anderer Rechtsanwälte zur Vertretung der Bank, anders zu beurteilen sind.
Im übrigen bedarf es eingehender Feststellungen zu den die anwaltliche Vertretung erfordenden Agenden der beklagten Partei während des Vertragsverhältnisses der Streitteile, um danach das Vorliegen von "ausnahmsweisen Sonderfällen" beurteilen zu können. Hiezu gehört auch die Prüfung der Gründe, weshalb ein "ausnahmsweiser Sonderfall" anzunehmen sei. Dabei sind die besonderen Verpfichtungen des Klägers gemäß § 10 Abs 1 RAO (Verbot der Doppelvertretung) und das Bestreben, auch nur den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden, zu beachten. Standespflichten stehen der Annahme eines freien Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (Tomandl, aaO, 78, 104; siehe nunmehr die Neufassung von § 5 RL-BA; Hofmann aaO 96).Im übrigen bedarf es eingehender Feststellungen zu den die anwaltliche Vertretung erfordenden Agenden der beklagten Partei während des Vertragsverhältnisses der Streitteile, um danach das Vorliegen von "ausnahmsweisen Sonderfällen" beurteilen zu können. Hiezu gehört auch die Prüfung der Gründe, weshalb ein "ausnahmsweiser Sonderfall" anzunehmen sei. Dabei sind die besonderen Verpfichtungen des Klägers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RAO (Verbot der Doppelvertretung) und das Bestreben, auch nur den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden, zu beachten. Standespflichten stehen der Annahme eines freien Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (Tomandl, aaO, 78, 104; siehe nunmehr die Neufassung von Paragraph 5, RL-BA; Hofmann aaO 96).
Ergänzend ist auch, wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, der Erklärungswert des Verhaltens des Klägers bei der Betrauung anderer Rechtsanwälte zu prüfen. Denn nach Treu und Glauben ist auch eine stillschweigende Zustimmung hiezu zu erwägen, ohne daß damit die Rechtsfolge der Entgeltverdoppelung verknüpft wäre. Durch diese Regelung sollte der Kläger wohl gegen das "Ausgebootet-Werden" abgesichert werden, ihm aber nicht jedenfalls, sollten die "Anwaltscausen" insgesamt erheblich zurückgegangen sein oder besondere Gründe (Kollision, unterschiedliche Einschätzung der rechtlichen Erfolgsaussichten von Rechtssachen ua) die Betreuung anderer Rechtsanwälte rechtfertigen, das Entgelt ohne erkennbaren Grund erhöht werden.
Zur Auslegung des Nachtragsübereinkommens betreffend die Vertragspension genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Nach der Stellung des Klägers in der Hierachie der beklagten Partei, insbesondere des früheren, von der beklagten Partei aufgenommenen Bankhauses, iVm der Meistbegünstigungsklausel erweist es sich als zutreffend, daß mit dem Ausdruck "andere Personen" auch leitende Angestellte und Vorstandmitglieder zu verstehen sind. Daran ändert die Rechtsform des früheren Arbeitgebers des Klägers als Kommanditgesellschaft nichts, denn hinsichtlich des Standards von vertraglichen Ruhegenüssen sind Gesellschafter (Komplementäre) mit Vorstandsmitgliedern durchaus vergleichbar, selbst wenn der (frühere) Arbeitgeber des Klägers (vor der Verschmelzung mit der beklagten Partei) erst 1977 zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.Zur Auslegung des Nachtragsübereinkommens betreffend die Vertragspension genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Nach der Stellung des Klägers in der Hierachie der beklagten Partei, insbesondere des früheren, von der beklagten Partei aufgenommenen Bankhauses, in Verbindung mit der Meistbegünstigungsklausel erweist es sich als zutreffend, daß mit dem Ausdruck "andere Personen" auch leitende Angestellte und Vorstandmitglieder zu verstehen sind. Daran ändert die Rechtsform des früheren Arbeitgebers des Klägers als Kommanditgesellschaft nichts, denn hinsichtlich des Standards von vertraglichen Ruhegenüssen sind Gesellschafter (Komplementäre) mit Vorstandsmitgliedern durchaus vergleichbar, selbst wenn der (frühere) Arbeitgeber des Klägers (vor der Verschmelzung mit der beklagten Partei) erst 1977 zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.