Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei meint, die Anfechtungsfrist für den Betriebsrat beginne nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht mit dem Zugang der Kündigung an den Dienstnehmer, sondern mit dem Einlangen der Verständigung vom Ausspruch der Kündigung beim Betriebsrat. Der Betriebsrat sei vom Ausspruch der Kündigung und nicht vom Zugang der Kündigung zu verständigen. Auch wenn die Kündigung der Arbeitnehmerin erst später als dem Betriebsrat zugestellt worden sei, sei der Betriebsrat von ihr noch rechtzeitig um Kündigungsanfechtung ersucht worden und hätte dieser noch fristgerecht die Klage einbringen können. Selbst wenn der Arbeitnehmerin die Kündigung erst nach Ablauf der Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat zugestellt worden wäre, hätte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt werden können.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kündigung ist eine zwar einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, daß sie Wirksamkeit erst erhält, wenn sie dem Erklärungsempfänger, hier also dem gekündigten Arbeitnehmer - und nicht dem Betriebsrat - zugegangen ist. Schon ausgehend davon ist die keineswegs eindeutige gesetzliche Formulierung ("binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung") dahin zu verstehen, daß es sich um eine Information über eine wirksame, dh eben auch dem Erklärungsempfänger zugegangene, Kündigung handeln muß. Würde man nur auf den "Ausspruch" der Kündigung abstellen, ohne für den Lauf der Frist auch deren Zugang an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, könnte der Betriebsrat etwa bei Zustellproblemen an den Arbeitnehmer, die eine Woche übersteigen, eine Kündigungsanfechtung überhaupt nicht vornehmen, weil der Arbeitnehmer dann nicht rechtzeitig die Anfechtung verlangen könnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber solche Konstellationen mit Hilfe der Wiedereinsetzung bereinigen wollte. Naheliegend ist vielmehr, solchen Schwierigkeiten dadurch vorzubeugen, daß man die Bestimmung des § 105 Abs 4 ArbVG dahingehend interpretiert, daß die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden kann.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kündigung ist eine zwar einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, daß sie Wirksamkeit erst erhält, wenn sie dem Erklärungsempfänger, hier also dem gekündigten Arbeitnehmer - und nicht dem Betriebsrat - zugegangen ist. Schon ausgehend davon ist die keineswegs eindeutige gesetzliche Formulierung ("binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung") dahin zu verstehen, daß es sich um eine Information über eine wirksame, dh eben auch dem Erklärungsempfänger zugegangene, Kündigung handeln muß. Würde man nur auf den "Ausspruch" der Kündigung abstellen, ohne für den Lauf der Frist auch deren Zugang an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, könnte der Betriebsrat etwa bei Zustellproblemen an den Arbeitnehmer, die eine Woche übersteigen, eine Kündigungsanfechtung überhaupt nicht vornehmen, weil der Arbeitnehmer dann nicht rechtzeitig die Anfechtung verlangen könnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber solche Konstellationen mit Hilfe der Wiedereinsetzung bereinigen wollte. Naheliegend ist vielmehr, solchen Schwierigkeiten dadurch vorzubeugen, daß man die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG dahingehend interpretiert, daß die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden kann.
Da weder der Zugang der Kündigung an die gekündigte Arbeitnehmerin, noch die Frage geklärt ist, ob die klagende Partei gegen die Kündigungsabsicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat und ob die betroffene Arbeitnehmerin überhaupt die Anfechtung verlangt hat, ist dies im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.