1. Aus dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 8 Abs 8 AngG geht hervor, dass die auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes einen Hinweis auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Ob der Begriff "Dauer" in § 8 Abs 8 AngG mit dem Begriff "voraussichtliche Dauer" in § 4 Abs 1 EFZG übereinstimmt (wofür beachtliche, bereits vom Berufungsgericht genannte Argumente sprechen), muss hier nicht geklärt werden: Trotz schriftlichen Hinweises des Beklagten, dass die beigebrachte ärztliche Bestätigung keine Aussage über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalte, übermittelte die Klägerin lediglich eine Fotokopie der ursprünglichen Bestätigung, der gar keine Dauer (weder eine definitive noch eine voraussichtliche) der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist.1. Aus dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 8, AngG geht hervor, dass die auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes einen Hinweis auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Ob der Begriff "Dauer" in Paragraph 8, Absatz 8, AngG mit dem Begriff "voraussichtliche Dauer" in Paragraph 4, Absatz eins, EFZG übereinstimmt (wofür beachtliche, bereits vom Berufungsgericht genannte Argumente sprechen), muss hier nicht geklärt werden: Trotz schriftlichen Hinweises des Beklagten, dass die beigebrachte ärztliche Bestätigung keine Aussage über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalte, übermittelte die Klägerin lediglich eine Fotokopie der ursprünglichen Bestätigung, der gar keine Dauer (weder eine definitive noch eine voraussichtliche) der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist.
2. Nach den Feststellungen wies das vom Arzt der Klägerin verwendete Formular ("gelbe Ausfertigung des K 3") eine - allerdings nicht ausgefüllte - Spalte "letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" auf. Inwiefern es daher der Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedarf, ob die bisher in Verwendung stehenden Formulare der Gebietskrankenkassen "einer Überarbeitung" bedürfen, ist nicht ersichtlich.
3. Das Verlangen des Beklagten auf Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, die Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält, stellt kein "wiederholtes Verlangen" im Sinne des § 8 Abs 8 erster Satz AngG dar, sondern bezieht sich auf die vorzunehmende Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung. Ein Eingehen darauf, welche Frist im Sinne dieser Gesetzesstelle als angemessen anzusehen ist, erübrigt sich daher.3. Das Verlangen des Beklagten auf Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, die Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält, stellt kein "wiederholtes Verlangen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz AngG dar, sondern bezieht sich auf die vorzunehmende Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung. Ein Eingehen darauf, welche Frist im Sinne dieser Gesetzesstelle als angemessen anzusehen ist, erübrigt sich daher.
4. Ob und welche Konsequenzen es für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers hätte, wenn dem behandelnden Arzt eine Terminisierung der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich wäre, ist hier nicht relevant: Es steht fest, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, binnen zwei Tagen auf das Schreiben des Beklagten mit einer vollständig ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zu reagieren.