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Entscheidung 8 ObA 27/04k×

Entscheidung 8 ObA 27/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA27/04k

Entscheidungsdatum

15.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate E*****, vertreten durch Pfurtscheller Orgler Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Manfred Dallago, Mag. Birgit Hermann-Kraft, Dr. Thomas Kraft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 687,43 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 129,24 EUR brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 15 Ra 8/04w-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Aus dem klaren und insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 8, AngG geht hervor, dass die auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes einen Hinweis auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Ob der Begriff "Dauer" in Paragraph 8, Absatz 8, AngG mit dem Begriff "voraussichtliche Dauer" in Paragraph 4, Absatz eins, EFZG übereinstimmt (wofür beachtliche, bereits vom Berufungsgericht genannte Argumente sprechen), muss hier nicht geklärt werden: Trotz schriftlichen Hinweises des Beklagten, dass die beigebrachte ärztliche Bestätigung keine Aussage über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalte, übermittelte die Klägerin lediglich eine Fotokopie der ursprünglichen Bestätigung, der gar keine Dauer (weder eine definitive noch eine voraussichtliche) der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist.

2. Nach den Feststellungen wies das vom Arzt der Klägerin verwendete Formular ("gelbe Ausfertigung des K 3") eine - allerdings nicht ausgefüllte - Spalte "letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" auf. Inwiefern es daher der Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedarf, ob die bisher in Verwendung stehenden Formulare der Gebietskrankenkassen "einer Überarbeitung" bedürfen, ist nicht ersichtlich.

3. Das Verlangen des Beklagten auf Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, die Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält, stellt kein "wiederholtes Verlangen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz AngG dar, sondern bezieht sich auf die vorzunehmende Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung. Ein Eingehen darauf, welche Frist im Sinne dieser Gesetzesstelle als angemessen anzusehen ist, erübrigt sich daher.

4. Ob und welche Konsequenzen es für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers hätte, wenn dem behandelnden Arzt eine Terminisierung der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich wäre, ist hier nicht relevant: Es steht fest, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, binnen zwei Tagen auf das Schreiben des Beklagten mit einer vollständig ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zu reagieren.

Textnummer

E73281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00027.04K.0415.000

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040415_OGH0002_008OBA00027_04K0000_000