Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten vom 2. 5. 1991 bis zu ihrer Entlassung am 31. 3. 1993 als Angestellte beschäftigt. Ihr Monatsentgelt betrug zuletzt S 19.931,- brutto.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über S 19.296,50 brutto sA letztlich S 215,489,90 brutto und S 17.911 netto sA, und zwar S 69.817,50 brutto Kündigungsentschädigung (S 79.724,- abzüglich von mit Teilurteil zugesprochenen S 9.906,50), S 33.538,30 brutto Urlaubsentschädigung (S 16.098,10 für Urlaubsanspruch bis 30. 4. 1993 und S 26.830,20 für Urlaubsanspruch ab 1. 5. 1993; abzüglich von mit Teilurteil zugesprochenen S 9.390,-), S 112.134,10 brutto an Provisionen und Bonusleistungen sowie S 17.911,- netto an Kilometergeld. Sie sei ungerechtfertigt entlassen worden.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe ihrem Freund Johannes E*****, einem ehemaligen freien Mitarbeiter des Beklagten, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten ermöglicht, obwohl sie gewußt habe, daß für Johannes E***** ein vom Beklagten verhängtes Hausverbot bestanden habe. Über die anerkannten Beträge hinaus habe die Klägerin keinerlei Ansprüche.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil vom 6. 12. 1994 über die Ansprüche der Klägerin von S 103.355,80 sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 58.757,74 brutto sA und wies "das Mehrbegehren von S 54.504,31 brutto" ab. Gegenstand der Entscheidung waren somit insgesamt S 113.262,05 brutto sA, was seine Ursache darin findet, daß das Erstgericht den von ihm angenommenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht um die insoweit bereits mit Teilurteil zugesprochenen S 9.906,50,- brutto reduzierte.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Johannes E*****, ein Freund der Klägerin, war bis Anfang 1993 als Mitarbeiter im Betrieb des Beklagten tätig gewesen; er produzierte jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine im Eigentum des Beklagten stehende periodische Druckschrift. Anfang März 1993 forderte der Beklagte Johannes E***** aufgrund von Meinungsverschiedenheiten schriftlich auf, die Büroräumlichkeiten nicht mehr zu betreten. Dies war der Klägerin, die sich seit 20. 3. 1993 wegen einer rheumatischen Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung befand, bekannt. Am 21. 3. 1993 - einem Sonntag - erhielt sie Freigang bis 18 Uhr. Johannes E*****, der für eine von ihm zu verfassende Fortsetzungsgeschichte Vorausgaben der von ihm produzierten Druckschrift benötigte, holte die Klägerin ab und schickte sie in die Büroräumlichkeiten des Beklagten, um die benötigten Ausgaben zu holen. Nachdem die Klägerin falsche Ausgaben gebracht hatte, ging sie mit Johannes E***** in das Büro, wo dieser die Ausgaben heraussuchte. Es kann nicht festgestellt werden, daß er sich Einsicht in Geschäftsunterlagen verschafft oder Gegenstände von materiellem Wert zugeeignet hätte. Am 22. 3. 1993 richtete der Beklagte an die Privatadresse der Klägerin ein Schreiben, in dem er ihre Vorgangsweise, Johannes E***** trotz Büroverbotes Zutritt zum Büro verschafft zu haben, als "argen Vertrauensbruch" bezeichnete, eine Verwarnung aussprach, sie zur Übersendung des Büroschlüssels aufforderte und ihr eine "umgehende schriftliche Stellungnahme" auftrug. Die von ihrer Mutter über den Inhalt dieses Schreibens informierte Klägerin schilderte dem Beklagten telefonisch den Sachverhalt und schickte am darauf folgenden Tag den Büroschlüssel an diesen zurück. Am 31. 3. 1993 sprach der Beklagte die Entlassung aus. Die Klägerin verfügte über einen offenen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Sie befand sich vom 9. 3. 1993 bis 28. 6. 1993 im Krankenstand.
Auf dieser Grundlage erachtete das Erstgericht die Entlassung als nicht gerechtfertigt. Da im vom Beklagten über Johannes E***** verhängten Hausverbot kein "objektiv gerechtfertigter Sinn" erblickt werden könne, sei für den Beklagten objektiv nicht zu befürchten, daß seine Interessen durch die Klägerin gefährdet seien. Vertrauensunwürdigkeit liege daher nicht vor. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung mit S 27.903,31 sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin gemäß § 8 Abs 1 AngG für die Zeit vom 20. 3. 1993 (gemeint: 20. 4. 1993) bis 18. 5. 1993 nur Anspruch auf das halbe Entgelt und für die Zeit vom 18. 5. 1993 bis zum 28. 6. 1993 überhaupt keinen Entgeltanspruch gehabt hätte. Urlaubsentschädigung stehe ihr für den Urlaubsanspruch bis 30. 4. 1993 (4,5 Tage) im Umfang von S 4.024,28 zu, für den ab 1. 5. 1993 entstehenden neuen Urlaubsanspruch im Umfang von S 26.830,15.Auf dieser Grundlage erachtete das Erstgericht die Entlassung als nicht gerechtfertigt. Da im vom Beklagten über Johannes E***** verhängten Hausverbot kein "objektiv gerechtfertigter Sinn" erblickt werden könne, sei für den Beklagten objektiv nicht zu befürchten, daß seine Interessen durch die Klägerin gefährdet seien. Vertrauensunwürdigkeit liege daher nicht vor. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung mit S 27.903,31 sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG für die Zeit vom 20. 3. 1993 (gemeint: 20. 4. 1993) bis 18. 5. 1993 nur Anspruch auf das halbe Entgelt und für die Zeit vom 18. 5. 1993 bis zum 28. 6. 1993 überhaupt keinen Entgeltanspruch gehabt hätte. Urlaubsentschädigung stehe ihr für den Urlaubsanspruch bis 30. 4. 1993 (4,5 Tage) im Umfang von S 4.024,28 zu, für den ab 1. 5. 1993 entstehenden neuen Urlaubsanspruch im Umfang von S 26.830,15.
Diese Entscheidung, die in der Abweisung eines Begehrens von S 12.649,12 brutto sA (darin das Mehrbegehren von 2.683,82 an Urlaubsentschädigung für das laufende Urlaubsjahr) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde vom von beiden Seiten angerufenen Berufungsgericht bestätigt, das die Rechtsauffassung des Erstgerichtes teilte.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien:
Die Klägerin bekämpft es in der Abweisung ihres Begehrens im Umfang von S 41.855,19 brutto sA und beantragt, es im Sinne des Zuspruches auch dieses Betrages abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte bekämpft den klagestattgebenden Teil der Entscheidung und beantragt, sie im Umfang der gänzlichen Abweisung des ihren Gegenstand bildenden Klagebegehrens abzuändern.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben. Der Beklagte bestreitet überdies die Zulässigkeit der Revision der Klägerin, weil der von diesem Rechtsmittel betroffene Entscheidungsgegenstand S 50.000,- nicht übersteige.
Auch die Revision der Klägerin ist uneingeschränkt zulässig, weil § 46 Abs 3 Z 1 ASGG auf den Streitwert des Urteilsgegenstandes des Berufungsurteiles abstellt, unabhängig davon, ob das Ersturteil bestätigt, abgeändert oder zum Teil aufgehoben wurde (Kuderna, ASGG**2, Anm 11 zu § 46; auch der vom Beklagten zitierten Belegstelle [Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 502] ist nichts anderes zu entnehmen).Auch die Revision der Klägerin ist uneingeschränkt zulässig, weil Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG auf den Streitwert des Urteilsgegenstandes des Berufungsurteiles abstellt, unabhängig davon, ob das Ersturteil bestätigt, abgeändert oder zum Teil aufgehoben wurde (Kuderna, ASGG**2, Anmerkung 11 zu Paragraph 46,; auch der vom Beklagten zitierten Belegstelle [Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 502 ], ist nichts anderes zu entnehmen).
Die Revision der Klägerin ist aber nicht berechtigt, während der Revision des Beklagten teilweise Berechtigung zukommt.