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Entscheidung 8 ObA 270/98h×

Entscheidung 8 ObA 270/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA270/98h

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz S***** Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Georg Griesser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 1998, GZ 7 Ra 246/97s-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. April 1997, GZ 4 Cga 231/96k-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der beklagte Hausbesorger habe die Reinigungspflichten gröblich und beharrlich vernachlässigt und dadurch den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz 6, HBG erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die Frage, welche ergänzenden Beweismittel für die Feststellung einzelner Sachverhaltselemente erforderlich sind, betrifft den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.

Weitgehend wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, wobei das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchgeführt hat, sodaß durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht eine erhöhte Richtigkeitsgewähr im Vergleich zu einer bloß mittelbaren Prüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegeben ist. Es kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe (überwiegend) den Inhalt von Schriftstücken wiedergegeben; es hat vielmehr danach eine Zusammenfassung der Beweisergebnisse in der Weise vorgenommen, daß es erkennbar die Beanstandungen des Beklagten in den Schriftstücken als zutreffend erachtete.

Wohl kann das Unterlassen der Reinigung während des Krankenstandes dem Kläger nicht angelastet werden; hingegen ist der Hausbesorger gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HBG verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, soferne er dieser Pflicht durch einen plötzlich auftretenden Hinderungsgrund nicht nachzukommen vermochte. Die Zerwürfnisse zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau sind keine hinreichende Entschuldigung des Klägers. Da aber die Pflichtenvernachlässigung des Klägers nach seinem Krankenstand ungeachtet der Ermahnung der angedrohten Kündigung dennoch fortdauerte, ist die Pflichtenvernachlässigung danach als Kündigungsgrund ausreichend.

Der Beklagte war auch zur Rasenpflege in der Wohnhausanlage verpflichtet; das Zitat der Aussage eines Mieters, der die Wiese als Naturwiese mit Blumen bezeichnete, zeigt vielmehr, daß der Beklagte die Pflicht zur Rasenpflege vernachlässigte. Es ist nicht festgestellt, daß einzelne Mieter Teile der Wohnhausanlage absichtlich verschmutzt hätten, um dem Beklagten eine "Falle" zu stellen. Mit Schreiben vom 20. 5. 1996 wurde der Beklagte unmißverständlich verwarnt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E52115 08B02708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00270.98H.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19981112_OGH0002_008OBA00270_98H0000_000