Die Begründung der Berufungsentscheidung, der beklagte Hausbesorger habe die Reinigungspflichten gröblich und beharrlich vernachlässigt und dadurch den Kündigungsgrund gemäß § 18 Abs 6 HBG erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der beklagte Hausbesorger habe die Reinigungspflichten gröblich und beharrlich vernachlässigt und dadurch den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz 6, HBG erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Frage, welche ergänzenden Beweismittel für die Feststellung einzelner Sachverhaltselemente erforderlich sind, betrifft den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die Frage, welche ergänzenden Beweismittel für die Feststellung einzelner Sachverhaltselemente erforderlich sind, betrifft den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.
Weitgehend wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, wobei das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchgeführt hat, sodaß durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht eine erhöhte Richtigkeitsgewähr im Vergleich zu einer bloß mittelbaren Prüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes gegeben ist. Es kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe (überwiegend) den Inhalt von Schriftstücken wiedergegeben; es hat vielmehr danach eine Zusammenfassung der Beweisergebnisse in der Weise vorgenommen, daß es erkennbar die Beanstandungen des Beklagten in den Schriftstücken als zutreffend erachtete.
Wohl kann das Unterlassen der Reinigung während des Krankenstandes dem Kläger nicht angelastet werden; hingegen ist der Hausbesorger gemäß § 17 Abs 1 HBG verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, soferne er dieser Pflicht durch einen plötzlich auftretenden Hinderungsgrund nicht nachzukommen vermochte. Die Zerwürfnisse zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau sind keine hinreichende Entschuldigung des Klägers. Da aber die Pflichtenvernachlässigung des Klägers nach seinem Krankenstand ungeachtet der Ermahnung der angedrohten Kündigung dennoch fortdauerte, ist die Pflichtenvernachlässigung danach als Kündigungsgrund ausreichend.Wohl kann das Unterlassen der Reinigung während des Krankenstandes dem Kläger nicht angelastet werden; hingegen ist der Hausbesorger gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HBG verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, soferne er dieser Pflicht durch einen plötzlich auftretenden Hinderungsgrund nicht nachzukommen vermochte. Die Zerwürfnisse zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau sind keine hinreichende Entschuldigung des Klägers. Da aber die Pflichtenvernachlässigung des Klägers nach seinem Krankenstand ungeachtet der Ermahnung der angedrohten Kündigung dennoch fortdauerte, ist die Pflichtenvernachlässigung danach als Kündigungsgrund ausreichend.
Der Beklagte war auch zur Rasenpflege in der Wohnhausanlage verpflichtet; das Zitat der Aussage eines Mieters, der die Wiese als Naturwiese mit Blumen bezeichnete, zeigt vielmehr, daß der Beklagte die Pflicht zur Rasenpflege vernachlässigte. Es ist nicht festgestellt, daß einzelne Mieter Teile der Wohnhausanlage absichtlich verschmutzt hätten, um dem Beklagten eine "Falle" zu stellen. Mit Schreiben vom 20. 5. 1996 wurde der Beklagte unmißverständlich verwarnt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.