Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Über das Rechtsmittel hat der erkennende Senat unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden; § 11 a ASGG ist wegen der noch vor dem 1.1.1995 ergangenen Entscheidung des Erstgerichtes nicht anwendbar (Art X § 2 Z 3 ASGG-Nov 1994).Über das Rechtsmittel hat der erkennende Senat unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden; Paragraph 11, a ASGG ist wegen der noch vor dem 1.1.1995 ergangenen Entscheidung des Erstgerichtes nicht anwendbar (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 3, ASGG-Nov 1994).
Zur Anwendbarkeit des § 45 JN im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und einem Schiedsgericht fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung begründet, wie das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, das Prozeßhindernis der prorogablen Unzuständigkeit (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu § 577 mwN). Ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der Kläger bis 31.12.1993 weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person tätig, sodaß gemäß den §§ 50, 51 Abs 1 und 3 ASGG in Verbindung mit § 9 Abs 2 ASGG die Schiedsgerichtsvereinbarung, auch wenn sie nicht nur für eine bereits entstandene Streitigkeit geschlossen wurde, wirksam ist. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Kläger im Rekursverfahren nicht erfolgreich bekämpfen (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 4 zu § 526). Da die aus den getroffenen Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen richtig sind (§ 916 ABGB), ist das Rechtsverhältnis nach der wahren Beschaffenheit, nämlich als Abtretung von GmbH-Anteilen in Verbindung mit einem nur aus steuerrechtlichen Gründen vorgetäuschten Arbeitsverhältnis zu beurteilen.Zur Anwendbarkeit des Paragraph 45, JN im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und einem Schiedsgericht fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung begründet, wie das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, das Prozeßhindernis der prorogablen Unzuständigkeit (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu Paragraph 577, mwN). Ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der Kläger bis 31.12.1993 weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person tätig, sodaß gemäß den Paragraphen 50, 51, Absatz eins und 3 ASGG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, ASGG die Schiedsgerichtsvereinbarung, auch wenn sie nicht nur für eine bereits entstandene Streitigkeit geschlossen wurde, wirksam ist. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Kläger im Rekursverfahren nicht erfolgreich bekämpfen (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 4 zu Paragraph 526,). Da die aus den getroffenen Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen richtig sind (Paragraph 916, ABGB), ist das Rechtsverhältnis nach der wahren Beschaffenheit, nämlich als Abtretung von GmbH-Anteilen in Verbindung mit einem nur aus steuerrechtlichen Gründen vorgetäuschten Arbeitsverhältnis zu beurteilen.
Auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten - gemäß § 2 Abs 1 ASGG sind die Arbeits- und Sozialgerichte ordentliche Gerichte - und Schiedsgerichten betreffen, ist § 45 JN nicht anwendbar (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 45 JN mwN; Klicka, Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichtes, RZ 1986, 235), weil Schiedsgerichte nicht dem funktionellen Begriff eines Gerichtes entsprechen. Daher hätte das Rekursgericht in der Sache selbst entscheiden müssen. Sein Zurückweisungsbeschluß war demgemäß aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG sind die Arbeits- und Sozialgerichte ordentliche Gerichte - und Schiedsgerichten betreffen, ist Paragraph 45, JN nicht anwendbar (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 45, JN mwN; Klicka, Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zuständigkeit eines privaten Schiedsgerichtes, RZ 1986, 235), weil Schiedsgerichte nicht dem funktionellen Begriff eines Gerichtes entsprechen. Daher hätte das Rekursgericht in der Sache selbst entscheiden müssen. Sein Zurückweisungsbeschluß war demgemäß aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.