Begründung:
Die Klägerin ist seit 1.Juni 1984 bei der beklagten Partei beschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) vom 1.Jänner 1983 anzuwenden, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"§ 4
Art der Anstellung
(1) Nach ihrer Anstellung im Dienste des Unternehmens werden
unterschieden:.......
a) Angestellte auf bestimmte Zeit
b) Provisorische Angestellte
c) Definitive Angestellte
(2) Das Provisorium dauert fünf Jahre. .......
§ 17
Fortzahlung der Bezüge und Zuschußleistung im
Krankheitsfalle
.............
(4) Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr beträgt die Dauer, während
welcher Zahlungen gemäß Abs 1 und sodann bei längerwährender
Dienstunfähigkeit gemäß Abs 2 mit der in Abs 7 angeführten
Einschränkung zustehen, bei einer Dienstzeit (§ 5 Abs 4)
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr ............. 4 Monate
vom 6. bis zum vollendeten 10. Dienstjahr ... 9 Monate
.................
vom vollendeten 25. Dienstjahr angefangen .. 18 Monate.
(5) Überschreitet die durch Krankheit oder Unfall verursachte
Dienstverhinderung die im Abs 4 bezeichneten Fristen, steht der
Direktion das Recht zu, das Dienstverhältnis auch von definitiven
Angestellten mit einer Dienstzeit von mehr als 3 Dienstjahren bis zum
vollendeten 10. Dienstjahr unter Einhaltung einer dreimonatigen,
jenes von Angestellten mit einer mehr als zehnjährigen Dienstzeit
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, welche mit
Ablauf eines Kalenderquartals zu endigen hat, aufzukündigen.
..............
IV. Der Betriebsratrömisch vier. Der Betriebsrat
§ 19Paragraph 19
(1) Der Wirkungskreis des Betriebsrates richtet sich nach den gesetzlichen und den durch diesen Kollektivvertrag festgelegten Bestimmungen.
(2) Wenn in Fällen, in denen nach den Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages das Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat erforderlich ist, ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet endgültig der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrates, bei ausländischen Unternehmungen ein am Sitz der inländischen Hauptniederlassung entscheidender Delegierter, der jedoch nicht der österreichischen Direktion des ausländischen Unternehmens angehören darf, im Falle des § 33 Abs 9 aber der dortselbst bezeichnete Schiedsmann.(2) Wenn in Fällen, in denen nach den Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages das Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat erforderlich ist, ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet endgültig der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrates, bei ausländischen Unternehmungen ein am Sitz der inländischen Hauptniederlassung entscheidender Delegierter, der jedoch nicht der österreichischen Direktion des ausländischen Unternehmens angehören darf, im Falle des Paragraph 33, Absatz 9, aber der dortselbst bezeichnete Schiedsmann.
(3) Verfügungen in Personalangelegenheiten, bei denen das
Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat erforderlich ist,
sind in schriftlicher Form festzulegen; sie treten erst nach
erfolgter Einigung oder, wenn keine Einigung zustande kam, nach
Erledigung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahrens in
Kraft. ......
(4) Die im Sinne der vorhergehenden Absätze getroffenen
Entscheidungen sind sowohl für das Unternehmen als auch für den
Angestellten rechtsverbindlich.
§ 23
Disziplinarstrafen
..........
(2) Disziplinarstrafen sind:
..........
4. Die strafweise Kündigung; .......
IX. Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 33
Kündigung
..........
(4) Nach Erlangung des Definitivums kann Angestellten wegen
zweimaliger nicht zufriedenstellender Dienstbeschreibung (§ 20),
sonst nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder in den Fällen
der Absätze 6, 7, 8 und 9 dieses Paragraphen und der §§ 34 und 35
gekündigt werden. .........
(5) Die Kündigungsfrist für definitive Angestellte beträgt, wenn der Ausspruch der Kündigung vor Vollendung des zehnten Dienstjahres erfolgt, drei, sonst sechs Monate. Die Kündigung kann nur so erfolgen, daß die Kündigungsfrist mit Ende eines Kalendervierteljahres abläuft.
(6) Die Kündigung von erkrankten Angestellten kann nach den Bestimmungen des § 17 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen.(6) Die Kündigung von erkrankten Angestellten kann nach den Bestimmungen des Paragraph 17, ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen.
(7) Das Dienstverhältnis von Angestellten, die nach ihrem Lebensalter, wenn sie in keinem versicherungspflichtigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stünden, ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Alterspension aus der Sozialversicherung hätten, kann von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder vom Angestellten zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. In diesen Fällen gebührt dem Angestellten neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist (§ 33 Abs 5) entfallenden Bezüge.(7) Das Dienstverhältnis von Angestellten, die nach ihrem Lebensalter, wenn sie in keinem versicherungspflichtigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stünden, ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Alterspension aus der Sozialversicherung hätten, kann von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder vom Angestellten zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. In diesen Fällen gebührt dem Angestellten neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist (Paragraph 33, Absatz 5,) entfallenden Bezüge.
(8) Tritt dauernde Berufsunfähigkeit ein, kann das Dienstverhältnis auch definitiver Angestellter von beiden Seiten mit dem auf die Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherung folgenden Monatsletzten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. In diesen Fällen gebührt dem Angestellten neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist (§ 33 Abs 5) entfallenden Bezüge.(8) Tritt dauernde Berufsunfähigkeit ein, kann das Dienstverhältnis auch definitiver Angestellter von beiden Seiten mit dem auf die Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherung folgenden Monatsletzten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. In diesen Fällen gebührt dem Angestellten neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist (Paragraph 33, Absatz 5,) entfallenden Bezüge.
(9) Das Dienstverhältnis definitiver Angestellter, welche das
25. Dienstjahr (§ 5 Abs 1) vollendet oder mindestens 300 Beitragsmonate in der Sozialversicherung (Pensionsversicherung) erworben und bereits das 55.Lebensjahr (Männer) bzw. das 50. Lebensjahr (Frauen) zurückgelegt haben, jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist und so vieler Monate, als der Bemessung der Abfertigung, wobei der gesetzliche Anspruch um 50 % erhöht wird, was eine Verlängerung der Laufzeit der Abfertigung zur Folge hat, zugrundegelegt wurden, noch keinen Anspruch auf die Alterspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension aus der Sozialversicherung besitzen, kann von dem Unternehmen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gekündigt werden; kommt kein Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat zustande, so entscheidet endgültig ein vom Präsidenten des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und dem Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes gemeinsam bestellter Schiedsmann. Kommt keine Einigung über die Person des Schiedsmannes zustande, dann ist dieser über Antrag einer der beiden Parteien vom Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu bestellen. Solche Personen erhalten nach Ablauf der Kündigungsfrist und des Zeitraumes, für welchen ihnen Abfertigung gebührt, bis zu jenem Zeitpunkte, in dem ihnen ein Anspruch auf eine Pension aus der Sozialversicherung anfällt oder anfallen würde, wenn sie nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stünden oder einen diesem gleichgehaltenen Beruf ausübten, eine 14 mal jährlich auszuzahlende Pension aus Mitteln des Unternehmens in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, die ihnen bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren würde. Der Anspruch auf diese Leistungen ruht während der Ausübung einer Beschäftigung, welche nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Einstellung der Sozialversicherungspension bewirkt. Der Pensionsbezieher ist verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Sozialversicherung (Pensionsversicherung) in der Höhe der letzten Bemessungsgrundlage und die Krankenversicherung gegen Ersatz der Beiträge durch das Unternehmen freiwillig fortzusetzen. Er ist ferner verpflichtet, über Aufforderung durch das Unternehmen den Anspruch auf die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ohne Verzug gehörig geltend zu machen und alle Vorschriften zu erfüllen, um zum nächstmöglichen Termin in den Genuß der gesetzlichen Pension zu gelangen und in ihrem Genusse zu verbleiben. ......25. Dienstjahr (Paragraph 5, Absatz eins,) vollendet oder mindestens 300 Beitragsmonate in der Sozialversicherung (Pensionsversicherung) erworben und bereits das 55.Lebensjahr (Männer) bzw. das 50. Lebensjahr (Frauen) zurückgelegt haben, jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist und so vieler Monate, als der Bemessung der Abfertigung, wobei der gesetzliche Anspruch um 50 % erhöht wird, was eine Verlängerung der Laufzeit der Abfertigung zur Folge hat, zugrundegelegt wurden, noch keinen Anspruch auf die Alterspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension aus der Sozialversicherung besitzen, kann von dem Unternehmen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gekündigt werden; kommt kein Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat zustande, so entscheidet endgültig ein vom Präsidenten des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und dem Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes gemeinsam bestellter Schiedsmann. Kommt keine Einigung über die Person des Schiedsmannes zustande, dann ist dieser über Antrag einer der beiden Parteien vom Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu bestellen. Solche Personen erhalten nach Ablauf der Kündigungsfrist und des Zeitraumes, für welchen ihnen Abfertigung gebührt, bis zu jenem Zeitpunkte, in dem ihnen ein Anspruch auf eine Pension aus der Sozialversicherung anfällt oder anfallen würde, wenn sie nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stünden oder einen diesem gleichgehaltenen Beruf ausübten, eine 14 mal jährlich auszuzahlende Pension aus Mitteln des Unternehmens in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, die ihnen bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren würde. Der Anspruch auf diese Leistungen ruht während der Ausübung einer Beschäftigung, welche nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Einstellung der Sozialversicherungspension bewirkt. Der Pensionsbezieher ist verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Sozialversicherung (Pensionsversicherung) in der Höhe der letzten Bemessungsgrundlage und die Krankenversicherung gegen Ersatz der Beiträge durch das Unternehmen freiwillig fortzusetzen. Er ist ferner verpflichtet, über Aufforderung durch das Unternehmen den Anspruch auf die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ohne Verzug gehörig geltend zu machen und alle Vorschriften zu erfüllen, um zum nächstmöglichen Termin in den Genuß der gesetzlichen Pension zu gelangen und in ihrem Genusse zu verbleiben. ......
§ 34Paragraph 34
(1) Außer den in § 33 angeführten Gründen können definitive Angestellte inländischer Unternehmen sowie inländischer Repräsentanzen ausländischer Unternehmen mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden:(1) Außer den in Paragraph 33, angeführten Gründen können definitive Angestellte inländischer Unternehmen sowie inländischer Repräsentanzen ausländischer Unternehmen mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden:
a) Bei Betriebsvereinfachung, räumlicher oder sachlicher Einschränkung des Geschäftsbetriebes im In- oder Ausland, Fusionierung, Eingehung einer Betriebsgemeinschaft, Liquidierung oder Portefeuilleverkauf;
b) im Falle einer durch organisatorische Änderungen im Inland oder Ausland bedingten Verminderung des inländischen Verwaltungsapparates;
c) bei einer Verminderung des Umfanges des Geschäftsstockes;
d) im Falle eines Geschäftsrückganges;
All dies wenn bei einem solchen Anlaß eine Personalreduktion notwendig und zweckdienlich ist.
(2) Die Abfertigung beträgt für definitive Angestellte das gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung um 50 %. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also bei Ablauf der Kündigungsfrist, 25 Dienstjahre zurückgelegt und das 50. Lebensjahr überschritten, das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht, so erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um 100 %, wenn er aber das 55. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, um 150 %. Bei Angestellten von mehr als 55 Lebensjahren steht dem Dienstgeber wahlweise das Recht zu, von der Möglichkeit des § 33 Abs 9 Gebrauch zu machen; in diesem Falle gebührt die Abfertigung in der dortselbst festgesetzten Höhe. Wird die Kündigung zufolge eines wirtschaftlichen Notstandes des Dienstgebers ausgesprochen und dieser Sachverhalt gemäß Abs 3 festgestellt, so kann die Höhe der Abfertigung nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände auch in einem geringeren Ausmaße festgesetzt werden, äußerstens jedoch bis zum Ausmaß der Abfertigung nur nach dem Angestelltengesetz reduziert werden; auch kann in diesem Verfahren die Ermächtigung erteilt werden, die Bestimmung des § 33 Abs 9 auch auf männliche Angestellte anzuwenden, die erst das 50. Lebensjahr erreicht haben.(2) Die Abfertigung beträgt für definitive Angestellte das gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung um 50 %. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also bei Ablauf der Kündigungsfrist, 25 Dienstjahre zurückgelegt und das 50. Lebensjahr überschritten, das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht, so erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um 100 %, wenn er aber das 55. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, um 150 %. Bei Angestellten von mehr als 55 Lebensjahren steht dem Dienstgeber wahlweise das Recht zu, von der Möglichkeit des Paragraph 33, Absatz 9, Gebrauch zu machen; in diesem Falle gebührt die Abfertigung in der dortselbst festgesetzten Höhe. Wird die Kündigung zufolge eines wirtschaftlichen Notstandes des Dienstgebers ausgesprochen und dieser Sachverhalt gemäß Absatz 3, festgestellt, so kann die Höhe der Abfertigung nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände auch in einem geringeren Ausmaße festgesetzt werden, äußerstens jedoch bis zum Ausmaß der Abfertigung nur nach dem Angestelltengesetz reduziert werden; auch kann in diesem Verfahren die Ermächtigung erteilt werden, die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 9, auch auf männliche Angestellte anzuwenden, die erst das 50. Lebensjahr erreicht haben.
(3) Über das Vorhandensein der im Abs 1 und 2 genannten Tatbestände, ferner über die Zulässigkeit der Vornahme von Kündigungen aus diesem Anlaß, über die Zahl der zu kündigenden Personen und über deren Auswahl entscheidet die Direktion mit Zustimmung des Betriebsrates. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet eine Kommission, die aus je zwei Vertretern der Direktion und des Betriebsrates, vermehrt um je einen Vertreter des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und des Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Versicherung, zusammengesetzt ist. Sie steht unter der Leitung eines stimmberechtigten Vorsitzenden, der gemeinsam von allen Kommissionsmitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt wird. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, pflegen der Präsident des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und der Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes das Einvernehmen. Kommt auch auf diese Weise keine Einigung zustande, wird der Vorsitzende von der Versicherungsaufsichtsbehörde ernannt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.(3) Über das Vorhandensein der im Absatz eins und 2 genannten Tatbestände, ferner über die Zulässigkeit der Vornahme von Kündigungen aus diesem Anlaß, über die Zahl der zu kündigenden Personen und über deren Auswahl entscheidet die Direktion mit Zustimmung des Betriebsrates. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet eine Kommission, die aus je zwei Vertretern der Direktion und des Betriebsrates, vermehrt um je einen Vertreter des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und des Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Versicherung, zusammengesetzt ist. Sie steht unter der Leitung eines stimmberechtigten Vorsitzenden, der gemeinsam von allen Kommissionsmitgliedern mit Stimmenmehrheit gewählt wird. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, pflegen der Präsident des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs und der Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes das Einvernehmen. Kommt auch auf diese Weise keine Einigung zustande, wird der Vorsitzende von der Versicherungsaufsichtsbehörde ernannt. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
.........
§ 35Paragraph 35
(1) Sofern auf Leiter von Geschäftsstellen und Angestellte im Außendienst dieser Kollektivvertrag Anwendung findet, können sie jederzeit wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gekündigt werden, wenn sie nicht aus dem Bürodienst des gleichen Unternehmens hervorgegangen sind; ausgenommen hievon sind Angestellte im technischen Außendienst.
(2) Dagegen können diesem Kollektivvertrag unterliegende Leiter von Geschäftsstellen und Angestellte des Außendienstes, wenn sie aus dem Bürodienst des gleichen Unternehmens hervorgegangen sind, von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung auf einen internen Büroposten zurückversetzt werden, dessen Versehung ihnen billigerweise zugemutet werden kann; zu dieser Rückversetzung bedarf es bei Angestellten des Außendienstes oder Geschäftsstellenleitern, die weniger als zwei Jahre im Außendienst stehen oder eine Geschäftsstelle geleitet haben, nicht des Einvernehmens mit dem Betriebsrat. Bei Rückversetzung in den Innendienst steht dem Angestellten der Anspruch zumindest auf jene Bezüge zu, welche er vor Übertritt in den Außendienst oder vor Antritt des Postens als Geschäftsstellenleiter hatte; darüber hinaus sind jene tourlichen Avancements zu berücksichtigen, auf die bei unausgesetzter Dienstleistung im Innendienst während der Zeit der Tätigkeit im Außendienst oder als Geschäftsstellenleiter Anspruch bestanden hätte. Nachzahlungen aus diesem Titel gebühren nicht. Weigert sich der Angestellte, den ihm zugewiesenen Dienstposten anzutreten, so steht der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Recht der Kündigung des Dienstverhältnisses zu; in diesem Falle hat der Gekündigte Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung. - Die Bestimmungen der § 1 Abs 2 lit c und § 2 Abs 2 dieses Kollektivvertrages bleiben unberührt.(2) Dagegen können diesem Kollektivvertrag unterliegende Leiter von Geschäftsstellen und Angestellte des Außendienstes, wenn sie aus dem Bürodienst des gleichen Unternehmens hervorgegangen sind, von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung auf einen internen Büroposten zurückversetzt werden, dessen Versehung ihnen billigerweise zugemutet werden kann; zu dieser Rückversetzung bedarf es bei Angestellten des Außendienstes oder Geschäftsstellenleitern, die weniger als zwei Jahre im Außendienst stehen oder eine Geschäftsstelle geleitet haben, nicht des Einvernehmens mit dem Betriebsrat. Bei Rückversetzung in den Innendienst steht dem Angestellten der Anspruch zumindest auf jene Bezüge zu, welche er vor Übertritt in den Außendienst oder vor Antritt des Postens als Geschäftsstellenleiter hatte; darüber hinaus sind jene tourlichen Avancements zu berücksichtigen, auf die bei unausgesetzter Dienstleistung im Innendienst während der Zeit der Tätigkeit im Außendienst oder als Geschäftsstellenleiter Anspruch bestanden hätte. Nachzahlungen aus diesem Titel gebühren nicht. Weigert sich der Angestellte, den ihm zugewiesenen Dienstposten anzutreten, so steht der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Recht der Kündigung des Dienstverhältnisses zu; in diesem Falle hat der Gekündigte Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung. - Die Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und Paragraph 2, Absatz 2, dieses Kollektivvertrages bleiben unberührt.
(3) Das mit dem Betriebsrat in den obigen Fällen zu pflegende Einvernehmen bezieht sich auch auf die Feststellung der nicht zufriedenstellenden Leistung.
.........".
Im Dezember 1992 trat der Betriebsrat der beklagten Partei ohne Angabe von Gründen geschlossen zurück. Ein neuer Betriebsrat wurde am 5. Mai 1993 gewählt und konstituierte sich am 7.Mai 1993.
Mit Schreiben vom 16.März 1993 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin unter Berufung auf § 33 Abs 7 KVI und für den Fall, daß die Klägerin noch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension haben sollte, gemäß § 33 Abs 9 KVI zum 31. März 1993 auf.Mit Schreiben vom 16.März 1993 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin unter Berufung auf Paragraph 33, Absatz 7, KVI und für den Fall, daß die Klägerin noch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension haben sollte, gemäß Paragraph 33, Absatz 9, KVI zum 31. März 1993 auf.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 31.März 1993 hinaus aufrecht sei. Sie sei eine definitiv Angestellte im Sinne des KVI. Die Voraussetzungen des § 33 Abs 7 KVI - Anspruch auf Alterspension und Einvernehmen mit dem Betriebsrat - lägen nicht vor. Auch zur Kündigung nach § 33 Abs 9 KVI sei ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich; falls dies nicht zustande komme habe ein vom Präsidenten des Verbandes der Versicherungsunternehmungen und vom Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten gemeinsam bestellter Schiedsmann zu entscheiden. Da mangels Bestehens eines Betriebsrates kein Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung der beklagten Partei und dem Betriebsrat erzielt worden sei, wäre die Entscheidung des im KVI vorgesehenen Schiedsmannes einzuholen gewesen. Des weiteren seien von der beklagten Partei auch die besondere Formvorschriften nach § 19 KVI nicht eingehalten worden.Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis über den 31.März 1993 hinaus aufrecht sei. Sie sei eine definitiv Angestellte im Sinne des KVI. Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 7, KVI - Anspruch auf Alterspension und Einvernehmen mit dem Betriebsrat - lägen nicht vor. Auch zur Kündigung nach Paragraph 33, Absatz 9, KVI sei ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich; falls dies nicht zustande komme habe ein vom Präsidenten des Verbandes der Versicherungsunternehmungen und vom Obmann der Sektion Versicherung der Gewerkschaft der Privatangestellten gemeinsam bestellter Schiedsmann zu entscheiden. Da mangels Bestehens eines Betriebsrates kein Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung der beklagten Partei und dem Betriebsrat erzielt worden sei, wäre die Entscheidung des im KVI vorgesehenen Schiedsmannes einzuholen gewesen. Des weiteren seien von der beklagten Partei auch die besondere Formvorschriften nach Paragraph 19, KVI nicht eingehalten worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die am 18.August 1934 geborene Klägerin habe insgesamt 401 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben; unter Berücksichtigung der als Ersatzzeiten geltenden Studienzeiten sowie der beitragsfreien Anrechnung einer Ersatzzeit für die Kindererziehung seien bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alterspension wegen langer Versicherungsdauer im Sinne des § 253 b ASVG erfüllt. Als Ausgleich für die nach § 33 Abs 7 KVI verkürzte Kündigungsfrist gebühre dem Angestellten quasi als eine Art Kündigungsentschädigung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge. Diese zusätzlichen Bezüge seien der Klägerin ausbezahlt worden. Das in § 33 Abs 7 KVI geforderte Einvernehmen mit dem Betriebsrat setze voraus, daß ein Betriebsrat existiere; wähle die Belegschaft keinen Betriebsrat, dokumentiere sie damit, daß sie auf ihre Mitspracherechte verzichte. Falls die Klägerin noch keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension habe, könne die Kündigung auf § 33 Abs 9 KVI gestützt werden, da die Klägerin mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben und das 50. Lebensjahr vollendet habe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die am 18.August 1934 geborene Klägerin habe insgesamt 401 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben; unter Berücksichtigung der als Ersatzzeiten geltenden Studienzeiten sowie der beitragsfreien Anrechnung einer Ersatzzeit für die Kindererziehung seien bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alterspension wegen langer Versicherungsdauer im Sinne des Paragraph 253, b ASVG erfüllt. Als Ausgleich für die nach Paragraph 33, Absatz 7, KVI verkürzte Kündigungsfrist gebühre dem Angestellten quasi als eine Art Kündigungsentschädigung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge. Diese zusätzlichen Bezüge seien der Klägerin ausbezahlt worden. Das in Paragraph 33, Absatz 7, KVI geforderte Einvernehmen mit dem Betriebsrat setze voraus, daß ein Betriebsrat existiere; wähle die Belegschaft keinen Betriebsrat, dokumentiere sie damit, daß sie auf ihre Mitspracherechte verzichte. Falls die Klägerin noch keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension habe, könne die Kündigung auf Paragraph 33, Absatz 9, KVI gestützt werden, da die Klägerin mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben und das 50. Lebensjahr vollendet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte zur Begründung aus, die beklagte Partei habe die die Herstellung eines Einvernehmens mit dem Betriebsrat voraussetzenden Bestimmungen des § 33 Abs 7 und 9 KVI unzulässig umgangen, indem sie ein relativ kurzzeitiges Nichtbestehen eines Betriebsrates dazu benützt habe, um ohne Mitsprache der Belegschaftsvertretung einen so schwerwiegenden Schritt wie die Auflösung eines Dienstverhältnisses zu setzen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte zur Begründung aus, die beklagte Partei habe die die Herstellung eines Einvernehmens mit dem Betriebsrat voraussetzenden Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7 und 9 KVI unzulässig umgangen, indem sie ein relativ kurzzeitiges Nichtbestehen eines Betriebsrates dazu benützt habe, um ohne Mitsprache der Belegschaftsvertretung einen so schwerwiegenden Schritt wie die Auflösung eines Dienstverhältnisses zu setzen.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Völlig zu Recht mache die Klägerin geltend, daß die §§ 19 Abs 2 und 3 iVm § 33 Abs 9 KVI für alle jene Fälle die Vorgangsweise bestimmten, in denen nach den Bestimmungen des KVI das Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat erforderlich sei und ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden könne. Wenn man hingegen davon ausgehe, daß die Betriebsverfassung gesetzlich abschließend und absolut zwingend geregelt sei und daher Bestimmungen in einem Kollektivvertrag, wonach für eine Kündigung eines Dienstnehmers das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen sei, nichtig seien, wäre die gegenständliche Kündigung ohne Rechtsgrundlage und damit nicht rechtswirksam erfolgt.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Völlig zu Recht mache die Klägerin geltend, daß die Paragraphen 19, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 9, KVI für alle jene Fälle die Vorgangsweise bestimmten, in denen nach den Bestimmungen des KVI das Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat erforderlich sei und ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden könne. Wenn man hingegen davon ausgehe, daß die Betriebsverfassung gesetzlich abschließend und absolut zwingend geregelt sei und daher Bestimmungen in einem Kollektivvertrag, wonach für eine Kündigung eines Dienstnehmers das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen sei, nichtig seien, wäre die gegenständliche Kündigung ohne Rechtsgrundlage und damit nicht rechtswirksam erfolgt.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.