Entscheidungsgründe:
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die eingewendete Gegenforderung des beklagten Gebäudereinigungsunternehmens in Höhe von S 50.000,- netto.
Der bei der Beklagten knapp zwei Jahre als Objektleiter (Angestellter) beschäftigte Kläger hat im Dienstvertrag ausdrücklich folgende Verpflichtung vernommen:
"15) Der Dienstnehmer verpflichtet sich, Geschäftsangelegenheiten, insbesondere Fabrikationseinrichtungen und Methoden, die sonstigen Einrichtungen, die Bezugsquellen und die Abnehmer des Dienstgebers sowie den Inhalt von Verträgen, geschäftlichen Besprechungen, überhaupt alle ihm während der Tätigkeit beim Dienstgeber zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, vor allem aber auch vertraulich mitgeteilte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dritten Personen gegenüber sowohl während der Dauer als auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses unbedingt geheim zu halten. Im Zweifelsfall ist beim Dienstgeber anzufragen, ob ein Betriebsgeheimnis besteht. Für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe von S 50.000,-
vereinbart. Sollte der dadurch entstandene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigen, haftet der Dienstnehmer dem Dienstgeber gegenüber auch für diesen darüberhinausgehenden Schaden.
16) Die übergebenen Schriftstücke, Akten, Zeichnungen udgl. bleiben Eigentum des Dienstgebers und sind auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder auszuhändigen. Der Dienstnehmer ist auch verpflichtet, der Firma gehörende Schriftstücke gewissenhaft verschlossen zu halten, sodaß sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind. Die unter Pkt 15) vereinbarte Vertragsstrafe und Haftung für darüberhinausgehende Schäden gilt hier sinngemäß ..."
Diesen Vertragstext hatte der Betriebsleiter der Beklagten verfaßt und mit dem Kläger besprochen, der ihn ohne Abänderungswünsche unterfertigte.
In der Folge wurde der Kläger zeitwidrig gekündigt. Während der Kündigungsfrist übermittelte er der zuständigen Gebietskrankenkassa eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über angeblich unkorrekte Meldungen seiner Dienstgeberin, die er gerüchteweise von ihm unterstellten Reinigungskräften erhalten hatte, ohne vorher seine Dienstgeberin zu kontaktieren oder sich sonst über den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilungen zu vergewissern. Er wollte damit erreichen, "daß die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt abführen muß".
Gegen die aus der zeitwidrigen Kündigung dem Kläger unstrittig zustehenden Ansprüche in Höhe von S 119.708,65 brutto sA wendete die Beklagte den Verfall der vereinbarten Vertragsstrafe von S 50.000,-
netto compensando ein, weil dieses Vorgehen des Kläger eine Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten im Sinn der oben zitierten Bestimmungen des Dienstvertrages darstelle.
Das Erstgericht hielt die Gegenforderung für nicht berechtigt und sprach dem Kläger daher den gesamten Klagsbetrag zu.
Das Berufungsgericht hielt die eingewendete Gegenforderung für berechtigt, sprach dem Kläger die begehrten S 119.708,65 brutto nur abzüglich S 50.000,- netto zu und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage der Verletzung einer Geheimhaltungs- als Treuepflicht im Zuge einer Anzeigenerstattung eine erhebliche Rechtsfrage darstelle, für die - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Judikatur nicht vorhanden sei. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die vom Kläger gegenüber der Gebietskrankenkasse geoffenbarten Umstände hinsichtlich der sozialversicherungs- rechtlichen Behandlung zweier Mitbediensteter seien vor allem im Hinblick auf die umfassende Formulierung im Dienstvertrag dem Begriff des Betriebsgeheimnisses zu unterstellen; diese Vorgangsweise stelle eine Treueverletzung des Klägers dar. Der Kläger, zu dessen Aufgaben weder die Lohnbuchhaltung noch Meldungen an die Sozialversicherung zählten, wäre verpflichtet gewesen, sich vor einer Anzeige an die Sozialversicherung über den Wahrheitsgehalt der Äußerungen der beiden ihm unterstellten Dienstnehmer zu vergewissern und sie insbesondere mit der Beklagten abzuklären. Es sei kein Interesse ersichtlich oder vom Kläger behauptet worden, die ihm bekannt gewordenen Tatsachen sofort und ohne Kontaktaufnahme mit seiner Dienstgeberin der Sozialversicherung bekanntzugeben.
Der Kläger ficht die berufungsgerichtliche Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit an, als die Gegenforderung mit S 50.000,- netto als zu Recht bestehend erkannt und infolgedesssen die Beklagte nur zur Bezahlung der Klagsforderung abzüglich des Nettobetrages von S 50.000,- verpflichtet wurde und beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.