Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht, daß der Kläger mit 2.6.1993 zum 31.1.1994 gekündigt wurde. Anläßlich der Kündigung wurde er mit sofortiger Wirkung von jeder weiteren Tätigkeit für die beklagte Partei, deren alleiniger Geschäftsführer er war, freigestellt.
Der Kläger begehrte - soweit dies für das Revisionsverfahren noch erheblich ist - unter anderem eine Urlaubsentschädigung für seinen Resturlaub von 35,5 Tagen (25 Urlaubstage aus dem laufenden Urlaubsjahr und 10,5 Urlaubstage Resturlaub aus dem vorletzten Urlaubsjahr).
Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dem Kläger sei für den Verbrauch seines Resturlaubes ein ununterbrochener Zeitraum von fast 8 Monaten zur Verfügung gestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich einer Entgeltdifferenz aufgrund einer Anpassungsvereinbarung und anteiliger Sonderzahlungen überwiegend statt und wies ein über die Urlaubsabfindung für das laufende Urlaubsjahr hinausgehendes Mehrbegehren an Urlaubsentschädigung sowie das Begehren nach Urlaubsentschädigung für das vorletzte Urlaubsjahr ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, keine der Parteien habe das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder schlüssigen Urlaubsvereinbarung für die Zeit der Kündigungsfrist bzw Dienstfreistellung behauptet. Es sei daher im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG zu prüfen, ob dem Kläger der Urlaubsverbrauch während der nahezu 8-monatigen Kündigungsfrist möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies sei zu bejahen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG, sondern lediglich auf aliquote Urlaubsabfindung im Sinne des § 10 UrlG. Da sich die Vorschriften über die Urlaubsabfindung nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr bezögen, gebühre dem Kläger für den nicht verbrauchten Resturlaub von 10,5 Tagen aus dem Vorjahr keine Urlaubsabfindung. Die im letzten Arbeitsjahr (Urlaubsjahr) ab 1.2.1993 zurückgelegte Dienstzeit des Klägers betrage bis zu der mit 31.1.1994 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses ein Jahr, sodaß sich die dem Kläger für diesen Zeitraum zustehende Urlaubsabfindung mit dem Betrag von S 41.322,53 brutto errechne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich einer Entgeltdifferenz aufgrund einer Anpassungsvereinbarung und anteiliger Sonderzahlungen überwiegend statt und wies ein über die Urlaubsabfindung für das laufende Urlaubsjahr hinausgehendes Mehrbegehren an Urlaubsentschädigung sowie das Begehren nach Urlaubsentschädigung für das vorletzte Urlaubsjahr ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, keine der Parteien habe das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder schlüssigen Urlaubsvereinbarung für die Zeit der Kündigungsfrist bzw Dienstfreistellung behauptet. Es sei daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG zu prüfen, ob dem Kläger der Urlaubsverbrauch während der nahezu 8-monatigen Kündigungsfrist möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies sei zu bejahen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG, sondern lediglich auf aliquote Urlaubsabfindung im Sinne des Paragraph 10, UrlG. Da sich die Vorschriften über die Urlaubsabfindung nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr bezögen, gebühre dem Kläger für den nicht verbrauchten Resturlaub von 10,5 Tagen aus dem Vorjahr keine Urlaubsabfindung. Die im letzten Arbeitsjahr (Urlaubsjahr) ab 1.2.1993 zurückgelegte Dienstzeit des Klägers betrage bis zu der mit 31.1.1994 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses ein Jahr, sodaß sich die dem Kläger für diesen Zeitraum zustehende Urlaubsabfindung mit dem Betrag von S 41.322,53 brutto errechne.
Das Berufungsgericht gab den gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Der Kläger bekämpfte die Abweisung des Mehrbegehrens lediglich im Umfang von S 17.355,45 brutto sA (vgl die Berufungserklärungen ON 10) hinsichtlich der Differenz der ihm zugesprochenen Urlaubsabfindung auf die Urlaubsentschädigung für 35,5 Urlaubstage.Das Berufungsgericht gab den gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Der Kläger bekämpfte die Abweisung des Mehrbegehrens lediglich im Umfang von S 17.355,45 brutto sA vergleiche die Berufungserklärungen ON 10) hinsichtlich der Differenz der ihm zugesprochenen Urlaubsabfindung auf die Urlaubsentschädigung für 35,5 Urlaubstage.
Das Berufungsgericht lehnte die Ansicht des Klägers, die Dienstfreistellung schließe als einseitiger Verzicht auf die Dienstleistung durch den Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung aus, ab und führte aus:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG gebühre dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch nicht ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ende, die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß in Fällen, in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen sei. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 9, 276 BlgNR 14.GP, sei der Urlaub, wenn die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 4 Abs 1 UrlG während der Kündigungsfrist zu vereinbaren. Geschehe dies nicht, so sei zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist etwa unmöglich (zB Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen) oder unzumutbar gewesen sei (Vorliegen von Umständen, die den Urlaubszweck vereiteln würden). Sei der Verbrauch des Urlaubes möglich und zumutbar, entfalle der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (vgl AB 4).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG gebühre dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch nicht ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ende, die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß in Fällen, in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen sei. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, 276, BlgNR 14.GP, sei der Urlaub, wenn die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betrage, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG während der Kündigungsfrist zu vereinbaren. Geschehe dies nicht, so sei zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist etwa unmöglich (zB Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen) oder unzumutbar gewesen sei (Vorliegen von Umständen, die den Urlaubszweck vereiteln würden). Sei der Verbrauch des Urlaubes möglich und zumutbar, entfalle der Anspruch auf Urlaubsentschädigung vergleiche Ausschussbericht 4).
Im vorliegenden Fall habe die dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehende Kündigungsfrist (vgl Arb 10.409) nahezu 8 Monate betragen. Es sei unstrittig, daß zwischen den Parteien für die Zeit der Kündigungsfrist eine Urlaubsvereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG nicht getroffen worden sei. Es sei daher für die Beurteilung des strittigen Anspruches des Klägers auf Urlaubsentschädigung im Sinne der zitierten Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG entscheidend, ob dem Kläger der gänzliche oder teilweise Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar gewesen sei. Der Berufungswerber wende sich nicht gegen die Beurteilung des Erstgerichtes, daß in der Zeit der Kündigungsfrist der Verbrauch seines Resturlaubes von 35,5 Arbeitstagen möglich und zumutbar gewesen wäre. Er vertrete allerdings die Ansicht, daß ihm im vorliegenden Fall eine Urlaubsentschädigung für den Resturlaub deshalb zustehe, weil die von der beklagten Partei ausgesprochene Dienstfreistellung eine Urlaubsvereinbarung ausschließe und zwischen den Parteien über einen Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung nicht gesprochen worden sei.Im vorliegenden Fall habe die dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehende Kündigungsfrist vergleiche Arb 10.409) nahezu 8 Monate betragen. Es sei unstrittig, daß zwischen den Parteien für die Zeit der Kündigungsfrist eine Urlaubsvereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG nicht getroffen worden sei. Es sei daher für die Beurteilung des strittigen Anspruches des Klägers auf Urlaubsentschädigung im Sinne der zitierten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG entscheidend, ob dem Kläger der gänzliche oder teilweise Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar gewesen sei. Der Berufungswerber wende sich nicht gegen die Beurteilung des Erstgerichtes, daß in der Zeit der Kündigungsfrist der Verbrauch seines Resturlaubes von 35,5 Arbeitstagen möglich und zumutbar gewesen wäre. Er vertrete allerdings die Ansicht, daß ihm im vorliegenden Fall eine Urlaubsentschädigung für den Resturlaub deshalb zustehe, weil die von der beklagten Partei ausgesprochene Dienstfreistellung eine Urlaubsvereinbarung ausschließe und zwischen den Parteien über einen Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung nicht gesprochen worden sei.
Die vom Berufungsgericht früher vertretene Rechtsansicht (Arb 10.701) werde nicht mehr aufrechterhalten. Die Formulierung des Tatbestandes des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG lasse vielmehr erkennen, daß allein schon die ungerechtfertigte Unterlassung des Urlaubsverbrauches zum Verlust der Entschädigung führe (vgl Probst in DRdA 1978, 251). Auch bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht sei grundsätzlich davon auszugehen, daß damit der Verbrauch des Urlaubsanspruches von betrieblicher Seite möglich sei. Es werde dazu die Ansicht vertreten, daß der Arbeitgeber durch die Dienstfreistellung zumindest schlüssig zu erkennen gebe, daß im Hinblick auf den Urlaub eine Rücksichtnahme auf die Betriebserfordernisse nicht notwendig sei und somit dem Arbeitnehmer das Recht übertragen werde, die Zeit der Urlaubskonsumation alleine zu bestimmen. Bei erfolgter Dienstfreistellung müsse daher der Arbeitgeber nach dieser Ansicht keinesfalls die Initiative zum Urlaubsverbrauch des Arbeitsnehmers ergreifen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer über die Möglichkeiten des Urlaubsverbrauches aufzuklären, sei nicht zu fordern. Weiters sei es herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, daß sich die Vorschriften über die Urlaubsabfindung nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr bezögen (vgl SZ 61/196; ZAS 1991/7 mwN ua). Begründet werde diese Ansicht von Klein-Martinek, UrlR 124 f, damit, daß Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zwar Ansprüche von unterschiedlicher Größe seien, daß sie sich jedoch funktionell als Rechtstitel immer nur auf einen bestimmten Urlaubsanspruch, und zwar auf den Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr, der zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur teilweise verbraucht werden konnte, bezögen. Der Kritik von Pfeil (ZAS 1991/7) sei nicht zu folgen.Die vom Berufungsgericht früher vertretene Rechtsansicht (Arb 10.701) werde nicht mehr aufrechterhalten. Die Formulierung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG lasse vielmehr erkennen, daß allein schon die ungerechtfertigte Unterlassung des Urlaubsverbrauches zum Verlust der Entschädigung führe vergleiche Probst in DRdA 1978, 251). Auch bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht sei grundsätzlich davon auszugehen, daß damit der Verbrauch des Urlaubsanspruches von betrieblicher Seite möglich sei. Es werde dazu die Ansicht vertreten, daß der Arbeitgeber durch die Dienstfreistellung zumindest schlüssig zu erkennen gebe, daß im Hinblick auf den Urlaub eine Rücksichtnahme auf die Betriebserfordernisse nicht notwendig sei und somit dem Arbeitnehmer das Recht übertragen werde, die Zeit der Urlaubskonsumation alleine zu bestimmen. Bei erfolgter Dienstfreistellung müsse daher der Arbeitgeber nach dieser Ansicht keinesfalls die Initiative zum Urlaubsverbrauch des Arbeitsnehmers ergreifen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer über die Möglichkeiten des Urlaubsverbrauches aufzuklären, sei nicht zu fordern. Weiters sei es herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, daß sich die Vorschriften über die Urlaubsabfindung nur auf das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufende Urlaubsjahr bezögen vergleiche SZ 61/196; ZAS 1991/7 mwN ua). Begründet werde diese Ansicht von Klein-Martinek, UrlR 124 f, damit, daß Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zwar Ansprüche von unterschiedlicher Größe seien, daß sie sich jedoch funktionell als Rechtstitel immer nur auf einen bestimmten Urlaubsanspruch, und zwar auf den Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr, der zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur teilweise verbraucht werden konnte, bezögen. Der Kritik von Pfeil (ZAS 1991/7) sei nicht zu folgen.
Die Revision sei nach § 46 Abs 1 ASGG (neuer Fassung) zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG dahin fehle, ob der Arbeitgeber bei erfolgter Dienstfreistellung des Arbeitnehmers für die mindestens 3 Monate betragende Kündigungsfrist diesen auch ausdrücklich zum Verbrauch seines Resturlaubes während der Kündigungsfrist aufzufordern habe.Die Revision sei nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (neuer Fassung) zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG dahin fehle, ob der Arbeitgeber bei erfolgter Dienstfreistellung des Arbeitnehmers für die mindestens 3 Monate betragende Kündigungsfrist diesen auch ausdrücklich zum Verbrauch seines Resturlaubes während der Kündigungsfrist aufzufordern habe.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und "der Berufung der klagenden Partei Folge zu geben"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Es fehlt zwar die gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO gebotene Anfechtungserklärung, zumal das Berufungsgericht auch über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden hatte, und daher der Berufungsgegenstand nicht mit dem Umfang der Anfechtung durch den Kläger in zweiter Instanz ident ist. Aus der Verweisung auf den Anfechtungsumfang der Berufung (§ 464 Z 3 ZPO) ist jedoch zu erschließen, daß die Revision des Klägers den Zuspruch von S 17.355,45 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.2.1994 (vgl ON 10, AS 70) anstrebt.Es fehlt zwar die gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gebotene Anfechtungserklärung, zumal das Berufungsgericht auch über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden hatte, und daher der Berufungsgegenstand nicht mit dem Umfang der Anfechtung durch den Kläger in zweiter Instanz ident ist. Aus der Verweisung auf den Anfechtungsumfang der Berufung (Paragraph 464, Ziffer 3, ZPO) ist jedoch zu erschließen, daß die Revision des Klägers den Zuspruch von S 17.355,45 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.2.1994 vergleiche ON 10, AS 70) anstrebt.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während einer mindestens 3-monatigen Kündigungsfrist seien dieselben Kriterien wie bei der Interessenabwägung gemäß § 4 Abs 1 UrlG anzuwenden. Nur wenn sich der Arbeitnehmer weigere, den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub zu verbrauchen und deshalb keine Urlaubsvereinbarung zustandekäme, sei die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches zu prüfen. Die Dienstfreistellung bedeute nicht, daß schon die Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen habe, sondern erst dann, wenn ein Anbot des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch vorliege, habe diese Prüfung zu erfolgen. Werde über den Urlaubsverbrauch überhaupt nicht gesprochen und käme daher eine Urlaubsvereinbarung während der Zeit der Dienstfreistellung nicht zustande, so bedürfe es keiner Prüfung, ob dem Arbeitnehmer ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei. Weiters sei es nicht rechtens, daß der Urlaubsrest aus dem vorletzten Urlaubsjahr auch nicht in Form einer Urlaubsabfindung abgegolten werde.Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während einer mindestens 3-monatigen Kündigungsfrist seien dieselben Kriterien wie bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG anzuwenden. Nur wenn sich der Arbeitnehmer weigere, den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub zu verbrauchen und deshalb keine Urlaubsvereinbarung zustandekäme, sei die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches zu prüfen. Die Dienstfreistellung bedeute nicht, daß schon die Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen habe, sondern erst dann, wenn ein Anbot des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch vorliege, habe diese Prüfung zu erfolgen. Werde über den Urlaubsverbrauch überhaupt nicht gesprochen und käme daher eine Urlaubsvereinbarung während der Zeit der Dienstfreistellung nicht zustande, so bedürfe es keiner Prüfung, ob dem Arbeitnehmer ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei. Weiters sei es nicht rechtens, daß der Urlaubsrest aus dem vorletzten Urlaubsjahr auch nicht in Form einer Urlaubsabfindung abgegolten werde.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.