Da die berufungsgerichtliche Entscheidung richtig ist, genügt es, auf deren Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die berufungsgerichtliche Entscheidung richtig ist, genügt es, auf deren Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Soweit die Klägerin in ihrer Revision ausführt, sie habe sich mit dem ihrem Vorgesetzten gegenüber gemachten Vorwurf, er sei ein Lügner, auf einen anderen bzw rechtfertigenden Sachverhalt bezogen, bekämpft sie einerseits unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, andererseits kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß der dem Vorgesetzten gemachte Vorwurf, er sei ein Lügner, eine erhebliche Ehrverletzung sowohl im Sinne des § 626 BGB als auch im Sinne des § 27 Z 6 AngG darstellt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wie dies das Berufungsgericht schon unter zutreffender Zitierung des Münchner Kommentars zum Arbeitsrecht ausgeführt hat. Eine solche persönliche Beleidigung des Vorgesetzten beeinträchtigt nicht nur die dienstliche Zusammenarbeit, sondern macht sie geradezu unmöglich. Sachliche Meinungsverschiedenheiten über Buchungsvorgänge, ob nämlich ein Ersatzbeleg ausreichend sei, rechtfertigen weder den gegenüber dem Vorgesetzten erhobenen Vorwurf, noch berechtigen sie die Klägerin, eine ausdrückliche Weisung der Vorgesetzten, eine Buchung vorzunehmen beharrlich nicht zu befolgen, indem sie sich auf allgemeine Grundsätze der Buchhaltung sowie auf eine Haushalts- und Kassenordnung beruft. Diese stellt - wie auch schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine generelle Dienstanweisung dar, von der der Arbeitgeber durch Einzelweisung abzugehen berechtigt ist.Soweit die Klägerin in ihrer Revision ausführt, sie habe sich mit dem ihrem Vorgesetzten gegenüber gemachten Vorwurf, er sei ein Lügner, auf einen anderen bzw rechtfertigenden Sachverhalt bezogen, bekämpft sie einerseits unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, andererseits kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß der dem Vorgesetzten gemachte Vorwurf, er sei ein Lügner, eine erhebliche Ehrverletzung sowohl im Sinne des Paragraph 626, BGB als auch im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG darstellt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wie dies das Berufungsgericht schon unter zutreffender Zitierung des Münchner Kommentars zum Arbeitsrecht ausgeführt hat. Eine solche persönliche Beleidigung des Vorgesetzten beeinträchtigt nicht nur die dienstliche Zusammenarbeit, sondern macht sie geradezu unmöglich. Sachliche Meinungsverschiedenheiten über Buchungsvorgänge, ob nämlich ein Ersatzbeleg ausreichend sei, rechtfertigen weder den gegenüber dem Vorgesetzten erhobenen Vorwurf, noch berechtigen sie die Klägerin, eine ausdrückliche Weisung der Vorgesetzten, eine Buchung vorzunehmen beharrlich nicht zu befolgen, indem sie sich auf allgemeine Grundsätze der Buchhaltung sowie auf eine Haushalts- und Kassenordnung beruft. Diese stellt - wie auch schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine generelle Dienstanweisung dar, von der der Arbeitgeber durch Einzelweisung abzugehen berechtigt ist.
Völlig verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, sie berufe sich auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht (Art 13 Abs 1 StGB; Art 10 MRK) steht unter Gesetzesvorbehalt; der von der Klägerin versuchte Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens (vgl § 112 StGB) ist gescheitert. Die vermeintliche Sorge der Klägerin um die Korrektheit der Buchhaltung und der Verwendung von Spendengeldern bzw Subventionen berechtigt sie nicht, beharrlich eine gerechtfertigte Weisung nicht zu befolgen (§ 27 Z 4 dritte Alt.AngG), zumal es der Beurteilung des Arbeitgebers unterliegt, was er als ordnungsgemäßen Buchhaltungsbeleg beurteilt. Die verfehlte Annahme der Klägerin, hinsichtlich eines Buchhaltungsbeleges gebe es ein Verbot, außer der Quittung auch noch andere Belege anzuerkennen (vgl demgegenüber den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO), bestätigt nur ihre Beharrlichkeit, von ihrem Standpunkt nicht abrücken zu wollen. Ob andere Rechnungsprüfer entgegen der ausdrücklichen Weisung des Leiters des Rechnungswesens oder eine Aufsichts- oder Finanzbehörde den Ersatzbeleg als ausreichend ansehen könnten, hat die Klägerin nicht zu beurteilen.Völlig verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, sie berufe sich auf ihr Recht der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht (Artikel 13, Absatz eins, StGB; Artikel 10, MRK) steht unter Gesetzesvorbehalt; der von der Klägerin versuchte Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens vergleiche Paragraph 112, StGB) ist gescheitert. Die vermeintliche Sorge der Klägerin um die Korrektheit der Buchhaltung und der Verwendung von Spendengeldern bzw Subventionen berechtigt sie nicht, beharrlich eine gerechtfertigte Weisung nicht zu befolgen (Paragraph 27, Ziffer 4, dritte Alt.AngG), zumal es der Beurteilung des Arbeitgebers unterliegt, was er als ordnungsgemäßen Buchhaltungsbeleg beurteilt. Die verfehlte Annahme der Klägerin, hinsichtlich eines Buchhaltungsbeleges gebe es ein Verbot, außer der Quittung auch noch andere Belege anzuerkennen vergleiche demgegenüber den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 272, ZPO), bestätigt nur ihre Beharrlichkeit, von ihrem Standpunkt nicht abrücken zu wollen. Ob andere Rechnungsprüfer entgegen der ausdrücklichen Weisung des Leiters des Rechnungswesens oder eine Aufsichts- oder Finanzbehörde den Ersatzbeleg als ausreichend ansehen könnten, hat die Klägerin nicht zu beurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm 2 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit 2 Absatz eins, ASGG.