Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung des vorliegenden Pensionsvertrages zu verweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung des vorliegenden Pensionsvertrages zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Schon der Wortlaut der Klausel "Pensionszahlungen, die Sie oder Ihre Rechtsnachfolger aus öffentlichen Kassen erhalten, zu denen die Gesellschaft Beiträge geleistet hat, werden auf die Firmenpension angerechnet" spricht dafür, daß es für die Anrechnung ausreicht, daß die beklagte Partei überhaupt Beiträge zum Erwerb von Anwartschaften für die betreffende öffentlich-rechtliche Pension geleistet hat.
Auch aus den Vertragsverhandlungen ist nichts für den Standpunkt des Klägers zu gewinnen, entgegen dem Wortlaut der Klausel sei der aus den nach dem GSVG erworbenen Versicherungszeiten resultierende Teil der Gesamtpension nicht auf die Betriebspension anzurechnen. Daraus, daß der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zunächst zwar seine Absicht bekundete, auf Pensionsansprüche aus Zeiten, in denen er nach dem GSVG selbst versichert war, nicht durch Anrechnung auf die Betriebspension verzichten zu wollen, den Dienstvertrag aber dann ohne diesbezüglichen Vorbehalt unterschrieb, mußte die beklagte Partei als Erklärungsempfänger (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts siehe Rummel in Rummel ABGB2 I § 914 Rz 4) vielmehr schließen, daß der Kläger seine Forderung fallen ließ (vgl JBl 1982, 142). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dient die Vertragsauslegung nicht dazu, einem Vertragspartner das zu verschaffen, was er im Wege der Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen konnte.Auch aus den Vertragsverhandlungen ist nichts für den Standpunkt des Klägers zu gewinnen, entgegen dem Wortlaut der Klausel sei der aus den nach dem GSVG erworbenen Versicherungszeiten resultierende Teil der Gesamtpension nicht auf die Betriebspension anzurechnen. Daraus, daß der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zunächst zwar seine Absicht bekundete, auf Pensionsansprüche aus Zeiten, in denen er nach dem GSVG selbst versichert war, nicht durch Anrechnung auf die Betriebspension verzichten zu wollen, den Dienstvertrag aber dann ohne diesbezüglichen Vorbehalt unterschrieb, mußte die beklagte Partei als Erklärungsempfänger (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts siehe Rummel in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 914, Rz 4) vielmehr schließen, daß der Kläger seine Forderung fallen ließ vergleiche JBl 1982, 142). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dient die Vertragsauslegung nicht dazu, einem Vertragspartner das zu verschaffen, was er im Wege der Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen konnte.
Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß auch die in den Artikeln IV und V des Dienstvertrages vereinbarte Anrechnung der - allenfalls weiterlaufenden - Bezüge und der Pension des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der gleichfalls zum Familienkonzern gehörigen E***** KG auf die von der beklagten Partei geschuldeten gleichartigen Leistungen sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die langjährige Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter als motivierenden Grund für die Zusage einer Betriebspension von 90 % des letzten Aktivbezuges an den damals bereits 58 Jahre alten Kläger dafür spricht, daß die während der Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter des oben genannten Unternehmens erworbenen öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüche nicht anders zu behandeln sind als die durch die Tätigkeit bei der beklagten Partei erworbenen gleichartigen Ansprüche. Schließlich spricht auch der Umstand, daß gemäß den §§ 251a ASVG und 129 GSVG für in beiden Versicherungszweigen erworbene Zeiten nur eine vom leistungszuständigen Versicherungsträger zu gewährende Gesamtpension gebührt, gegen die vom Kläger angestrebte, zu schwierigen Berechnungsfragen führende Vertragsauslegung.Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß auch die in den Artikeln römisch vier und römisch fünf des Dienstvertrages vereinbarte Anrechnung der - allenfalls weiterlaufenden - Bezüge und der Pension des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der gleichfalls zum Familienkonzern gehörigen E***** KG auf die von der beklagten Partei geschuldeten gleichartigen Leistungen sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die langjährige Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter als motivierenden Grund für die Zusage einer Betriebspension von 90 % des letzten Aktivbezuges an den damals bereits 58 Jahre alten Kläger dafür spricht, daß die während der Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter des oben genannten Unternehmens erworbenen öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüche nicht anders zu behandeln sind als die durch die Tätigkeit bei der beklagten Partei erworbenen gleichartigen Ansprüche. Schließlich spricht auch der Umstand, daß gemäß den Paragraphen 251 a, ASVG und 129 GSVG für in beiden Versicherungszweigen erworbene Zeiten nur eine vom leistungszuständigen Versicherungsträger zu gewährende Gesamtpension gebührt, gegen die vom Kläger angestrebte, zu schwierigen Berechnungsfragen führende Vertragsauslegung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.