Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die beklagte Partei meint, es sei unrichtig, daß für den Nachweis des Anspruchs auf Trennungsgeld "irgendein Nachweis" genüge; die Existenz der Gattin ergebe sich hier nur aus der Aussage des Klägers. Die von den Vorinstanzen vertretene Meinung eröffne dem Mißbrauch Tür und Tor. Der Nachweis könne nach der zwingenden Bestimmung des Kollektivvertrages nur durch die dort geforderte polizeiliche Wohnsitzbestätigung erbracht werden.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß der Kläger noch einen anderen - seine Aussage objektivierenden Beweis durch die Beilage./A zumindest darüber erbracht hat, daß seine Gattin im Jahr 1991 noch in Bihac gelebt hat; die beklagte Partei bekämpft mit ihren Ausführungen im übrigen weitgehend und unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen: Es ist bei der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof von der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Tatsachenfeststellung auszugehen, daß die Ehegattin des Klägers nach wie vor in Bihac lebt.
Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen.
Die Bestimmung des § 9 II Z 3 des genannten Kollektivvertrages lautet:Die Bestimmung des Paragraph 9, römisch zwei Ziffer 3, des genannten Kollektivvertrages lautet:
"Die Feststellung des Anspruches auf Trennungsgeld erfolgt auf Grund der Lohnsteuerkarte und der Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung".
Zwar hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.2.1986, 4 Ob 166/85 = Arb 10.494, - allerdings nur als obiter dictum, weil die dort beklagte Partei in ihren Revisionsausführungen auf den Einwand, die Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung sei Anspruchsvoraussetzung, offenbar deshalb nicht mehr zurückkam, weil der Kläger die amtliche Bestätigung im Zuge des Rechtsstreits vorgelegt hatte, - ausgesprochen, daß die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung für das Entstehen nicht erforderlich ist, sondern nur für die "Feststellung des Anspruchs" diene.
Hieraus ist aber noch nicht mit den Vorinstanzen zu folgern, daß der Beweis des Familienwohnsitzes auch durch andere Beweismittel als die polizeiliche Wohnsitzbestätigung erbracht werden kann. Zwar ist grundsätzlich auch eine Parteienaussage ein geeignetes Beweismittel; es fragt sich aber, ob die Kollektivvertragsparteien andere Beweismittel als die im Kollektivvertrag genannte polizeiliche Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung zulassen wollten.
Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind wie Gesetze, also nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 9.567, 10.494 uva; Kuderna, DRdA 1975, 161, 168 f; vgl auch neuestens B.Schwarz DRdA 1994, 365). Mangels "Materialien" zum Kollektivvertrag, der die Absicht der Vertragspartner offenlegen würde, ist somit zu fragen, ob eine objektiv-teleologische Interpretation eine vom klaren Wortlaut abweichende Interpretation erlaubt. Dies ist am Zweck der Regelung zu prüfen.Die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages sind wie Gesetze, also nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 9.567, 10.494 uva; Kuderna, DRdA 1975, 161, 168 f; vergleiche auch neuestens B.Schwarz DRdA 1994, 365). Mangels "Materialien" zum Kollektivvertrag, der die Absicht der Vertragspartner offenlegen würde, ist somit zu fragen, ob eine objektiv-teleologische Interpretation eine vom klaren Wortlaut abweichende Interpretation erlaubt. Dies ist am Zweck der Regelung zu prüfen.
Die polizeiliche Wohnsitzbestätigung benötigt der Dienstgeber für die ordnungsgemäße Führung seiner Lohnaufzeichnungen; er hat nämlich gemäß § 87 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art (wozu auch das hier begehrte Trennungsgeld gehört) und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. Da sich eine Parteien- oder Zeugenaussage in einem - erst in Zukunft zu führenden - Prozeß naturgemäß nicht zum Nachweis gegenüber den Organen des Finanzamtes über die getrennte Haushaltsführung eines seiner Dienstnehmer eignet, ist anzunehmen, daß die Dienstgeberseite auf einer formellen, genau umschriebenen Bestätigung beharren wollte und mit keinem "liberaleren Nachweis" einverstanden gewesen wären, auch wenn sie bedacht hätten, daß im Einzelfall einem Dienstnehmer die Beibringung der geforderten Urkunde nur schwer oder gar nicht möglich sein könnte und dies für diesen Dienstnehmer eine - aus seiner Sicht - ungerechtfertigte Härte bedeuten könnte. Die bloße Behauptung von Anspruchsvoraussetzungen durch den Dienstnehmer kann nicht genügen und die diesbezügliche Überprüfung muß dem Dienstgeber leicht möglich sein.Die polizeiliche Wohnsitzbestätigung benötigt der Dienstgeber für die ordnungsgemäße Führung seiner Lohnaufzeichnungen; er hat nämlich gemäß Paragraph 87, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach Paragraph 76, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art (wozu auch das hier begehrte Trennungsgeld gehört) und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. Da sich eine Parteien- oder Zeugenaussage in einem - erst in Zukunft zu führenden - Prozeß naturgemäß nicht zum Nachweis gegenüber den Organen des Finanzamtes über die getrennte Haushaltsführung eines seiner Dienstnehmer eignet, ist anzunehmen, daß die Dienstgeberseite auf einer formellen, genau umschriebenen Bestätigung beharren wollte und mit keinem "liberaleren Nachweis" einverstanden gewesen wären, auch wenn sie bedacht hätten, daß im Einzelfall einem Dienstnehmer die Beibringung der geforderten Urkunde nur schwer oder gar nicht möglich sein könnte und dies für diesen Dienstnehmer eine - aus seiner Sicht - ungerechtfertigte Härte bedeuten könnte. Die bloße Behauptung von Anspruchsvoraussetzungen durch den Dienstnehmer kann nicht genügen und die diesbezügliche Überprüfung muß dem Dienstgeber leicht möglich sein.
Es ist daher davon auszugehen, daß der Nachweis des Anspruches auf Trennungsgeld nur durch das im Kollektivvertrag erwähnte Beweismittel der Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung erbracht und durch kein anderes Beweismittel ersetzt werden kann. Hieraus folgt, daß dem Kläger das begehrte Trennungsgeld nicht zuerkannt werden kann und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn geändert werden müssen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.