Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe aus den von ihm angeführten Quellen zu Art 327a des schweizerischen OR unvollständig zitiert, ist unberechtigt. Die zweite Instanz hat ohnedies darauf hingewiesen, dass nach Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert ist, als „Ort der Arbeitsleistung" anzusehen ist. Unter Hinweis auf die selben Quellen hat es aber weiter ausgeführt, dass dann, wenn die Arbeitsorganisation mehrere Betriebe umfasst, mangels abweichender Vereinbarung davon auszugehen sei, dass das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Betrieb begründet wird. Dies muss auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers angenommen werden, zumal in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich das „Werk T*****" als Arbeitsstelle angeführt wird.Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe aus den von ihm angeführten Quellen zu Artikel 327 a, des schweizerischen OR unvollständig zitiert, ist unberechtigt. Die zweite Instanz hat ohnedies darauf hingewiesen, dass nach Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich die gesamte Reichweite der Arbeitsorganisation, in die der Arbeitnehmer eingegliedert ist, als „Ort der Arbeitsleistung" anzusehen ist. Unter Hinweis auf die selben Quellen hat es aber weiter ausgeführt, dass dann, wenn die Arbeitsorganisation mehrere Betriebe umfasst, mangels abweichender Vereinbarung davon auszugehen sei, dass das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Betrieb begründet wird. Dies muss auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers angenommen werden, zumal in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich das „Werk T*****" als Arbeitsstelle angeführt wird.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Begriff des „auswärtigen Arbeitsortes" iSd Art 327a OR sind nicht zu beanstanden:Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Begriff des „auswärtigen Arbeitsortes" iSd Artikel 327 a, OR sind nicht zu beanstanden:
Danach liegt ein auswärtiger Arbeitsort regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem von der Betriebsstätte verschiedenen Ort, der nicht sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort ist, zur Arbeitsleistung aufhält, und es ihm nicht möglich ist, innerhalb einer ihm zumutbaren Zeit das Mittagessen am üblichen Verpflegungsort einzunehmen (siehe dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei seinem Einsatz in S***** an einem auswärtigen Arbeitsort tätig geworden ist, ist keinesfalls unvertretbar und daher nicht revisibel. Eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung über den Arbeitsort hat das Berufungsgericht mit ebenfalls vertretbaren Argumenten verneint. Dass der Kläger einem vorübergehenden Einsatz in S***** zugestimmt hat, kann nicht ohne weiteres als Vereinbarung über eine Änderung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsortes angesehen werden, zumal ja allen Beteiligten offenbar klar war, dass der Kläger nach dem Ende des Einsatzes in S***** wieder am vertraglich vereinbarten Arbeitsort tätig sein sollte.
Aus eben diesem Grund versagt auch der Hinweis der Revisionswerberin auf ihr Recht, unter gewissen Umständen Änderungen des vertraglichen Arbeitsortes durch einseitige Weisung anzuordnen. Davon kann hier von vornherein nicht die Rede sein, weil der Kläger ja nur vorübergehend in S***** eingesetzt wurde. Die Anordnung des vorübergehenden Einsatzes des Klägers in S***** ist vielmehr als Anordnung einer Tätigkeit an einem auswärtigen Arbeitsort zu qualifizieren. Eine solche Anordnung kann aber nicht mit der Anordnung einer Änderung des vertraglich vereinbarten (dauernden) Arbeitsortes gleichgesetzt werden.
Die Hinweise der Revisionswerberin auf Punkt 2.6 des Spesenreglements, wonach Auslagen nur für Geschäftsreisen zu vergüten seien und der Kläger überdies die im Spesenreglement geforderten Belege nicht vorgelegt bzw die erforderliche Absprache mit einem Vorgesetzten über eine Pauschalverrechnung nicht erwiesen habe, lassen Punkt 6.1 des Spesenreglements außer Acht, wonach ua Mitarbeiter auf Installationseinsätzen ab dem 1. Arbeitstag zum Tagespauschalansatz abrechnen können. Das Berufungsgericht hat im Übrigen ohnedies darauf verwiesen, dass es die in Frage kommenden Bestimmungen des Spesenreglements sinngemäß anwendet und hat im Übrigen den Besonderheiten des vorliegenden Falles durch eine den Umständen angepasste Kürzung der Pauschalsätze Rechnung getragen. Die dazu angeführten Überlegungen des Berufungsgerichtes sind jedenfalls vertretbar und bieten für Ausführungen des Obersten Gerichtshofs, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichen, weder Anlass noch Möglichkeit.