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Entscheidung 8 ObA 29/21d×

Entscheidung 8 ObA 29/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA29/21d

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A***** B*****, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L***** T*****, diese vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übermittlung eines Gehaltsvergleichs und Zahlung (Stufenklage), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 36/20x-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[2] Die Rechtsansicht, dass kein Anspruch auf Übermittlung eines Gehaltsvergleichs zwischen den Bezügen der Klägerin aufgrund ihres Sondervertrags und jenen, die sich bei rechtzeitiger Ausübung der bis 31. 12. 2019 befristete Optionserklärung nach Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Litera b, Tir LBedG für sie ergeben hätten, besteht, ist nicht korrekturbedürftig. Die Optionsrechte nach dieser Gesetzesstelle standen Vertragsbediensteten der Beklagten offen. Die Klägerin ist mit 31. 3. 2018 aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten ausgeschieden, ohne das strittige Optionsrecht auszuüben. Ein Optionsrecht ehemaliger Vertragsbediensteter, das lediglich auf eine rückwirkende Erhöhung der bis zum Ausscheiden gebührenden Bezüge abzielt, lässt sich aus Paragraph 81 a, Tir LBedG nicht ableiten.

[3]           Die in der Revision dargelegte Rechtsfrage, ob auch Vertragsbediensteten, die aufgrund eines Sondervertrags beschäftigt sind, zur Ausübung der Option berechtigt waren, stellt sich daher nicht.

[4]           Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ihr Begehren auf Ausstellung einer Gehaltsvergleichsberechnung nicht auf eine von der Ausübung des Optionsrechts losgelöste, rechtsverbindliche einzelvertragliche Zusage eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten stützen kann, begegnet nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls keinen Bedenken.

[5] Eine verbindliche Zusage an die Klägerin, dass die Frist für die Ausübung der Option gemäß Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Tir LBedG für sie verlängert werde, wird in der Revision gar nicht behauptet.

Textnummer

E132028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00029.21D.0526.000

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210526_OGH0002_008OBA00029_21D0000_000