[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[2] Die Rechtsansicht, dass kein Anspruch auf Übermittlung eines Gehaltsvergleichs zwischen den Bezügen der Klägerin aufgrund ihres Sondervertrags und jenen, die sich bei rechtzeitiger Ausübung der bis 31. 12. 2019 befristete Optionserklärung nach § 81a Abs 4b lit b Tir LBedG für sie ergeben hätten, besteht, ist nicht korrekturbedürftig. Die Optionsrechte nach dieser Gesetzesstelle standen Vertragsbediensteten der Beklagten offen. Die Klägerin ist mit 31. 3. 2018 aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten ausgeschieden, ohne das strittige Optionsrecht auszuüben. Ein Optionsrecht ehemaliger Vertragsbediensteter, das lediglich auf eine rückwirkende Erhöhung der bis zum Ausscheiden gebührenden Bezüge abzielt, lässt sich aus § 81a Tir LBedG nicht ableiten. [2] Die Rechtsansicht, dass kein Anspruch auf Übermittlung eines Gehaltsvergleichs zwischen den Bezügen der Klägerin aufgrund ihres Sondervertrags und jenen, die sich bei rechtzeitiger Ausübung der bis 31. 12. 2019 befristete Optionserklärung nach Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Litera b, Tir LBedG für sie ergeben hätten, besteht, ist nicht korrekturbedürftig. Die Optionsrechte nach dieser Gesetzesstelle standen Vertragsbediensteten der Beklagten offen. Die Klägerin ist mit 31. 3. 2018 aus dem Dienstverhältnis zur Beklagten ausgeschieden, ohne das strittige Optionsrecht auszuüben. Ein Optionsrecht ehemaliger Vertragsbediensteter, das lediglich auf eine rückwirkende Erhöhung der bis zum Ausscheiden gebührenden Bezüge abzielt, lässt sich aus Paragraph 81 a, Tir LBedG nicht ableiten.
[3] Die in der Revision dargelegte Rechtsfrage, ob auch Vertragsbediensteten, die aufgrund eines Sondervertrags beschäftigt sind, zur Ausübung der Option berechtigt waren, stellt sich daher nicht.
[4] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ihr Begehren auf Ausstellung einer Gehaltsvergleichsberechnung nicht auf eine von der Ausübung des Optionsrechts losgelöste, rechtsverbindliche einzelvertragliche Zusage eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten stützen kann, begegnet nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls keinen Bedenken.
[5] Eine verbindliche Zusage an die Klägerin, dass die Frist für die Ausübung der Option gemäß § 81a Abs 4b Tir LBedG für sie verlängert werde, wird in der Revision gar nicht behauptet. [5] Eine verbindliche Zusage an die Klägerin, dass die Frist für die Ausübung der Option gemäß Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Tir LBedG für sie verlängert werde, wird in der Revision gar nicht behauptet.