Der Rekurs ist berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die Teilabweisung eines Mehrbegehrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger hat nämlich die Abweisung eines Teiles seines Begehrens unangefochten gelassen; die beklagte Partei hat zwar in der Berufungserklärung (§ 467 Z 3 ZPO) ausgeführt, das Urteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten (ON 7, AS 83), durch die Abweisung eines Teiles des Begehrens kann sich die beklagte Partei aber nicht beschwert erachten, sodaß die Anfechtungserklärung nur auf den klagsstattgebenden Teil zu beziehen ist. Eine zweifelhafte Erklärung, die im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO auszulegen wäre, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist jedoch auf die sich aus der Teilrechtskraft ergebende Einschränkung des Streitgegenstandes nicht eingegangen und hat - offensichtlich fehlerhaft - das angefochtene Urteil ohne Einschränkung, dh zur Gänze aufgehoben. Dieses offenbare und daher gemäß § 419 Abs 3 ZPO berichtigungsfähige Versehen ist nunmehr insoweit zu berichtigen, daß die nunmehr ergehende Sachentscheidung den Umstand der schon zuvor rechtskräftig gewordenen Abweisung entsprechend zum Ausdruck bringt.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die Teilabweisung eines Mehrbegehrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger hat nämlich die Abweisung eines Teiles seines Begehrens unangefochten gelassen; die beklagte Partei hat zwar in der Berufungserklärung (Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO) ausgeführt, das Urteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten (ON 7, AS 83), durch die Abweisung eines Teiles des Begehrens kann sich die beklagte Partei aber nicht beschwert erachten, sodaß die Anfechtungserklärung nur auf den klagsstattgebenden Teil zu beziehen ist. Eine zweifelhafte Erklärung, die im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO auszulegen wäre, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist jedoch auf die sich aus der Teilrechtskraft ergebende Einschränkung des Streitgegenstandes nicht eingegangen und hat - offensichtlich fehlerhaft - das angefochtene Urteil ohne Einschränkung, dh zur Gänze aufgehoben. Dieses offenbare und daher gemäß Paragraph 419, Absatz 3, ZPO berichtigungsfähige Versehen ist nunmehr insoweit zu berichtigen, daß die nunmehr ergehende Sachentscheidung den Umstand der schon zuvor rechtskräftig gewordenen Abweisung entsprechend zum Ausdruck bringt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, daß für ihn die Gewerbeordnung 1859 anzuwenden sei. Die Anwendung der Generalklausel des § 1162 ABGB komme daher nicht Betracht. Sein Verhalten erfülle keinen der erschöpfend in § 82 GewO aufgezählten Entlassungsgründe, insbesondere habe er nicht gegen die Treuepflicht verstoßen.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, daß für ihn die Gewerbeordnung 1859 anzuwenden sei. Die Anwendung der Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB komme daher nicht Betracht. Sein Verhalten erfülle keinen der erschöpfend in Paragraph 82, GewO aufgezählten Entlassungsgründe, insbesondere habe er nicht gegen die Treuepflicht verstoßen.
Die Arbeitnehmer werden im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Gruppen wie Lehrlingen, Hausbesorgern, Vertragsbediensteten uva abgesehen - in Arbeiter und Angestellte eingeteilt (vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 148; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht3, 57; Tomandl, Arbeitsrecht 13, 93; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht I 45 f; Kuderna, Entlassungsrecht2, 126; OLG Linz vom 21.6.1988 = Arb 10.720). Die Arbeiter werden vom österreichischen Arbeitsrecht lediglich als "Restgröße" erfaßt. Als Arbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die vertragsgemäß weder kaufmännische, noch höhere nicht kaufmännische, noch Kanzleidienste zu leisten haben, bei ihnen steht die Erbringung manueller Tätigkeiten im Vordergrund, doch zählen zu ihnen auch qualifizierte Facharbeiter mit hohem Ausbildungsniveau (Tomandl aaO). Alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind, sind Arbeiter (Mayer/Maly aaO). Von dieser Zweiteilung der Arbeitnehmer geht auch ganz selbstverständlich das Sozialversicherungsrecht aus (§§ 13 f ASVG), ebenso das Betriebsverfassungsrecht (vgl § 41 Abs 2 und 3 ArbVG). Für eine zusätzliche, dritte Gruppe im Übergangsbereich von "Hilfsarbeitern" und Angestellten in der Weise, daß etwa für Facharbeiter eine eigene Gruppe, für die das ABGB anwendbar ist, gebildet wird, besteht im Arbeitsrecht kein Grund. Die sozialversicherungsrechtliche Unterteilung der Arbeiter in gelernte (angelernte) und ungelernte (seit der 9. ASVG-Novelle in § 255 ASVG) ist nur für den unterschiedlichen Verweisungsbereich bedeutsam. Die vom Berufungsgericht angestellte teleologische Auslegung zu § 73 Abs 3 GewO läßt diese grundsätzliche Zweiteilung außer acht, ebenso aber den Umstand, daß die maßgebliche Wertung für die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der GewO 1859 in den eingangs dieser Bestimmung angeführten "höheren Dienstleistungen" begründet ist. Dabei wird auf die entsprechende Wertung in § 1 AngG bezug genommen. Es wäre ein grober Wertungswiderspruch, neben Arbeitnehmern mit erkennbarer Qualifikationshöhe wie Werkführern, Faktoren (im Sinne des Leiters einer größeren Handelsniederlassung bzw eines Gewerbebetriebes) Buchhaltern, Chemikern den Begriff des "Mechanikers" unter Außerachtlassung des unterschiedlichen geschichtlichen Verständnisses zur Mitte des 19. Jahrhunderts vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung auszunehmen. Einem Mechaniker von damals entspricht heute annähernd ein qualifizierter Techniker. Daher ist ein Kfz-Mechaniker bzw Karosseriespengler als Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung zu beurteilen (vgl Martinek ua AngG7, 73 ff, wobei eine Entscheidung des LG Wien Arb 7208 zitiert wird, wonach auch Feinmechaniker nicht als Angestellte zu behandeln sind, 79). Mag auch die Zweiteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte als überholt und verfehlt angesehen werden (Mayer-Maly, aaO, 45), die zusehends ihre sachliche Rechtfertigung verliert, und durch eine Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die der Angestellten teilweise abgebaut wird (Schwarz-Löschnigg, aaO; Runggaldier, Verfassungswidrigkeit ungleicher Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ? WBl 1990, 380; Mazal, Kündigungsfristen und Gleichheitssatz, ecolex 1990, 495), so ist eine weitergehende Unterteilung jedenfalls verfehlt.Die Arbeitnehmer werden im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Gruppen wie Lehrlingen, Hausbesorgern, Vertragsbediensteten uva abgesehen - in Arbeiter und Angestellte eingeteilt vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 148; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht3, 57; Tomandl, Arbeitsrecht 13, 93; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch eins 45 f; Kuderna, Entlassungsrecht2, 126; OLG Linz vom 21.6.1988 = Arb 10.720). Die Arbeiter werden vom österreichischen Arbeitsrecht lediglich als "Restgröße" erfaßt. Als Arbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die vertragsgemäß weder kaufmännische, noch höhere nicht kaufmännische, noch Kanzleidienste zu leisten haben, bei ihnen steht die Erbringung manueller Tätigkeiten im Vordergrund, doch zählen zu ihnen auch qualifizierte Facharbeiter mit hohem Ausbildungsniveau (Tomandl aaO). Alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind, sind Arbeiter (Mayer/Maly aaO). Von dieser Zweiteilung der Arbeitnehmer geht auch ganz selbstverständlich das Sozialversicherungsrecht aus (Paragraphen 13, f ASVG), ebenso das Betriebsverfassungsrecht vergleiche Paragraph 41, Absatz 2 und 3 ArbVG). Für eine zusätzliche, dritte Gruppe im Übergangsbereich von "Hilfsarbeitern" und Angestellten in der Weise, daß etwa für Facharbeiter eine eigene Gruppe, für die das ABGB anwendbar ist, gebildet wird, besteht im Arbeitsrecht kein Grund. Die sozialversicherungsrechtliche Unterteilung der Arbeiter in gelernte (angelernte) und ungelernte (seit der 9. ASVG-Novelle in Paragraph 255, ASVG) ist nur für den unterschiedlichen Verweisungsbereich bedeutsam. Die vom Berufungsgericht angestellte teleologische Auslegung zu Paragraph 73, Absatz 3, GewO läßt diese grundsätzliche Zweiteilung außer acht, ebenso aber den Umstand, daß die maßgebliche Wertung für die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der GewO 1859 in den eingangs dieser Bestimmung angeführten "höheren Dienstleistungen" begründet ist. Dabei wird auf die entsprechende Wertung in Paragraph eins, AngG bezug genommen. Es wäre ein grober Wertungswiderspruch, neben Arbeitnehmern mit erkennbarer Qualifikationshöhe wie Werkführern, Faktoren (im Sinne des Leiters einer größeren Handelsniederlassung bzw eines Gewerbebetriebes) Buchhaltern, Chemikern den Begriff des "Mechanikers" unter Außerachtlassung des unterschiedlichen geschichtlichen Verständnisses zur Mitte des 19. Jahrhunderts vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung auszunehmen. Einem Mechaniker von damals entspricht heute annähernd ein qualifizierter Techniker. Daher ist ein Kfz-Mechaniker bzw Karosseriespengler als Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung zu beurteilen vergleiche Martinek ua AngG7, 73 ff, wobei eine Entscheidung des LG Wien Arb 7208 zitiert wird, wonach auch Feinmechaniker nicht als Angestellte zu behandeln sind, 79). Mag auch die Zweiteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte als überholt und verfehlt angesehen werden (Mayer-Maly, aaO, 45), die zusehends ihre sachliche Rechtfertigung verliert, und durch eine Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die der Angestellten teilweise abgebaut wird (Schwarz-Löschnigg, aaO; Runggaldier, Verfassungswidrigkeit ungleicher Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte ? WBl 1990, 380; Mazal, Kündigungsfristen und Gleichheitssatz, ecolex 1990, 495), so ist eine weitergehende Unterteilung jedenfalls verfehlt.
Davon ausgehend ist das Verhalten des Klägers nicht an der Generalklausel des § 1162 ABGB, sondern an der erschöpfenden Aufzählung (zuletzt RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491) der Entlassungsgründe des § 82 GewO zu messen.Davon ausgehend ist das Verhalten des Klägers nicht an der Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB, sondern an der erschöpfenden Aufzählung (zuletzt RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491) der Entlassungsgründe des Paragraph 82, GewO zu messen.
Zu den in § 82 GewO angeführten Verhaltensweisen ist vorweg darauf zu verweisen, daß abgesehen von der engen Umschreibung in lit d ein allgemeiner Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wie in § 27 Z 1 dritter Fall AngG fehlt. Nur im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung kann ein Arbeiter einen Entlassungsgrund verwirklichen (Kuderna aaO, 132), womit die Vertrauensunwürdigkeit unwiderleglich vermutet wird. Eine solche strafbare Handlung liegt dem Kläger nicht zur Last; der Hinweis der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung S 6 "auf Schwarz-Löschnigg4, 452" ist nach den dortigen Ausführungen zweifellos verfehlt. Der allenfalls zu erwägende Entlassungsgrund des § 82 lit e zweiter Tatbestand GewO, nämlich Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes, scheidet aus, wenn ein Arbeitnehmer nur gelegentlich, in größeren Zeitabständen und vereinzelt Arbeiten verrichtet, welche die Absicht regelmäßiger Wiederholung nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären (Kuderna aaO, 136).Zu den in Paragraph 82, GewO angeführten Verhaltensweisen ist vorweg darauf zu verweisen, daß abgesehen von der engen Umschreibung in Litera d, ein allgemeiner Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wie in Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG fehlt. Nur im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung kann ein Arbeiter einen Entlassungsgrund verwirklichen (Kuderna aaO, 132), womit die Vertrauensunwürdigkeit unwiderleglich vermutet wird. Eine solche strafbare Handlung liegt dem Kläger nicht zur Last; der Hinweis der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung S 6 "auf Schwarz-Löschnigg4, 452" ist nach den dortigen Ausführungen zweifellos verfehlt. Der allenfalls zu erwägende Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera e, zweiter Tatbestand GewO, nämlich Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes, scheidet aus, wenn ein Arbeitnehmer nur gelegentlich, in größeren Zeitabständen und vereinzelt Arbeiten verrichtet, welche die Absicht regelmäßiger Wiederholung nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären (Kuderna aaO, 136).
Die beklagte Partei hat hier nicht vorgebracht, daß der Kläger sich bereits früher in ähnlicher Weise verhalten habe, es lag vielmehr ein erstmaliges Fehlverhalten des Klägers vor. Die beklagte Partei hat zwar in ihrer Rekursbeantwortung auf die Ausführungen in ihrer Berufung, die unerledigt geblieben sind, verwiesen, dabei handelt es sich aber nicht um Sachverhaltselemente, aus denen auf eine Beharrlichkeit oder Ähnliches geschlossen werden könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß nach Ansicht des erkennenden Senates auch der einmalige Ankauf eines gebrauchten Pkw unter Übergehung des Arbeitgebers durch einen angestellten Autoverkäufer nicht den Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG erfüllt (22.6.1995, 8 Ob A 228/95).Die beklagte Partei hat hier nicht vorgebracht, daß der Kläger sich bereits früher in ähnlicher Weise verhalten habe, es lag vielmehr ein erstmaliges Fehlverhalten des Klägers vor. Die beklagte Partei hat zwar in ihrer Rekursbeantwortung auf die Ausführungen in ihrer Berufung, die unerledigt geblieben sind, verwiesen, dabei handelt es sich aber nicht um Sachverhaltselemente, aus denen auf eine Beharrlichkeit oder Ähnliches geschlossen werden könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß nach Ansicht des erkennenden Senates auch der einmalige Ankauf eines gebrauchten Pkw unter Übergehung des Arbeitgebers durch einen angestellten Autoverkäufer nicht den Entlassungsgrund gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erfüllt (22.6.1995, 8 Ob A 228/95).
Die weiteren in der Berufung begehrten Feststellungen (AS 83 ff) betreffen einerseits die Höhe der Klagsforderung, hinsichtlich der das Verfahren ohnedies ergänzt werden muß, andererseits aber für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Umstände, etwa, wie sich der Kläger die Kenntnis über die Eigentümerin des Wracks verschaffte, über die Höhe des der anderen, dieselben Beteiligungsverhältnisse wie die beklagte Partei aufweisenden Gesellschaft mbH zugefügten Schadens, über die Verbringung des Wracks aus dem Betriebe des Autohauses H***** ua.
Ein einem anderen Rechtssubjekt als dem beklagten Arbeitgeber behauptetermaßen zugefügter Schaden eignet sich nicht zur aufrechnungsweisen Geltendmachung, weil es an der Aufrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit fehlt (§ 1438 ABGB). Eine Zession von der geschädigten GmbH auf die beklagte Arbeitgeberin wurde nicht behauptet. Möglicherweise wurde zwar die zunächst gegebene Gegenseitigkeit erst durch die rechtskräftig gewordene Berichtigung der Parteibezeichnung (AS 51), beseitigt. Dennoch hat die beklagte Partei nicht einmal in ihrer Rekursbeantwortung dazu Stellung genommen, denn dieselben Gesellschafter bei zwei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechtigen nicht zu einem Durchgriff, wodurch die Trennungshypothese von Gesellschaftern und Gesellschaft aufgegeben würde. Die Verschiedenheit der beiden Rechtssubjekte, nämlich der Arbeitgeberin und ihrer "Konzernschwester", ließe sich dadurch nicht beseitigen (vgl auch § 1441 ABGB). Überdies wäre die Kausalität des Verhaltens des Klägers für einen Schaden nicht gegeben, weil die Kundin (Eigentümerin des Wracks) ihren Pkw ohnedies nicht an die beklagte Partei, sondern nur "privat" verkaufen wollte.Ein einem anderen Rechtssubjekt als dem beklagten Arbeitgeber behauptetermaßen zugefügter Schaden eignet sich nicht zur aufrechnungsweisen Geltendmachung, weil es an der Aufrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit fehlt (Paragraph 1438, ABGB). Eine Zession von der geschädigten GmbH auf die beklagte Arbeitgeberin wurde nicht behauptet. Möglicherweise wurde zwar die zunächst gegebene Gegenseitigkeit erst durch die rechtskräftig gewordene Berichtigung der Parteibezeichnung (AS 51), beseitigt. Dennoch hat die beklagte Partei nicht einmal in ihrer Rekursbeantwortung dazu Stellung genommen, denn dieselben Gesellschafter bei zwei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechtigen nicht zu einem Durchgriff, wodurch die Trennungshypothese von Gesellschaftern und Gesellschaft aufgegeben würde. Die Verschiedenheit der beiden Rechtssubjekte, nämlich der Arbeitgeberin und ihrer "Konzernschwester", ließe sich dadurch nicht beseitigen vergleiche auch Paragraph 1441, ABGB). Überdies wäre die Kausalität des Verhaltens des Klägers für einen Schaden nicht gegeben, weil die Kundin (Eigentümerin des Wracks) ihren Pkw ohnedies nicht an die beklagte Partei, sondern nur "privat" verkaufen wollte.
Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Entlassung des Klägers somit als nicht berechtigt, wie ebenso auch die Gegenforderung der beklagten Partei, die mit der Forderung einer anderen Gesellschaft aufzurechnen versucht. Es ist schon zuvor dargelegt worden, weshalb eine für die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Berichtigung der Parteibezeichnung überraschende Rechtsansicht nicht in Betracht kommt. Daher kann bereits eine Entscheidung über die Gegenforderung mit Berücksichtigung der sich aus § 411 ZPO ergebenden Besonderheit ergehen.Aus allen diesen Erwägungen erweist sich die Entlassung des Klägers somit als nicht berechtigt, wie ebenso auch die Gegenforderung der beklagten Partei, die mit der Forderung einer anderen Gesellschaft aufzurechnen versucht. Es ist schon zuvor dargelegt worden, weshalb eine für die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Berichtigung der Parteibezeichnung überraschende Rechtsansicht nicht in Betracht kommt. Daher kann bereits eine Entscheidung über die Gegenforderung mit Berücksichtigung der sich aus Paragraph 411, ZPO ergebenden Besonderheit ergehen.
Hingegen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die für die Bemessung der Ansprüche des Klägers notwendigen Feststellungen fehlen, sodaß lediglich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ergehen konnte. Dabei war auf die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte, rechtskräftig gewordene Abweisung eines Teiles des Klagebegehrens Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.