Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 294/00v×

Entscheidung 8 ObA 294/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA294/00v

Entscheidungsdatum

16.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Igor G*****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien (MagAbt 2), vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.356,44 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2000, GZ 8 Ra 153/00d-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, wären die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) auf die Beschäftigung des Klägers bei der beklagten Gemeinde, somit einer Gebietskörperschaft, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG nur dann anzuwenden, wenn für das nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallende Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam wäre. Der hier in Frage kommende Kollektivvertrag ist unstrittig der zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Bäder, einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, andererseits abgeschlossene Kollektivvertrag für das Gebiet des Bundeslandes Wien für alle Sauna-, Solarien und Bäderbetriebe, die der Fachgruppe der Bäder angehören, mit Ausnahme der Saisonnbetriebe. Die Beklagte ist mit dem Bad, in dem der Kläger beschäftigt war, nicht Mitglied der Fachgruppe, weil kein selbständiger Betrieb im Sinne des die Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft regelnden Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) vorliegt. Die Ausnahme vom AZG hat zur Folge, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Regelungen dieses Gesetzes über Normalarbeitszeit und Überstunden nicht zum Tragen kommen vergleiche ArbSlg 11.041; 9 ObA 249/98b).

Anmerkung

E62911 08B02940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00294.00V.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00294_00V0000_000